Das
Versicherungsaufsichtsgesetz vom
1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 125 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 wird die Angabe „§ 2 Absatz 2" durch die Angabe „§ 1 Absatz 2" ersetzt.
- 2.
- In § 129 Absatz 4 wird die Angabe „Bücher und Schriften" durch die Angabe „elektronischen und schriftlichen Unterlagen" ersetzt.
- 3.
- § 193 wird durch den folgenden § 193 ersetzt:
„§ 193 Verlustrücklage
(1) Die Satzung hat zu bestimmen, dass zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlusts aus dem Geschäftsbetrieb eine Rücklage (Verlustrücklage, Reservefonds) zu bilden ist, welche Beträge jährlich zurückzulegen sind und welchen Mindestbetrag die Rücklage erreichen muss.
(2) Die Satzung kann vorsehen, dass die oberste Vertretung eine Entnahme aus der Verlustrücklage beschließen kann, die zugunsten der Mitglieder oder der Versicherten verwendet wird. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde."
- 4.
- In § 214 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Aufsicht" durch die Angabe „Aufsichtsbehörde" ersetzt.
- 5.
- § 232 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens oder der Inanspruchnahme einer Vollrente nach § 42 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gewährt, wobei die allgemeinen Versicherungsbedingungen vorsehen können, dass Leistungen bereits dann erbracht werden, wenn das Erwerbseinkommen teilweise weggefallen ist oder eine Teilrente nach § 42 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bezogen wird,".
- 6.
- In § 234 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2a" durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a" ersetzt.
- 7.
- Nach § 234j Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 bis 8 eingefügt:
„(4) Entgegen
§ 127 Absatz 1 Satz 1 ist eine vorübergehende Unterdeckung des Sicherungsvermögens zulässig, wenn
- 1.
- die Satzung eine Bestimmung enthält, die eine Unterdeckung gestattet,
- 2.
- die Unterdeckung 10 Prozent des Mindestumfangs des Sicherungsvermögens nach § 125 Absatz 2 nicht übersteigt und
- 3.
- die Pensionskasse mit einem oder mehreren Arbeitgebern oder Dritten einen Sicherungsvermögensplan nach Absatz 5 vereinbart hat und der Sicherungsvermögensplan von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.
Eine Bestimmung nach Satz 1 Nummer 1 kann nur dann in die Satzung aufgenommen werden, wenn diese eine Vorschrift enthält, nach der Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen. Die Bestimmung kann bestandswirksam in die Satzung aufgenommen werden.
(5) Ein Plan zur Wiederherstellung der Bedeckung des Mindestumfangs des Sicherungsvermögens und zur Sicherstellung der Solvabilität (Sicherungsvermögensplan) muss darlegen, wie nach Eintritt einer Unterdeckung
- 1.
- die Bedeckung des Mindestumfangs des Sicherungsvermögens innerhalb eines angemessenen Zeitraums, der zehn Jahre nicht überschreiten darf, erreicht werden soll und
- 2.
- sichergestellt wird, dass die Solvabilitäts- und die Mindestkapitalanforderung stets eingehalten werden.
Außerdem muss der Sicherungsvermögensplan eine rechtsverbindliche Zusage der beteiligten Arbeitgeber und Dritten enthalten, dass sie die zur Durchführung des Sicherungsvermögensplans erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stellen. Bei der Erstellung des Sicherungsvermögensplans ist die besondere Situation der Pensionskasse zu berücksichtigen, insbesondere die Struktur ihrer Aktiva und Passiva, ihr Risikoprofil, ihr Liquiditätsplan, das Altersprofil der Versicherten sowie gegebenenfalls die Tatsache, dass es sich um ein neu geschaffenes System handelt. Der Sicherungsvermögensplan bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
(6) Die Pensionskasse hat einen bestehenden Sicherungsvermögensplan mindestens jährlich zu überprüfen. Stellt sie fest, dass seine Durchführung gefährdet sein könnte, unterrichtet sie unverzüglich die Aufsichtsbehörde. Nach Eintritt einer Unterdeckung teilt die Pensionskasse der Aufsichtsbehörde mit, wie hoch die Unterdeckung ist sowie an welchen Stichtagen und in welcher Höhe Zahlungen der beteiligten Arbeitgeber und Dritten erfolgen, und berichtet regelmäßig über den Stand der Wiederherstellung der Bedeckung.
(7) Führt die Pensionskasse Versorgungszusagen durch, die vom Versicherungsschutz des
§ 7 des Betriebsrentengesetzes erfasst sind, hat sie dem Träger der Insolvenzsicherung einen vereinbarten Sicherungsvermögensplan bei Eintritt einer Unterdeckung unverzüglich zur Kenntnis zu geben.
(8) Die Aufsichtsbehörde kann insbesondere dann eine Änderung des Sicherungsvermögensplans verlangen oder dessen Genehmigung widerrufen, wenn die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen der Pensionskasse nicht mehr als auf Dauer gewährleistet angesehen werden kann oder nicht länger die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Solvabilitäts- und die Mindestkapitalanforderung stets eingehalten werden."
- 8.
- § 236 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
- „4.
- verpflichtet ist, die Altersversorgungsleistung als lebenslange Zahlung, als Einmalkapitalzahlung oder als Kapitalzahlung in Raten zu erbringen."
- bb)
- Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Eine lebenslange Zahlung im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 kann mit einem teilweisen oder vollständigen Kapitalwahlrecht verbunden werden; die Auszahlung des Kapitals kann als Einmalkapitalzahlung oder als Kapitalzahlung in Raten vorgesehen werden. Pensionsfonds dürfen auch Sterbegeldzahlungen an Dritte erbringen, wobei das Sterbegeld begrenzt ist auf die Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten."
- b)
- Absatz 2 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Pensionsfonds können Altersversorgungsleistungen abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erbringen, solange Beitragszahlungen durch den Arbeitgeber auch in der Rentenbezugszeit oder während einer Kapitalzahlung in Raten vorgesehen sind. Ein fester Termin für das Ende der Beitragszahlungen darf nicht vorgesehen werden."
- c)
- Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Bei Zusagen im Sinne des
§ 1 Absatz 2 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes können Pensionsfonds lebenslange Zahlungen und Raten von Kapitalzahlungen als Altersversorgungsleistungen abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erbringen, wenn
- 1.
- die zuständigen Tarifvertragsparteien zustimmen,
- 2.
- der Pensionsplan eine lebenslange Zahlung oder eine Kapitalzahlung in Raten sowie eine Mindesthöhe der lebenslangen Zahlung oder der Raten der Kapitalzahlung zur Auszahlung des nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes zur Verfügung zu stellenden Versorgungskapitals vorsieht,
- 3.
- eine planmäßige Verwendung dieses Versorgungskapitals sowie der darauf entfallenden Zinsen und Erträge für laufende Leistungen festgelegt ist und
- 4.
- der Pensionsfonds die Zusage des Arbeitgebers nachweist, selbst für die Erbringung der Mindesthöhe einzustehen, und die Zustimmung der Tarifvertragsparteien nach Nummer 1 der Aufsichtsbehörde vorlegt.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."
- d)
- Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- Vorschriften für die Ermittlung und Anpassung der lebenslangen Zahlung oder der Raten einer Kapitalzahlung sowie für die Ermittlung der Mindesthöhe der lebenslangen Zahlung oder der Raten der Kapitalzahlung,".
- 9.
- In § 237 Absatz 2 wird die Angabe „234 Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 5 und 6, die §§ 234i und 234j Absatz 1" durch die Angabe „234 Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 5 bis 7, die §§ 234i und 234j Absatz 1 und 4 bis 8" ersetzt.
- 10.
- In § 240 Satz 1 Nummer 8 wird die Angabe „Trägerunternehmen; Artikel 18 der Richtlinie 2003/41/EG ist zu beachten" durch die Angabe „Trägerunternehmen" ersetzt.
- 11.
- In § 242 Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 232 Absatz 1 Nummer 2 und 3" durch die Angabe „§ 232 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie § 234j Absatz 4 bis 8" ersetzt.
- 12.
- In § 247 Absatz 1, § 248 Absatz 1 Satz 4, § 250 Absatz 1 Satz 1 und § 289 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „§ 306 Absatz 1 Nummer 1" durch die Angabe „§ 306 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
- 13.
- In § 327 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 306 Absatz 1 Nummer 3" durch die Angabe „§ 306 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.
- 14.
- In § 329 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe „2003/41/EG" durch die Angabe „(EU) 2016/2341" ersetzt.