Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 250 VAG vom 22.01.2026

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 2. BRSG am 22. Januar 2026 und Änderungshistorie des VAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 250 VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.01.2026 geltenden Fassung
§ 250 VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14

(Textabschnitt unverändert)

§ 250 Überwachung der Gruppensolvabilität


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Solvabilität der Gruppe wird nach Maßgabe der Absätze 2 und 3, der §§ 275 bis 287 sowie 293 Absatz 1, § 298 Absatz 1 und 2, § 305 Absatz 1 Nummer 1 und § 306 Absatz 1 Nummer 1 überwacht. 2 Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden nach § 74 bewertet.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Solvabilität der Gruppe wird nach Maßgabe der Absätze 2 und 3, der §§ 275 bis 287 sowie 293 Absatz 1, § 298 Absatz 1 und 2, § 305 Absatz 1 Nummer 1 und § 306 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 überwacht. 2 Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden nach § 74 bewertet.

(2) In dem in § 245 Absatz 2 Nummer 1 genannten Fall haben die beteiligten Versicherungsunternehmen auf Gruppenebene stets über anrechnungsfähige Eigenmittel mindestens in Höhe der nach den §§ 252 bis 265 berechneten Solvabilitätskapitalanforderung zu verfügen.

(3) In dem in § 245 Absatz 2 Nummer 2 genannten Fall haben die Versicherungsunternehmen einer Gruppe auf Gruppenebene stets über anrechnungsfähige Eigenmittel mindestens in Höhe der nach § 266 berechneten Solvabilitätskapitalanforderung zu verfügen.

(4) Die §§ 132 und 134 Absatz 1 bis 6 gelten entsprechend.