Änderung § 295 VAG vom 31.12.2016

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§ 295 VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2016 geltenden Fassung
§ 295 VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 295 Verwenden von Ratings; Wohnimmobilienkreditverträge


(Text neue Fassung)

§ 295 Zuständige Behörde in Bezug auf EU-Verordnungen


vorherige Änderung

(1) Die nach diesem Gesetz zuständige Aufsichtsbehörde ist auch sektoral zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, in der jeweils geltenden Fassung, für die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 einbezogenen Unternehmen, die der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist
zuständige Stelle nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34) für die von ihr beaufsichtigten Unternehmen.



Die nach diesem Gesetz zuständige Aufsichtsbehörde ist für die der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegenden Unternehmen auch

1.
sektoral zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, in der jeweils geltenden Fassung, für die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 einbezogenen Unternehmen,

2.
zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014, in der jeweils geltenden Fassung, für die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 einbezogenen Unternehmen.




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