§ 349 VAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung | § 349 VAG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773 |
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(Textabschnitt unverändert) § 349 Internes Teilgruppenmodell | |
(Text alte Fassung) 1 Auf Antrag kann die Aufsichtsbehörde dem obersten beteiligten Versicherungsunternehmen die Verwendung eines nur auf einen Teil der Gruppe anwendbaren internen Gruppenmodells genehmigen. 2 Dies setzt voraus, dass sowohl das oberste beteiligte Versicherungsunternehmen als auch das oberste beteiligte Versicherungsunternehmen der Teilgruppe, im Inland ansässig sind und die Teilgruppe einen abgrenzbaren Teil bildet, dessen Risikoprofil sich deutlich von dem der übrigen Gruppe unterscheidet. 3 Die Genehmigung darf nur befristet erteilt werden; die Befristung endet spätestens am 31. März 2022. | (Text neue Fassung) 1 Auf Antrag kann die Aufsichtsbehörde dem obersten beteiligten Versicherungsunternehmen die Verwendung eines nur auf einen Teil der Gruppe anwendbaren internen Gruppenmodells genehmigen. 2 Dies setzt voraus, dass sowohl das oberste beteiligte Versicherungsunternehmen als auch das oberste beteiligte Versicherungsunternehmen der Teilgruppe, im Inland ansässig sind und die Teilgruppe einen abgrenzbaren Teil bildet, dessen Risikoprofil sich deutlich von dem der übrigen Gruppe unterscheidet. 3 Ein Antrag nach Satz 1 ist bis spätestens 31. März 2022 bei der Aufsichtsbehörde zu stellen. |