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Artikel 6 - Risikoreduzierungsgesetz (RiG)

Artikel 6 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2020 VAG § 17, § 18, § 19, § 221, § 222, § 224, § 227, § 228, § 303, § 304, § 305, § 308, § 309, § 310, § 332, § 334, § 349

Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Jede natürliche oder juristische Person und jede Personenhandelsgesellschaft" durch das Wort „Jeder" und die Wörter „wenn sie" durch die Wörter „wenn er" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Versicherungsunternehmen" die Wörter „direkt oder indirekt" eingefügt und werden die Wörter „Unterlagen vorzulegen und Tatsachen" durch die Wörter „Tatsachen und Unterlagen anzugeben oder vorzulegen" ersetzt.

cc)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Jeder hat der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, wenn er unabsichtlich

1.
eine bedeutende Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen erwirbt oder so erhöht, dass die Schwelle von 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten wird oder dass über das Versicherungsunternehmen Kontrolle ausgeübt wird; dies gilt auch, wenn er beabsichtigt, die Beteiligung so zurückzuführen, dass sie erneut unter den Schwellenwert fällt, sofern die Beteiligung nicht unverzüglich nach Kenntnis von dem Erwerb oder der Erhöhung zurückgeführt wird, oder

2.
seine bedeutende Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen aufgibt oder den Betrag seiner bedeutenden Beteiligung unter die Schwellen von 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals absenkt oder die Beteiligung so verändert, dass über das Versicherungsunternehmen keine Kontrolle mehr ausgeübt wird.

Die Anzeigen nach Satz 2 haben unverzüglich zu erfolgen, sobald der Anzeigepflichtige von den Umständen, die eine solche Anzeigepflicht begründen, Kenntnis erlangt hat."

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 oder 2" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder Satz 2 Nummer 1" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 oder 2" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder Satz 2 Nummer 1" ersetzt.

bb)
Satz 9 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a wird die Angabe „S. 32)," durch die Wörter „S. 32; L 269 vom 13.10.2010, S. 27), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2162 (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29) geändert worden ist," ersetzt.

bbb)
Die Buchstaben b und c werden wie folgt gefasst:

„b)
2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 278 vom 27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2115 (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 1) geändert worden ist,

c)
2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64) geändert worden ist, oder".

2.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „kann" die Wörter „in den Fällen des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2" eingefügt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „§ 17 Absatz 1 Nummer 1 und 2" durch die Wörter „§ 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Aufsichtsbehörde kann in den Fällen des Absatzes 1, statt den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre beabsichtigte Erhöhung zu untersagen, sowie in den Fällen des § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 innerhalb des Beurteilungszeitraums auch Anordnungen gegenüber dem Anzeigepflichtigen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Tatsachen zu schaffen, die die Annahme der in Absatz 1 genannten Untersagungsgründe nicht mehr rechtfertigen."

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „zu untersagen" die Wörter „oder eine Anordnung nach Absatz 2a zu erlassen" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bemerkungen und Vorbehalte der für den Anzeigepflichtigen zuständigen Behörde sind in der Entscheidung wiederzugeben; eine Untersagung darf nur aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründen erfolgen; eine Anordnung nach Absatz 2a darf nur aus den in Absatz 1 aufgezählten Gründen erfolgen."

3.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Aufsichtsbehörde kann dem Inhaber einer bedeutenden Beteiligung sowie den seine bedeutende Beteiligung vermittelnden Unternehmen die Ausübung der Stimmrechte untersagen und anordnen, dass über die Anteile nur mit ihrer Zustimmung verfügt werden darf, wenn

1.
die Voraussetzungen für eine Untersagungsverfügung nach § 18 Absatz 1 oder 2 vorliegen,

2.
der Inhaber der bedeutenden Beteiligung seiner Pflicht nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 3 zur vorherigen oder unverzüglichen Unterrichtung der Aufsichtsbehörde nicht nachgekommen ist und diese Unterrichtung innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist nicht nachgeholt hat,

3.
die Beteiligung nicht innerhalb der gemäß § 18 Absatz 3 Satz 4 festgesetzten Frist oder trotz einer vollziehbaren Untersagung nach § 18 Absatz 1 oder 2 erworben oder erhöht worden ist,

4.
der Inhaber der bedeutenden Beteiligung den Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung innerhalb des Beurteilungszeitraums nach § 17 Absatz 4 vollzogen hat oder

5.
der Inhaber eine vollziehbare Anordnung gemäß § 18 Absatz 2a nicht erfüllt hat."

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Aufsichtsbehörde kann in den Fällen des Absatzes 1 auch gegenüber einem die bedeutende Beteiligung vermittelnden Unternehmen anordnen, Weisungen des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung, der an dem vermittelnden Unternehmen beteiligt ist, nicht zu befolgen."

4.
§ 221 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die Mitgliedschaft in einem Sicherungsfonds endet, wenn das betreffende Unternehmen nicht mehr über die die Pflichtmitgliedschaft begründende Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb verfügt und auch keinen Versicherungsbestand mehr abwickelt, der unter diese Erlaubnis fällt. § 229 Absatz 1 bleibt hiervon unberührt."

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."

5.
§ 222 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „Sofern andere Maßnahmen zur Wahrung der Belange der Versicherten nicht ausreichend sind" werden durch die Wörter „Wenn es zur Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich ist" und das Wort „Versicherungsverträgen" durch das Wort „Erstversicherungsverträgen" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Anordnung entfaltet hinsichtlich der betroffenen Vermögenswerte dingliche Wirkung."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Sicherungsfonds verwaltet die übernommenen Verträge, die nach einzelnen übernommenen Versicherungsbeständen getrennt zu führen sind, gesondert von seinem restlichen Vermögen und legt über sie im Rahmen des nach § 227 Absatz 1 aufzustellenden Geschäftsberichts gesondert Rechnung."

bb)
Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

§ 15 Absatz 1, § 23 Absatz 1 und 2 bis 6, § 26 Absatz 2, 5 und 6, § 28 Absatz 2 sowie die §§ 30, 32, 47 Nummer 8 bis 11, § 88 Absatz 3, die §§ 124, 138, 139, 141, 142, 143 zweiter Halbsatz, die §§ 146 bis 160 und 336 sowie die auf Grundlage des § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und 7 erlassenen Rechtsverordnungen gelten insoweit entsprechend. § 26 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Risiken, denen das Unternehmen tatsächlich oder möglicherweise ausgesetzt ist, regelmäßig angemessen zu dokumentieren sind. § 29 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass keine Compliance-Funktion vorzuhalten ist. § 140 Absatz 2 und 3 findet auf die von den Sicherungsfonds verwalteten Versicherungsverträge Anwendung, sobald die Aufsichtsbehörde festgestellt hat, dass die Sanierung eines übernommenen Versicherungsbestandes abgeschlossen ist und das dem Sicherungsfonds hierfür zur Verfügung gestellte Kapital an die einzahlenden Versicherungsunternehmen zurückgewährt wurde."

c)
Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ergibt die Prüfung nach Absatz 4, dass das vorhandene Sicherungsvermögen nach § 226 Absatz 3 zusammen mit dem nach § 226 Absatz 5 Satz 5 zu erhebenden Sonderbeitrag oder der nach § 226 Absatz 6 Satz 2 zu erhebende Sonderbeitrag nicht ausreicht, um die Fortführung der Verträge zu gewährleisten, setzt die Aufsichtsbehörde bei Lebensversicherungsverträgen die Verpflichtungen aus den Verträgen um maximal 5 Prozent der vertraglich garantierten Leistungen herab."

6.
Dem § 224 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Auf eine juristische Person des Privatrechts, die mit den Rechten und Pflichten eines Sicherungsfonds beliehen wurde, finden folgende Vorschriften entsprechend Anwendung:

1.
§ 23 Absatz 1 und 2 bis 6;

2.
§ 24 mit der Maßgabe, dass sich die Regelung nach Absatz 1 Satz 1 nur auf die Mitglieder des Aufsichtsrats sowie auf die Person, die die Funktion der internen Revision wahrnimmt, bezieht;

3.
§ 25;

4.
§ 26 Absatz 1 und 2, 5 und 6 mit der Maßgabe, dass die Risiken, denen das Unternehmen tatsächlich oder möglicherweise ausgesetzt ist, regelmäßig angemessen zu dokumentieren sind;

5.
§ 28 Absatz 2;

6.
§ 29 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass keine Compliance-Funktion vorzuhalten ist;

7.
§ 30;

8.
§ 32;

9.
§ 47 Nummer 1 und 2 mit der Maßgabe, dass sich die Regelung nur auf die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Personen sowie auf die Bestellung eines Mitglieds des Aufsichtsrats oder der Person, die die Funktion der internen Revision wahrnimmt, und das Ausscheiden einer dieser Personen bezieht, und

10.
§ 47 Nummer 5 bis 7 und 12."

7.
Dem § 227 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, gelten für die Rechnungslegung der übernommenen Verträge die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts in Verbindung mit den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs entsprechend."

8.
Dem § 228 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Hat das Unternehmen, dessen Bestand übertragen wird, passive Rückversicherungsverträge abgeschlossen, kann der Sicherungsfonds anstelle des Unternehmens in die Verträge eintreten. Der Sicherungsfonds hat den Eintritt unverzüglich nach der Übertragung des Versicherungsbestandes gegenüber dem betroffenen Rückversicherer zu erklären. Der Eintritt wirkt auf den Zeitpunkt der Übertragung des Versicherungsbestandes zurück. § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden."

9.
§ 303 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „wenn das Versicherungsunternehmen" die Wörter „oder die Person als Geschäftsleiter" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „vorsätzlich oder leichtfertig" gestrichen und werden nach dem Wort „Verhalten" die Wörter „vorsätzlich oder leichtfertig" eingefügt.

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Aufsichtsbehörde kann die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter auch verlangen und diesen Geschäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn sie zuvor auf Grund eines Verstoßes des Versicherungsunternehmens verwarnt wurden und das Versicherungsunternehmen erneut nachhaltig gegen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechtsakte oder Anordnungen verstoßen hat."

10.
In § 304 Absatz 6 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

§ 199 Absatz 3 findet keine Anwendung."

11.
§ 305 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Versicherungsgeschäfte (§ 308 Absatz 1 Satz 1)" durch die Wörter „Versicherungsgeschäfte nach § 308 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Bundesanstalt kann den in Satz 1 genannten Unternehmen und Personen Weisungen zur Sicherung von Kundengeldern, Daten und Vermögenswerten erteilen."

12.
§ 308 Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Soweit und solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder feststeht, dass ein Unternehmen unerlaubte Versicherungsgeschäfte betreibt, kann die Aufsichtsbehörde die Öffentlichkeit unter Nennung des Namens oder der Firma des Unternehmens über diesen Verdacht oder diese Feststellung informieren."

13.
§ 309 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 wird nach Nummer 12 folgende Nummer 13 eingefügt:

„13.
das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,".

b)
In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „10 bis 12" durch die Angabe „10 bis 13" ersetzt.

14.
§ 310 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Aufsichtsbehörde einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 18 Absatz 1 und 2, den §§ 19, 20, 25 Absatz 4 Satz 1 und 2, den §§ 36, 66a, 127 Absatz 2, § 133 Absatz 1 und 2, § 134 Absatz 7, § 135 Absatz 3, § 137 Absatz 2, den §§ 264 und 298 Absatz 1 und 2, dieser in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder § 15 Absatz 1 und 2 oder § 23 oder § 294 Absatz 6 oder § 295, nach § 298 Absatz 3, den §§ 301, 303 Absatz 2, § 304 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 2, § 305 Absatz 1 bis 4 und 6, den §§ 306, 307 Absatz 1 sowie den §§ 308, 308b, 312 und 314 haben keine aufschiebende Wirkung."

15.
§ 332 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „oder oder" durch das Wort „oder" ersetzt.

b)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
entgegen § 18 Absatz 3 Satz 3 innerhalb des Beurteilungszeitraums eine bedeutende Beteiligung erwirbt oder erhöht,".

c)
In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „§ 18 Absatz 1, 2 erster Halbsatz oder Absatz 3" durch die Wörter „§ 18 Absatz 1, 2 erster Halbsatz, Absatz 2a oder Absatz 3" ersetzt.

16.
In § 334 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und ist deren Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle für Maßnahmen der Versicherungsaufsicht erforderlich" gestrichen.

17.
§ 349 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Ein Antrag nach Satz 1 ist bis spätestens 31. März 2022 bei der Aufsichtsbehörde zu stellen."



 

Zitierungen von Artikel 6 RiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 RiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 RiG Inkrafttreten
... Die Artikel 1, 5 und 8 treten am 28. Dezember 2020 in Kraft. (2) Die Artikel 2, 6 , 7, 9 und 12 treten am 29. Dezember 2020 in Kraft. (3) Die Artikel 3 und 10 treten am ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Artikel 5 WpIGEG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 9 wird folgender ...