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Abschnitt 3 - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
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Teil 4 Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

Kapitel 1 Pensionskassen

Abschnitt 3 Besonderheiten in Bezug auf die finanzielle Ausstattung

§ 234f Allgemeines



(1) Für Pensionskassen gelten nicht die §§ 74 bis 88 und 133, 134 Absatz 4 und 5, die §§ 301 und 304 Absatz 1 Nummer 2 sowie die §§ 341 bis 352.

(2) 1An die Stelle der §§ 89 bis 123 tritt § 234g Absatz 1 bis 3. 2Soweit in den auf Pensionskassen anwendbaren Vorschriften auf Basiseigenmittel oder anrechnungsfähige Eigenmittel Bezug genommen wird, treten an deren Stelle die Eigenmittel nach § 234g Absatz 3.

(3) 1Abweichend von § 134 Absatz 3 Satz 2 kann die Aufsichtsbehörde die Frist nach § 134 Absatz 3 Satz 1 um einen angemessenen Zeitraum verlängern. 2Sie kann auf Antrag der Pensionskasse die Frist nach § 134 Absatz 2 um einen Monat verlängern. 3Die Aufsichtsbehörde kann die Frist nach § 135 Absatz 2 Satz 1 um höchstens zwei Monate und die Frist nach § 135 Absatz 2 Satz 2 auf höchstens zwölf Monate verlängern.

(4) 1Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis widerrufen, wenn es der Pensionskasse nicht gelingt, innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung den genehmigten Finanzierungsplan zu erfüllen. 2Die Aufsichtsbehörde hat die Erlaubnis zu widerrufen, wenn sie der Auffassung ist, dass der vorgelegte Finanzierungsplan offensichtlich unzureichend ist, oder wenn es der Pensionskasse nicht gelingt, innerhalb von zwölf Monaten nach Feststellung der Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung den genehmigten Finanzierungsplan zu erfüllen.




§ 234g Solvabilitätskapitalanforderung, Mindestkapitalanforderung und Eigenmittel



(1) Pensionskassen müssen stets über Eigenmittel mindestens in Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung verfügen.

(2) 1Die Solvabilitätskapitalanforderung wird durch die Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 1 bestimmt. 2Ein Drittel der Solvabilitätskapitalanforderung gilt als Mindestkapitalanforderung.

(3) 1Zur Ermittlung der Eigenmittel ist § 214 mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe b anzuwenden. 2In § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d treten dabei die nach § 235 Absatz 1 erlassenen Vorschriften an die Stelle der nach § 217 Satz 1 erlassenen Vorschriften.

(4) Pensionskassen haben der Aufsichtsbehörde jährlich eine Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung vorzulegen und ihr die Eigenmittel nachzuweisen.




§ 234h Ergänzende allgemeine Anlagegrundsätze



(1) 1Pensionskassen haben die Vermögenswerte zum größtmöglichen langfristigen Nutzen der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger insgesamt anzulegen. 2Im Fall eines Interessenkonflikts sorgt die Pensionskasse oder die Stelle, die ihr Vermögen verwaltet, dafür, dass die Anlage ausschließlich im Interesse der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger erfolgt.

(2) Bei Anlagen in derivative Finanzinstrumente ist eine übermäßige Risikokonzentration in Bezug auf eine einzelne Gegenpartei und in Bezug auf andere Derivatgeschäfte zu vermeiden.

(3) Bei ihren Anlageentscheidungen können Pensionskassen im Rahmen des Grundsatzes der unternehmerischen Vorsicht den möglichen langfristigen Auswirkungen auf ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Belange Rechnung tragen.





§ 234i Anlagepolitik



1Pensionskassen haben der Aufsichtsbehörde eine Erklärung zu den Grundsätzen ihrer Anlagepolitik vorzulegen

1.
spätestens vier Monate nach Ende eines Geschäftsjahres und

2.
unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der Anlagepolitik.

2In der Erklärung ist zumindest einzugehen auf das Verfahren der Risikobewertung und der Risikosteuerung, auf die Strategie sowie auf die Frage, wie die Anlagepolitik ökologischen, sozialen und die Unternehmensführung betreffenden Belangen Rechnung trägt. 3Pensionskassen müssen die Erklärung öffentlich zugänglich machen. 4Spätestens nach drei Jahren ist die Erklärung zu überprüfen.




§ 234j Besondere Vorschriften zum Sicherungsvermögen



(1) 1Das Sicherungsvermögen darf nur angelegt werden in

1.
den Anlageformen, die in § 215 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 genannt sind, und

2.
sonstigen Anlagen, die nach der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 10 zugelassen sind.

2Darüber hinaus darf das Sicherungsvermögen nur angelegt werden, soweit dies die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall auf Antrag vorübergehend gestattet.

(2) § 125 Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 131 sind nicht anzuwenden.

(3) 1Pensionskassen haben über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, zu berichten. 2Die Pflichten nach § 126 Absatz 2 bleiben unberührt.

(4) 1Entgegen § 127 Absatz 1 Satz 1 ist eine vorübergehende Unterdeckung des Sicherungsvermögens zulässig, wenn

1.
die Satzung eine Bestimmung enthält, die eine Unterdeckung gestattet,

2.
die Unterdeckung 10 Prozent des Mindestumfangs des Sicherungsvermögens nach § 125 Absatz 2 nicht übersteigt und

3.
die Pensionskasse mit einem oder mehreren Arbeitgebern oder Dritten einen Sicherungsvermögensplan nach Absatz 5 vereinbart hat und der Sicherungsvermögensplan von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.

2Eine Bestimmung nach Satz 1 Nummer 1 kann nur dann in die Satzung aufgenommen werden, wenn diese eine Vorschrift enthält, nach der Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen. 3Die Bestimmung kann bestandswirksam in die Satzung aufgenommen werden.

(5) 1Ein Plan zur Wiederherstellung der Bedeckung des Mindestumfangs des Sicherungsvermögens und zur Sicherstellung der Solvabilität (Sicherungsvermögensplan) muss darlegen, wie nach Eintritt einer Unterdeckung

1.
die Bedeckung des Mindestumfangs des Sicherungsvermögens innerhalb eines angemessenen Zeitraums, der zehn Jahre nicht überschreiten darf, erreicht werden soll und

2.
sichergestellt wird, dass die Solvabilitäts- und die Mindestkapitalanforderung stets eingehalten werden.

2Außerdem muss der Sicherungsvermögensplan eine rechtsverbindliche Zusage der beteiligten Arbeitgeber und Dritten enthalten, dass sie die zur Durchführung des Sicherungsvermögensplans erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stellen. 3Bei der Erstellung des Sicherungsvermögensplans ist die besondere Situation der Pensionskasse zu berücksichtigen, insbesondere die Struktur ihrer Aktiva und Passiva, ihr Risikoprofil, ihr Liquiditätsplan, das Altersprofil der Versicherten sowie gegebenenfalls die Tatsache, dass es sich um ein neu geschaffenes System handelt. 4Der Sicherungsvermögensplan bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

(6) 1Die Pensionskasse hat einen bestehenden Sicherungsvermögensplan mindestens jährlich zu überprüfen. 2Stellt sie fest, dass seine Durchführung gefährdet sein könnte, unterrichtet sie unverzüglich die Aufsichtsbehörde. 3Nach Eintritt einer Unterdeckung teilt die Pensionskasse der Aufsichtsbehörde mit, wie hoch die Unterdeckung ist sowie an welchen Stichtagen und in welcher Höhe Zahlungen der beteiligten Arbeitgeber und Dritten erfolgen, und berichtet regelmäßig über den Stand der Wiederherstellung der Bedeckung.

(7) Führt die Pensionskasse Versorgungszusagen durch, die vom Versicherungsschutz des § 7 des Betriebsrentengesetzes erfasst sind, hat sie dem Träger der Insolvenzsicherung einen vereinbarten Sicherungsvermögensplan bei Eintritt einer Unterdeckung unverzüglich zur Kenntnis zu geben.

(8) Die Aufsichtsbehörde kann insbesondere dann eine Änderung des Sicherungsvermögensplans verlangen oder dessen Genehmigung widerrufen, wenn die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen der Pensionskasse nicht mehr als auf Dauer gewährleistet angesehen werden kann oder nicht länger die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Solvabilitäts- und die Mindestkapitalanforderung stets eingehalten werden.