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Änderung § 296 VAG vom 13.01.2019

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§ 296 VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.01.2019 geltenden Fassung
§ 296 VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672

(Textabschnitt unverändert)

§ 296 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit


(Text alte Fassung)

(1) Die Aufsichtsbehörde wendet die Vorschriften dieses Gesetzes auf eine Art und Weise an, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der Risiken angemessen ist, die mit der Tätigkeit der von ihr beaufsichtigten Unternehmen einhergehen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Auf Versicherungsunternehmen, die keine Pensionskassen sind, wendet die Aufsichtsbehörde die Vorschriften dieses Gesetzes in einer Art und Weise an, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der Risiken angemessen ist, die mit der Tätigkeit des jeweiligen Versicherungsunternehmens einhergehen. 2 Auf Pensionskassen wendet die Aufsichtsbehörde die Vorschriften dieses Gesetzes in einer Art und Weise an, die der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der jeweiligen Pensionskasse angemessen ist.

(2) Absatz 1 gilt für den Verordnungsgeber entsprechend, soweit dieses Gesetz zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt.