Änderung § 359 VAG vom 27.07.2022

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§ 359 VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2022 geltenden Fassung
§ 359 VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 359 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 359 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften


vorherige Änderung

 


(1) Für oberste Vertretungen, die bis einschließlich 31. August 2023 einberufen werden, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entscheiden, dass die oberste Vertretung als virtuelle oberste Vertretung entsprechend § 118a des Aktiengesetzes abgehalten wird.

(2) § 241 Nummer 2, § 242 Absatz 1 und § 243 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Aktiengesetzes in der ab dem 27. Juli 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf oberste Vertretungen anzuwenden, die ab dem 27. Juli 2022 einberufen werden.

 



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