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Änderung § 346 VAG vom 11.06.2021

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§ 346 VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.06.2021 geltenden Fassung
§ 346 VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 346 Anlagen in Kreditverbriefungen


(Text neue Fassung)

§ 346 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für Versicherungsunternehmen, die in handelbare Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente auf der Grundlage von neu gebündelten, verbrieften und vor dem 1. Januar 2011 ausgegebenen Krediten investieren, gelten die in von der Kommission nach Artikel 135 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen delegierten Rechtsakten genannten Anforderungen nur, wenn nach dem 31. Dezember 2014 zugrunde liegende Forderungen neu hinzugefügt oder ersetzt werden.