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Änderung § 250 VAG vom 22.01.2026
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| § 250 VAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.01.2026 geltenden Fassung | § 250 VAG n.F. (neue Fassung) in der am 22.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 250 Überwachung der Gruppensolvabilität | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 Die Solvabilität der Gruppe wird nach Maßgabe der Absätze 2 und 3, der §§ 275 bis 287 sowie 293 Absatz 1, § 298 Absatz 1 und 2, § 305 Absatz 1 Nummer 1 und § 306 Absatz 1 Nummer 1 überwacht. 2 Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden nach § 74 bewertet. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Solvabilität der Gruppe wird nach Maßgabe der Absätze 2 und 3, der §§ 275 bis 287 sowie 293 Absatz 1, § 298 Absatz 1 und 2, § 305 Absatz 1 Nummer 1 und § 306 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 überwacht. 2 Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden nach § 74 bewertet. |
(2) In dem in § 245 Absatz 2 Nummer 1 genannten Fall haben die beteiligten Versicherungsunternehmen auf Gruppenebene stets über anrechnungsfähige Eigenmittel mindestens in Höhe der nach den §§ 252 bis 265 berechneten Solvabilitätskapitalanforderung zu verfügen. (3) In dem in § 245 Absatz 2 Nummer 2 genannten Fall haben die Versicherungsunternehmen einer Gruppe auf Gruppenebene stets über anrechnungsfähige Eigenmittel mindestens in Höhe der nach § 266 berechneten Solvabilitätskapitalanforderung zu verfügen. (4) Die §§ 132 und 134 Absatz 1 bis 6 gelten entsprechend. | |
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