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Änderung § 60 VAG vom 06.11.2015

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§ 60 VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.11.2015 geltenden Fassung
§ 60 VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 60 Statistische Angaben über grenzüberschreitende Tätigkeiten


(1) 1 Jedes Erstversicherungsunternehmen muss der Aufsichtsbehörde für im Rahmen der Niederlassungsfreiheit getätigte Geschäfte und getrennt davon für im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit getätigte Geschäfte

1. die gebuchten Prämienbeträge,

2. die Höhe der Erstattungsleistungen und

(Text alte Fassung)

3. die Höhe der Rückstellungen - ohne Abzug der Rückversicherung -

nach
Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt mitteilen. 2 In Bezug auf die in der Anlage 1 Nummer 10 genannte Sparte - ausgenommen der Haftung des Frachtführers - teilt das Unternehmen der Aufsichtsbehörde zudem die Häufigkeit und die durchschnittlichen Kosten der Erstattungsleistungen mit.

(Text neue Fassung)

3. die Höhe der Provisionen

ohne
Abzug der Rückversicherung sowie nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt mitteilen. 2 In Bezug auf die in der Anlage 1 Nummer 10 genannte Sparte - ausgenommen der Haftung des Frachtführers - teilt das Unternehmen der Aufsichtsbehörde zudem die Häufigkeit und die durchschnittlichen Kosten der Erstattungsleistungen mit.

(2) Die Aufsichtsbehörde teilt den Aufsichtsbehörden jedes betroffenen Mitgliedstaats auf Antrag innerhalb einer angemessenen Frist die in Absatz 1 genannten Angaben zusammengefasst mit.