Synopse aller Änderungen des VAG am 01.07.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2021 durch Artikel 7 des FISG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel 1)
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Geltungsbereich
    § 2 Öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen
    § 3 Ausnahmen von der Aufsichtspflicht, Verordnungsermächtigung
    § 4 Feststellung der Aufsichtspflicht
    § 5 Freistellung von der Aufsicht
    § 6 Bezeichnungsschutz
    § 7 Begriffsbestimmungen
Teil 2 Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
    Kapitel 1 Geschäftstätigkeit
       Abschnitt 1 Zulassung und Ausübung der Geschäftstätigkeit
          § 8 Erlaubnis; Spartentrennung
          § 9 Antrag
          § 10 Umfang der Erlaubnis
          § 11 Versagung und Beschränkung der Erlaubnis
          § 12 Änderungen des Geschäftsplans und von Unternehmensverträgen
          § 13 Bestandsübertragungen
          § 14 Umwandlungen
          § 15 Versicherungsfremde Geschäfte
          § 15a Immobiliar-Verbraucherdarlehen; Verordnungsermächtigung
       Abschnitt 2 Bedeutende Beteiligungen
          § 16 Inhaber bedeutender Beteiligungen
          § 17 Anzeige bedeutender Beteiligungen
          § 18 Untersagung oder Beschränkung einer bedeutenden Beteiligung
          § 19 Untersagung der Ausübung der Stimmrechte
          § 20 Prüfung des Inhabers
          § 21 Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden in anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten
          § 22 Verordnungsermächtigung
       Abschnitt 3 Geschäftsorganisation
          § 23 Allgemeine Anforderungen an die Geschäftsorganisation, Produktfreigabeverfahren
          § 24 Anforderungen an Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselaufgaben wahrnehmen
          § 25 Vergütung
          § 26 Risikomanagement
          § 27 Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung
          § 28 Externe Ratings
          § 29 Internes Kontrollsystem
          § 30 Interne Revision
          § 31 Versicherungsmathematische Funktion
          § 32 Ausgliederung
          § 33 Entsprechende Anwendung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften
          § 34 Verordnungsermächtigung
       Abschnitt 4 Allgemeine Berichtspflichten
          Unterabschnitt 1 Abschlussprüfung
             § 35 Pflichten des Abschlussprüfers
             § 36 Anzeige des Abschlussprüfers gegenüber der Aufsichtsbehörde; Prüfungsauftrag
             § 37 Vorlage bei der Aufsichtsbehörde
             § 38 Rechnungslegung und Prüfung öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen
             § 39 Verordnungsermächtigung
          Unterabschnitt 2 Bericht über Solvabilität und Finanzlage
             § 40 Solvabilitäts- und Finanzbericht
             § 41 Nichtveröffentlichung von Informationen
             § 42 Aktualisierung des Solvabilitäts- und Finanzberichts
          Unterabschnitt 3 Für Aufsichtszwecke beizubringende Informationen
             § 43 Informationspflichten; Berechnungen
             § 43a Berichtspflichten zum Zwecke der Finanzstabilität; Verordnungsermächtigung
             § 44 Prognoserechnungen
             § 45 Befreiung von Berichtspflichten
             § 46 Informationspflichten gegenüber der Bundesanstalt
             § 47 Anzeigepflichten
       Abschnitt 5 Versicherungsvertrieb
          § 48 Anforderungen an den Versicherungsvertrieb
          § 48a Vertriebsvergütung und Vermeidung von Interessenkonflikten
          § 48b Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot
          § 48c Durchleitungsgebot
          § 49 Stornohaftung
          § 50 Entgelt bei der Vermittlung substitutiver Krankenversicherungsverträge
          § 51 Beschwerden über Versicherungsvermittler
       Abschnitt 6 Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung
          § 52 Verpflichtete Unternehmen
          § 53 Interne Sicherungsmaßnahmen
          § 54 Allgemeine Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Bezugsberechtigten
          § 55 Verstärkte Sorgfaltspflichten
          § 56 (aufgehoben)
       Abschnitt 7 Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
          Unterabschnitt 1 Dienstleistungsverkehr, Niederlassungen
             § 57 Versicherungsgeschäfte über Niederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr
             § 58 Errichtung einer Niederlassung
             § 59 Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs
             § 60 Statistische Angaben über grenzüberschreitende Tätigkeiten
          Unterabschnitt 2 Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
             § 61 Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr
             § 62 Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit
             § 63 Bestandsübertragungen
             § 64 Bei Lloyd’s vereinigte Einzelversicherer
             § 65 Niederlassung
             § 66 Dienstleistungsverkehr; Mitversicherung
             § 66a Entsprechende Anwendung des EU-Passregimes
          Unterabschnitt 3 Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
             § 67 Erlaubnis; Spartentrennung
             § 68 Niederlassung; Hauptbevollmächtigter
             § 69 Antrag; Verfahren
             § 70 Erleichterungen für Unternehmen, die bereits in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat zugelassen sind
             § 71 Widerruf der Erlaubnis
             § 72 Versicherung inländischer Risiken
             § 73 Bestandsübertragung
    Kapitel 2 Finanzielle Ausstattung
       Abschnitt 1 Solvabilitätsübersicht
          § 74 Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
          § 75 Allgemeine Vorschriften für die Bildung versicherungstechnischer Rückstellungen
          § 76 Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen
          § 77 Bester Schätzwert
          § 78 Risikomarge
          § 79 Allgemeine Grundsätze für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen
          § 80 Matching-Anpassung an die maßgebliche risikofreie Zinskurve
          § 81 Berechnung der Matching-Anpassung
          § 82 Volatilitätsanpassung
          § 83 Zu berücksichtigende technische Informationen
          § 84 Weitere Sachverhalte, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen sind
          § 85 Finanzgarantien und vertragliche Optionen in den Versicherungsverträgen
          § 86 Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften
          § 87 Vergleich mit Erfahrungsdaten
          § 88 Befugnisse der Aufsichtsbehörde in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen; Verordnungsermächtigung
       Abschnitt 2 Solvabilitätsanforderungen
          Unterabschnitt 1 Bestimmung der Eigenmittel
             § 89 Eigenmittel
             § 90 Genehmigung ergänzender Eigenmittel
             § 91 Einstufung der Eigenmittelbestandteile
             § 92 Kriterien der Einstufung
             § 93 Einstufung bestimmter Eigenmittelbestandteile
             § 94 Eigenmittel zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung
             § 95 Eigenmittel zur Einhaltung der Mindestkapitalanforderung
          Unterabschnitt 2 Solvabilitätskapitalanforderung
             § 96 Ermittlung der Solvabilitätskapitalanforderung
             § 97 Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung
             § 98 Häufigkeit der Berechnung
             § 99 Struktur der Standardformel
             § 100 Aufbau der Basissolvabilitätskapitalanforderung
             § 101 Nichtlebensversicherungstechnisches Risikomodul
             § 102 Lebensversicherungstechnisches Risikomodul
             § 103 Krankenversicherungstechnisches Risikomodul
             § 104 Marktrisikomodul
             § 105 Gegenparteiausfallrisikomodul
             § 106 Aktienrisikountermodul
             § 107 Kapitalanforderung für das operationelle Risiko
             § 108 Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern
             § 109 Abweichungen von der Standardformel
             § 110 Wesentliche Abweichungen von den Annahmen, die der Berechnung mit der Standardformel zugrunde liegen
          Unterabschnitt 3 Interne Modelle
             § 111 Verwendung interner Modelle
             § 112 Interne Modelle in Form von Partialmodellen
             § 113 Verantwortung des Vorstands; Mitwirkung Dritter
             § 114 Nichterfüllung der Anforderungen an das interne Modell
             § 115 Verwendungstest
             § 116 Statistische Qualitätsstandards für Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognosen
             § 117 Sonstige statistische Qualitätsstandards
             § 118 Kalibrierungsstandards
             § 119 Zuordnung von Gewinnen und Verlusten
             § 120 Validierungsstandards
             § 121 Dokumentationsstandards
          Unterabschnitt 4 Mindestkapitalanforderung
             § 122 Bestimmung der Mindestkapitalanforderung; Verordnungsermächtigung
             § 123 Berechnungsturnus; Meldepflichten
       Abschnitt 3 Anlagen; Sicherungsvermögen
          § 124 Anlagegrundsätze
          § 125 Sicherungsvermögen
          § 126 Vermögensverzeichnis
          § 127 Zuführungen zum Sicherungsvermögen
          § 128 Treuhänder für das Sicherungsvermögen
          § 129 Sicherstellung des Sicherungsvermögens
          § 130 Entnahme aus dem Sicherungsvermögen
          § 131 Verordnungsermächtigung
       Abschnitt 4 Versicherungsunternehmen in besonderen Situationen
          § 132 Feststellung und Anzeige einer sich verschlechternden finanziellen Lage
          § 133 Unzureichende Höhe versicherungstechnischer Rückstellungen
          § 134 Nichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung
          § 135 Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung
          § 136 Sanierungs- und Finanzierungsplan
          § 137 Fortschreitende Verschlechterung der Solvabilität
    Kapitel 3 Besondere Vorschriften für einzelne Zweige
       Abschnitt 1 Lebensversicherung
          § 138 Prämienkalkulation in der Lebensversicherung; Gleichbehandlung
          § 139 Überschussbeteiligung
          § 140 Rückstellung für Beitragsrückerstattung
          § 141 Verantwortlicher Aktuar in der Lebensversicherung
          § 142 Treuhänder in der Lebensversicherung
          § 143 Besondere Anzeigepflichten in der Lebensversicherung
          § 144 Information bei betrieblicher Altersversorgung
          § 145 Verordnungsermächtigung
       Abschnitt 2 Krankenversicherung
          § 146 Substitutive Krankenversicherung
          § 147 Sonstige Krankenversicherung
          § 148 Pflegeversicherung
          § 149 Prämienzuschlag in der substitutiven Krankenversicherung
          § 150 Gutschrift zur Alterungsrückstellung; Direktgutschrift
          § 151 Überschussbeteiligung der Versicherten
          § 152 Basistarif
          § 153 Notlagentarif
          § 154 Risikoausgleich
          § 155 Prämienänderungen
          § 156 Verantwortlicher Aktuar in der Krankenversicherung
          § 157 Treuhänder in der Krankenversicherung
          § 158 Besondere Anzeigepflichten in der Krankenversicherung; Leistungen im Basis- und Notlagentarif
          § 159 Statistische Daten
          § 160 Verordnungsermächtigung
       Abschnitt 3 Sonstige Nichtlebensversicherung
          § 161 Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
          § 162 Deckungsrückstellung für Haftpflicht- und Unfall-Renten
          § 163 Schadenregulierungsbeauftragte in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
          § 164 Schadenabwicklung in der Rechtsschutzversicherung
       Abschnitt 4 Rückversicherung
          § 165 Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung
          § 166 Bestandsübertragungen; Umwandlungen
          § 167 Finanzrückversicherung
          § 168 Versicherungs-Zweckgesellschaften
          § 169 Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat
          § 170 Verordnungsermächtigung
    Kapitel 4 Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
       § 171 Rechtsfähigkeit
       § 172 Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften
       § 173 Satzung
       § 174 Firma
       § 175 Haftung für Verbindlichkeiten
       § 176 Mitgliedschaft
       § 177 Gleichbehandlung
       § 178 Gründungsstock
       § 179 Beiträge
       § 180 Beitragspflicht ausgeschiedener oder eingetretener Mitglieder
       § 181 Aufrechnungsverbot
       § 182 Ausschreibung von Umlagen und Nachschüssen
       § 183 Bekanntmachungen
       § 184 Organe
       § 185 Anmeldung zum Handelsregister
       § 186 Unterlagen zur Anmeldung
       § 187 Eintragung
       § 188 Vorstand
       § 189 Aufsichtsrat
       § 190 Schadenersatzpflicht
       § 191 Oberste Vertretung
       § 192 Rechte von Minderheiten
       § 193 Verlustrücklage
       § 194 Überschussverwendung
       § 195 Änderung der Satzung
       § 196 Eintragung der Satzungsänderung
       § 197 Änderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen
       § 198 Auflösung des Vereins
       § 199 Auflösungsbeschluss
       § 200 Bestandsübertragung
       § 201 Verlust der Mitgliedschaft
       § 202 Anmeldung der Auflösung
       § 203 Abwicklung
       § 204 Abwicklungsverfahren
       § 205 Tilgung des Gründungsstocks; Vermögensverteilung
       § 206 Fortsetzung des Vereins
       § 207 Beitragspflicht im Insolvenzverfahren
       § 208 Rang der Insolvenzforderungen
       § 209 Nachschüsse und Umlagen im Insolvenzverfahren
       § 210 Kleinere Vereine
    Kapitel 5 Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen
       Abschnitt 1 Kleine Versicherungsunternehmen
          § 211 Kleine Versicherungsunternehmen
          § 212 Anzuwendende Vorschriften
          § 213 Solvabilitäts- und Mindestkapitalanforderung
          § 214 Eigenmittel
          § 215 Anlagegrundsätze für das Sicherungsvermögen
          § 216 Anzeigepflichten
          § 217 Verordnungsermächtigung
       Abschnitt 2 Sterbekassen
          § 218 Sterbekassen
          § 219 Anzuwendende Vorschriften
          § 220 Verordnungsermächtigung
Teil 3 Sicherungsfonds
    § 221 Pflichtmitgliedschaft
    § 222 Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge
    § 223 Sicherungsfonds
    § 224 Beleihung Privater
    § 225 Aufsicht
    § 226 Finanzierung
    § 227 Rechnungslegung des Sicherungsfonds
    § 228 Mitwirkungspflichten
    § 229 Ausschluss
    § 230 Verschwiegenheitspflicht
    § 231 Zwangsmittel
Teil 4 Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
    Kapitel 1 Pensionskassen
       Abschnitt 1 Abgrenzung zu anderen Lebensversicherungsunternehmen
          § 232 Pensionskassen
          § 233 Regulierte Pensionskassen
          § 234 Besonderheiten der Geschäftstätigkeit, die nicht die Geschäftsorganisation betreffen
       Abschnitt 2 Besonderheiten der Geschäftsorganisation
          § 234a Ergänzende allgemeine Vorschriften
          § 234b Besondere Vorschriften zu Schlüsselfunktionen
          § 234c Risikomanagement
          § 234d Eigene Risikobeurteilung
          § 234e Ergänzende Vorschriften zur Ausgliederung
       Abschnitt 3 Besonderheiten in Bezug auf die finanzielle Ausstattung
          § 234f Allgemeines
          § 234g Solvabilitätskapitalanforderung, Mindestkapitalanforderung und Eigenmittel
          § 234h Ergänzende allgemeine Anlagegrundsätze
          § 234i Anlagepolitik
          § 234j Besondere Vorschriften zum Sicherungsvermögen
       Abschnitt 4 Informationspflichten gegenüber Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern
          § 234k Anforderungen an zu erteilende Informationen
          § 234l Allgemeine Informationen zu einem Altersversorgungssystem
          § 234m Information der Versorgungsanwärter bei Beginn des Versorgungsverhältnisses
          § 234n Information vor dem Beitritt zu einem Altersversorgungssystem
          § 234o Information der Versorgungsanwärter während der Anwartschaftsphase
          § 234p Information der Versorgungsempfänger
       Abschnitt 5 Verordnungsermächtigungen
          § 235 Verordnungsermächtigungen zur Finanzaufsicht
          § 235a Verordnungsermächtigung zu den Informationspflichten
    Kapitel 2 Pensionsfonds
       § 236 Pensionsfonds
       § 237 Anzuwendende Vorschriften
       § 238 Finanzielle Ausstattung
       § 239 Vermögensanlage
       § 240 Verordnungsermächtigung
    Kapitel 3 Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und grenzüberschreitende Übertragung von Beständen
       § 241 Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
       § 242 Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Pensionskassen und Pensionsfonds
       § 243 Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Einrichtungen, deren Herkunftsstaat ein anderer Mitglied- oder Vertragsstaat ist
       § 243a Übertragung von Beständen auf eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds
       § 243b Übertragung von Beständen auf eine Einrichtung, deren Herkunftsstaat ein anderer Mitglied- oder Vertragsstaat ist
       § 244 (aufgehoben)
Teil 4a Reine Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung
    § 244a Geltungsbereich
    § 244b Verpflichtungen
    § 244c Sicherungsvermögen
    § 244d Verordnungsermächtigung
Teil 5 Gruppen
    Kapitel 1 Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen in einer Gruppe
       § 245 Anwendungsbereich der Gruppenaufsicht
       § 246 Umfang der Gruppenaufsicht
       § 247 Oberstes Mutterunternehmen auf Ebene der Mitglied- oder Vertragsstaaten
       § 248 Oberstes Mutterunternehmen auf nationaler Ebene
       § 249 Mutterunternehmen, die mehrere Mitglied- oder Vertragsstaaten umfassen
    Kapitel 2 Finanzlage
       Abschnitt 1 Solvabilität der Gruppe
          § 250 Überwachung der Gruppensolvabilität
          § 251 Häufigkeit der Berechnung
          § 252 Bestimmung der Methode
          § 253 Berücksichtigung des verhältnismäßigen Anteils
          § 254 Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung anrechnungsfähiger Eigenmittel
          § 255 Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung
          § 256 Verbundene Versicherungsunternehmen
          § 257 Zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften
          § 258 Verbundene Versicherungsunternehmen eines Drittstaats
          § 259 Verbundene Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute
          § 260 Nichtverfügbarkeit der notwendigen Informationen
          § 261 Konsolidierungsmethode
          § 262 Internes Modell für die Gruppe
          § 263 Kapitalaufschlag für ein Gruppenunternehmen
          § 264 Kapitalaufschlag für die Gruppe
          § 265 Abzugs- und Aggregationsmethode
          § 266 Gruppensolvabilität bei einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft
          § 267 Bedingungen für Tochterunternehmen eines Versicherungsunternehmens
          § 268 Beaufsichtigung bei zentralisiertem Risikomanagement
          § 269 Bestimmung der Solvabilitätskapitalanforderung des Tochterunternehmens
          § 270 Nichtbedeckung der Kapitalanforderungen des Tochterunternehmens
          § 271 Ende der Ausnahmeregelung für ein Tochterunternehmen
          § 272 Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft
       Abschnitt 2 Risikokonzentration und gruppeninterne Transaktionen
          § 273 Überwachung der Risikokonzentration
          § 274 Überwachung gruppeninterner Transaktionen
       Abschnitt 3 Geschäftsorganisation, Berichtspflichten
          § 275 Überwachung des Governance-Systems
          § 276 Gegenseitiger Informationsaustausch
          § 277 Bericht über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe
          § 278 Gruppenstruktur
    Kapitel 3 Maßnahmen zur Erleichterung der Gruppenaufsicht
       § 279 Zuständigkeit für die Gruppenaufsicht
       § 280 Bestimmung der Gruppenaufsichtsbehörde
       § 281 Aufgaben und Befugnisse der Gruppenaufsichtsbehörde
       § 282 Befreiung von der Berichterstattung auf Gruppenebene
       § 283 Aufsichtskollegium
       § 284 Zusammenarbeit bei der Gruppenaufsicht
       § 285 Gegenseitige Konsultation der Aufsichtsbehörden
       § 286 Zusammenarbeit bei verbundenen Unternehmen
       § 287 Zwangsmaßnahmen
    Kapitel 4 Drittstaaten
       § 288 Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
       § 289 Gleichwertigkeit
       § 290 Fehlende Gleichwertigkeit
       § 291 Ebene der Beaufsichtigung
    Kapitel 5 Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften
       § 292 Gruppeninterne Transaktionen
       § 293 Aufsicht
Teil 6 Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation
    Kapitel 1 Aufgaben und allgemeine Vorschriften
       § 294 Aufgaben
       § 295 Zuständige Behörde in Bezug auf EU-Verordnungen
       § 296 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
       § 297 Ermessen
       § 298 Allgemeine Aufsichtsbefugnisse
       § 299 Erweiterung der Aufsichtsbefugnisse
       § 300 Änderung des Geschäftsplans
       § 301 Kapitalaufschlag
       § 302 Untersagung einer Beteiligung
       § 303 Abberufung von Personen mit Schlüsselaufgaben, Verwarnung
       § 303a Tätigkeitsverbot für natürliche Personen
       § 304 Widerruf der Erlaubnis
       § 305 Befragung, Auskunftspflicht
       § 305a Befugnisse und Maßnahmen gegen beaufsichtigte Kontributoren und Verwender von Indizes im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1011
       § 306 Betreten und Durchsuchen von Räumen; Beschlagnahme
       § 307 Sonderbeauftragter
       § 308 Unerlaubte Versicherungsgeschäfte
       § 308a Maßnahmen gegenüber PRIIP-Herstellern und PRIIP-Verkäufern
       § 308b Maßnahmen hinsichtlich der Vergabe von Wohnimmobilien-Darlehen; Verordnungsermächtigung
       § 308c Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2017/2402
       § 309 Verschwiegenheitspflicht
       § 310 Nebenbestimmungen; Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
    Kapitel 2 Sichernde Maßnahmen
       § 311 Anzeige der Zahlungsunfähigkeit
       § 312 Eröffnung des Insolvenzverfahrens
       § 313 Unterrichtung der Gläubiger
       § 314 Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen
       § 315 Behandlung von Versicherungsforderungen
       § 316 Erlöschen bestimmter Versicherungsverträge
       § 317 Pfleger im Insolvenzfall
    Kapitel 3 Veröffentlichungen
       § 318 Veröffentlichungen
       § 319 Bekanntmachung von Maßnahmen
       § 319a Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2015/2365, die Verordnung (EU) 2016/1011 oder die Verordnung (EU) 2017/2402
    Kapitel 4 Zuständigkeit
       Abschnitt 1 Bundesaufsicht
          § 320 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
          § 321 Übertragung der Aufsicht auf eine Landesaufsichtsbehörde
          § 322 Übertragung der Aufsicht auf die Bundesanstalt
          § 323 Verfahren
          § 324 Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden
          § 325 Versicherungsbeirat
       Abschnitt 2 Aufsicht im Europäischen Wirtschaftsraum
          § 326 Allgemeine Grundsätze für die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden
          § 327 Zusammenarbeit bei örtlichen Prüfungen
          § 328 Zustellungen
          § 329 Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
          § 330 Meldungen an die Europäische Kommission
Teil 7 Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 331 Strafvorschriften
    § 332 Bußgeldvorschriften
    § 333 Zuständige Verwaltungsbehörde
    § 334 Beteiligung der Aufsichtsbehörde und Mitteilungen in Strafsachen
Teil 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
    § 335 Fortsetzung des Geschäftsbetriebs
    § 336 Weitergeltung genehmigter Geschäftspläne in der Lebensversicherung
    § 337 Treuhänder in der Krankenversicherung
    § 338 Zuschlag in der Krankenversicherung
    § 339 Teilbestandsvorschriften in der Unfallversicherung
    § 340 Bestandsschutz für Rückversicherungsunternehmen
    § 341 Bericht über die Solvabilität und die Finanzlage
    § 342 Einhaltung der Mindestkapitalanforderung
    § 343 Einstellung des Geschäftsbetriebs
    § 344 Fristen für Berichts- und Offenlegungspflichten
    § 345 Eigenmittel
    § 346 (aufgehoben)
    § 347 Standardparameter
    § 348 Solvabilitätskapitalanforderung
    § 349 Internes Teilgruppenmodell
    § 350 Gruppenvorschriften
    § 351 Risikofreie Zinssätze
    § 352 Versicherungstechnische Rückstellungen
    § 353 Plan betreffend die schrittweise Einführung von Übergangsmaßnahmen für risikofreie Zinssätze und versicherungstechnische Rückstellungen
    § 354 Überprüfung der langfristigen Garantien und der Maßnahmen gegen Aktienrisiken
    § 355 Entscheidungen der Aufsichtsbehörde aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes
    § 356 Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 8
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 357 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz
    Anlage 1 Einteilung der Risiken nach Sparten
    Anlage 2 Bezeichnung der Zulassung, die gleichzeitig für mehrere Sparten erteilt wird
    Anlage 3 Standardformel zur Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung (SCR)

§ 34 Verordnungsermächtigung


(1) 1 Für Versicherungsunternehmen, die nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt der allgemeinen Sanierungspläne nach § 26 Absatz 1 erlassen. 2 Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. 3 Vor dem Erlass ist der Versicherungsbeirat zu hören. 4 Die Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten festzulegen zur Ausgestaltung, Überwachung, Weiterentwicklung und Transparenz der Vergütungssysteme im Sinne des § 25, einschließlich der Entscheidungsprozesse und Verantwortlichkeiten, der Zusammensetzung der Vergütung, der positiven und negativen Vergütungsparameter, der Leistungszeiträume und der Offenlegung der Ausgestaltung der Vergütungssysteme und der gezahlten Vergütungen, des Offenlegungsmediums und der Häufigkeit der Offenlegung sowie zur Zulässigkeit sonstiger Vergütungen im Sinne des § 25 Absatz 2. 2 Die Regelungen haben sich insbesondere an Größe und Vergütungsstruktur des Unternehmens sowie Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Internationalität der Geschäftsaktivitäten insgesamt zu orientieren. 3 Bei Unternehmen, die einer Versicherungsgruppe angehören, haben sich die Regelungen zusätzlich an der Größe der Gruppe sowie an Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Internationalität der Geschäftsaktivitäten der Gruppe zu orientieren. 4 Im Rahmen der Bestimmungen nach Satz 1 müssen die auf Offenlegung der Vergütung bezogenen handelsrechtlichen Bestimmungen nach § 341a Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 341l Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs unberührt bleiben. 5 Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. 6 Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 5 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

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(3) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Versicherungsunternehmen, die nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die nach diesem Gesetz vorgesehenen Anzeigen der Ausgliederungen von Funktionen und Versicherungstätigkeiten zu erlassen. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. 3 Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 36 Anzeige des Abschlussprüfers gegenüber der Aufsichtsbehörde; Prüfungsauftrag


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(1) 1 Der Vorstand hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich den vom Aufsichtsrat bestimmten Abschlussprüfer anzuzeigen. 2 Die Aufsichtsbehörde kann, wenn sie gegen den Abschlussprüfer des Jahresabschlusses Bedenken hat, verlangen, dass innerhalb einer angemessenen Frist ein anderer Abschlussprüfer bestimmt wird. 3 Unterbleibt das oder hat die Aufsichtsbehörde auch gegen den neuen Abschlussprüfer Bedenken, so hat sie den Abschlussprüfer selbst zu bestimmen. 4 In diesem Fall gilt § 318 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe, dass die gesetzlichen Vertreter den Prüfungsauftrag unverzüglich dem von der Aufsichtsbehörde bestimmten Prüfer zu erteilen haben.



(1) 1 Der Vorstand hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich den vom Versicherungsunternehmen gewählten Abschlussprüfer anzuzeigen. 2 Die Aufsichtsbehörde kann, wenn sie gegen den Abschlussprüfer des Jahresabschlusses Bedenken hat, verlangen, dass innerhalb einer angemessenen Frist ein anderer Abschlussprüfer bestimmt wird. 3 Unterbleibt das oder hat die Aufsichtsbehörde auch gegen den neuen Abschlussprüfer Bedenken, so hat sie den Abschlussprüfer selbst zu bestimmen. 4 In diesem Fall gilt § 318 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe, dass die gesetzlichen Vertreter den Prüfungsauftrag unverzüglich dem von der Aufsichtsbehörde bestimmten Prüfer zu erteilen haben.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Versicherungsunternehmen, die auf Grund des § 330 Absatz 1, 3 und 4 des Handelsgesetzbuchs und der auf Grund dieser Ermächtigung erlassenen Rechtsverordnung von der Verpflichtung befreit sind, den Jahresabschluss prüfen zu lassen.



§ 191 Oberste Vertretung


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1 Für die oberste Vertretung gelten entsprechend die für die Hauptversammlung geltenden Vorschriften der §§ 118, 119 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 6, 8 und 9 sowie Absatz 2, von § 120 Absatz 1 bis 3 und § 121 Absatz 1 bis 4, 5 Satz 1 und Absatz 6, der §§ 122 und 123 Absatz 1, der §§ 124 bis 127, 129 Absatz 1 und 4, des § 130 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 bis 5, der §§ 131 bis 133 und 134 Absatz 4 sowie der §§ 136, 142 bis 149, 241 bis 253 und 257 bis 261 des Aktiengesetzes. 2 § 256 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. 3 Ist die oberste Vertretung die Mitgliederversammlung, so gilt auch § 134 Absatz 3 des Aktiengesetzes entsprechend. 4 Genussrechte im Sinne des § 214 Absatz 2 dürfen nur auf Grund eines Beschlusses der obersten Vertretung gewährt werden. 5 Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. 6 Die Satzung kann eine andere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.



1 Für die oberste Vertretung gelten entsprechend die für die Hauptversammlung geltenden Vorschriften der §§ 118, 119 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5, 6, 8 und 9 sowie Absatz 2, von § 120 Absatz 1 bis 3 und § 121 Absatz 1 bis 4, 5 Satz 1 und Absatz 6, der §§ 122 und 123 Absatz 1, der §§ 124 bis 127, 129 Absatz 1 und 4, des § 130 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 bis 5, der §§ 131 bis 133 und 134 Absatz 4 sowie der §§ 136, 142 bis 149, 241 bis 253 und 257 bis 261 des Aktiengesetzes. 2 § 256 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. 3 Ist die oberste Vertretung die Mitgliederversammlung, so gilt auch § 134 Absatz 3 des Aktiengesetzes entsprechend. 4 Genussrechte im Sinne des § 214 Absatz 2 dürfen nur auf Grund eines Beschlusses der obersten Vertretung gewährt werden. 5 Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. 6 Die Satzung kann eine andere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

§ 310 Nebenbestimmungen; Ausschluss der aufschiebenden Wirkung


(1) Verwaltungsakte nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können mit Nebenbestimmungen versehen werden.

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(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Aufsichtsbehörde einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 18 Absatz 1 und 2, den §§ 19, 20, 25 Absatz 4 Satz 1 und 2, den §§ 36, 66a, 127 Absatz 2, § 133 Absatz 1 und 2, § 134 Absatz 7, § 135 Absatz 3, § 137 Absatz 2, den §§ 264 und 298 Absatz 1 und 2, dieser in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder § 15 Absatz 1 und 2 oder § 23 oder § 294 Absatz 6 oder § 295, nach § 298 Absatz 3, den §§ 301, 303 Absatz 2, § 304 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 2, § 305 Absatz 1 bis 4 und 6, den §§ 306, 307 Absatz 1 sowie den §§ 308, 308b, 312 und 314 haben keine aufschiebende Wirkung.



(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Aufsichtsbehörde einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 18 Absatz 1 und 2, den §§ 19, 20, 25 Absatz 4 Satz 1 und 2, den §§ 36, 66a, 127 Absatz 2, § 133 Absatz 1 und 2, § 134 Absatz 7, § 135 Absatz 3, § 137 Absatz 2, den dem § 264 sowie nach § 298 Absatz 1 und 2 und § 299 Nummer 1, diese in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder § 15 Absatz 1 und 2 oder § 23 oder § 294 Absatz 6 oder § 295, nach § 298 Absatz 3, den §§ 301, 303 Absatz 2, § 304 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 2, § 305 Absatz 1 bis 4 und 6, den §§ 306, 307 Absatz 1 sowie den §§ 308, 308b, 312 und 314 haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 320 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht


(1) Die Bundesanstalt beaufsichtigt

1. die privaten Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds, die im Inland ihren Sitz oder eine Niederlassung haben oder auf andere Weise das Versicherungs- oder das Pensionsfondsgeschäft betreiben,

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2. die Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31, die Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des § 168 und die Sicherungsfonds im Sinne des § 223 sowie



2. die Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31, die Unternehmen im Sinne des § 293 Absatz 4, die Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des § 168 und die Sicherungsfonds im Sinne des § 223 sowie

3. die öffentlich-rechtlichen Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen, die über das Gebiet eines Landes hinaus tätig sind.

(2) 1 Gehört ein unter Aufsicht eines Landes stehendes Erstversicherungsunternehmen einem Finanzkonglomerat im Sinne des § 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes an, geht mit Eintritt der Bestandskraft der Feststellung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes, dass die Unternehmensgruppe, der dieses Erstversicherungsunternehmen angehört, ein Finanzkonglomerat ist, die Aufsicht über dieses Erstversicherungsunternehmen auf die Bundesanstalt über; die zuständige Landesbehörde ist rechtzeitig über die Feststellung zu unterrichten. 2 Hebt die Bundesanstalt die Feststellung auf oder gehört das betreffende Erstversicherungsunternehmen dem Finanzkonglomerat nicht mehr an, kann die Bundesanstalt die Aufsicht über dieses Erstversicherungsunternehmen mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde wieder auf diese übertragen.

(3) Die Bundesanstalt führt die Fachaufsicht über die Einrichtungen der in § 140 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Art, wenn diese Einrichtungen über das Gebiet eines Landes hinaus tätig sind.



(heute geltende Fassung) 

§ 331 Strafvorschriften


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. ohne Erlaubnis nach § 8 Absatz 1, § 65 Absatz 1 Satz 1, § 67 Absatz 1 Satz 1, § 168 Absatz 1 Satz 3 oder § 236 Absatz 4 ein Erst- oder Rückversicherungsgeschäft oder einen Pensionsfonds betreibt oder einen dort genannten Geschäftsbetrieb aufnimmt oder

2. entgegen § 61 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 5, Absatz 3 oder Absatz 4 eine dort genannte Geschäftstätigkeit aufnimmt, erweitert oder ändert oder eine Krankenversicherung oder eine Pflichtversicherung betreibt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 62 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt,

2. entgegen

a) § 128 Absatz 5 oder

b) § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit § 161 Absatz 1 oder § 162,

eine dort genannte Bestätigung nicht richtig abgibt oder

3. entgegen § 311 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.

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(2a) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Aufsichtsrats im Sinne des § 189 oder als Mitglied eines nach § 189 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 107 Absatz 3 Satz 2 des Aktiengesetzes bestellten Prüfungsausschusses eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der Versicherungsunternehmen ist im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist,



(2a) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines nach § 189 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 107 Absatz 4 Satz 1 des Aktiengesetzes eingerichteten Prüfungsausschusses eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs ist,

1. eine in § 332 Absatz 4a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder

2. eine in § 332 Absatz 4a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.

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(2b) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied des Aufsichtsrats im Sinne des § 189 eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs ist,

1. eine in § 332 Absatz 4b bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder

2. eine in § 332 Absatz 4b bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.

(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.



§ 332 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. ohne Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 212 Absatz 3 Nummer 4 oder § 237 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Änderung, eine dort genannte Erweiterung oder einen dort genannten Unternehmensvertrag, dessen Änderung, Aufhebung, Kündigung oder Beendigung in Kraft setzt oder den Geschäftsbetrieb eines Rückversicherungsunternehmens ausdehnt,

2. einer vollziehbaren Anordnung nach

a) § 43a Absatz 1, § 44 Satz 1, § 293 Absatz 2 oder § 306 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 oder

b) § 303 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3

zuwiderhandelt,

2a. entgegen § 48b Absatz 1 Satz 1 oder 2 eine Sondervergütung gewährt oder verspricht,

2b. entgegen § 48c Absatz 1 Satz 1 die Auskehrung einer Zuwendung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veranlasst,

3. entgegen § 125 Absatz 1 Satz 2 einen Vermögenswert nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig dem Sicherungsvermögen zuführt,

4. entgegen § 126 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die Bestände des Sicherungsvermögens in ein Vermögensverzeichnis einzeln eingetragen werden,

5. entgegen § 130 Absatz 1 einen Betrag aus dem Sicherungsvermögen entnimmt,

6. entgegen § 134 Absatz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

7. entgegen § 164 Absatz 3 Satz 2 zugleich für ein Versicherungsunternehmen tätig wird,

8. entgegen § 164 Absatz 3 Satz 3 eine vergleichbare Tätigkeit für ein Versicherungsunternehmen ausübt,

9. entgegen

a) § 215 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 217 Satz 1 Nummer 6, oder

b) § 234j Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 235 Absatz 1 Nummer 10,

ein Sicherungsvermögen anlegt,

10. entgegen § 239 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die Bestände der Sicherungsvermögen in der dort genannten Weise angelegt werden oder

11. einer Rechtsverordnung nach § 240 Satz 1 Nummer 8 erster Halbsatz oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 37 Absatz 1 oder § 227 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig einreicht,

2. einer Rechtsverordnung nach § 39 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 68 Absatz 1 Satz 4, oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

3. entgegen § 40 Absatz 1 Satz 1 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder

4. einer Rechtsverordnung nach § 43a Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 17 Absatz 1 oder Absatz 2, § 36 Absatz 1 Satz 1 oder § 59 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

1a. entgegen § 18 Absatz 3 Satz 3 innerhalb des Beurteilungszeitraums eine bedeutende Beteiligung erwirbt oder erhöht,

2. einer vollziehbaren Anordnung nach

a) § 18 Absatz 1, 2 erster Halbsatz, Absatz 2a oder Absatz 3 Satz 4, § 19 Absatz 1, § 133 Absatz 1, § 134 Absatz 7 erster Halbsatz, § 135 Absatz 3 erster Halbsatz oder § 305 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, oder

b) § 305 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, § 308 Absatz 4 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 62 Absatz 1 Nummer 6, oder § 314 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2

zuwiderhandelt,

3. entgegen § 48 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 mit einem Versicherungsvermittler zusammenarbeitet,

3a. entgegen § 1a Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes Informationen an Versicherungsnehmer oder potentielle Versicherungsnehmer richtet,

3b. bei der Vermittlung eines Versicherungsanlageproduktes im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung) (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19; L 222 vom 17.8.2016, S. 114)

a) entgegen § 7b Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes angemessene Informationen nicht rechtzeitig vor Abschluss des Vertrags zur Verfügung stellt,

b) entgegen § 7c Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfragt,

c) entgegen § 7c Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ein Versicherungsanlageprodukt empfiehlt oder

d) entgegen § 7c Absatz 5 Satz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes eine Erklärung vor Vertragsabschluss nicht zur Verfügung stellt,

3c. entgegen § 7c Absatz 4 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes eine Aufzeichnung nicht erstellt,

4. entgegen § 135 Absatz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

5. einer Rechtsverordnung nach § 160 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

6. entgegen § 306 Absatz 8 Satz 1 eine Maßnahme nicht duldet oder

7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 308b Satz 1 zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer als Person, die für ein Unternehmen handelt, das der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegt, gegen die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem sie vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein Rating verwendet,

2. entgegen Artikel 5a Absatz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass ein Unternehmen, das der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegt, eigene Kreditrisikobewertungen vornimmt,

3. entgegen Artikel 8c Absatz 1 einen Auftrag nicht richtig erteilt,

4. entgegen Artikel 8c Absatz 2 nicht dafür Sorge trägt, dass eine beauftragte Ratingagentur eine dort genannte Voraussetzung erfüllt, oder

5. entgegen Artikel 8d Absatz 1 Satz 2 die dort genannte Dokumentation nicht richtig vornimmt.

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(4a) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des Aufsichtsrats im Sinne des § 189 oder als Mitglied eines nach § 189 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 107 Absatz 3 Satz 2 des Aktiengesetzes bestellten Prüfungsausschusses eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der Versicherungsunternehmen ist im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist,



(4a) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied eines nach § 189 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 107 Absatz 4 Satz 1 des Aktiengesetzes eingerichteten Prüfungsausschusses eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs ist,

1. die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft nicht nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 3 Unterabsatz 2, des Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 oder des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66) überwacht oder

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2. eine Empfehlung für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, die nicht auf einem Verlangen der Aufsichtsbehörde nach § 36 Absatz 1 Satz 2 beruht und

a) die
den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht oder

b)
der ein Auswahlverfahren nach Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht vorangegangen ist.

(4b) (aufgehoben)

(4c) (aufgehoben)




2. dem Aufsichtsrat eine Empfehlung für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, die den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht oder der ein Auswahlverfahren nach Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht vorangegangen ist.

(4b) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des Aufsichtsrats im Sinne des § 189 eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs ist, der obersten Vertretung einen Vorschlag für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, der den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 1 oder Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht.

(4d) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1, L 358 vom 13.12.2014, S. 50) verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen

a) Artikel 5 Absatz 1,

b) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6,

c) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2,

d) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 bis 3

ein Basisinformationsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise abfasst oder veröffentlicht,

2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 ein Basisinformationsblatt nicht in der vorgeschriebenen Weise abfasst oder übersetzt,

3. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 ein Basisinformationsblatt nicht oder nicht rechtzeitig überprüft,

4. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 ein Basisinformationsblatt nicht oder nicht vollständig überarbeitet,

5. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 ein Basisinformationsblatt nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

6. entgegen Artikel 9 Satz 1 in Werbematerialien Aussagen trifft, die im Widerspruch zu den Informationen des Basisinformationsblattes stehen oder dessen Bedeutung herabstufen,

7. entgegen Artikel 9 Satz 2 die erforderlichen Hinweise in Werbematerialien nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufnimmt,

8. entgegen Artikel 13 Absatz 1, 3 und 4 oder Artikel 14 ein Basisinformationsblatt nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt,

9. entgegen Artikel 19 Buchstabe a und b nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise geeignete Verfahren und Vorkehrungen zur Einreichung und Beantwortung von Beschwerden vorsieht,

10. entgegen Artikel 19 Buchstabe c nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise geeignete Verfahren und Vorkehrungen vorsieht, durch die gewährleistet wird, dass Kleinanlegern wirksame Beschwerdeverfahren im Fall von grenzüberschreitenden Streitigkeiten zur Verfügung stehen.

(4e) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,

2. entgegen Artikel 4 Absatz 4 Aufzeichnungen nicht, nicht vollständig oder nicht mindestens für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

3. entgegen Artikel 15 Absatz 1 Finanzinstrumente weiterverwendet, ohne dass die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind, oder

4. entgegen Artikel 15 Absatz 2 ein Recht auf Weiterverwendung ausübt, ohne dass die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(4f) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 54 Absatz 1 Satz 1 die Identität eines vom Versicherungsnehmer abweichenden Bezugsberechtigten nicht oder nicht richtig feststellt,

2. entgegen § 54 Absatz 1 Satz 2 keine ausreichenden Informationen über die von Versicherungsnehmern abweichenden Bezugsberechtigten einholt,

3. entgegen § 54 Absatz 1 Satz 3 den wirtschaftlich Berechtigten nicht identifiziert,

4. entgegen § 54 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nummer 4 des Geldwäschegesetzes nicht abklärt, ob es sich bei einem vom Versicherungsnehmer abweichenden Bezugsberechtigten und gegebenenfalls bei dessen wirtschaftlich Berechtigtem um eine politisch exponierte Person, um deren Familienangehörigen oder um eine dieser bekanntermaßen nahestehende Person handelt,

5. entgegen § 54 Absatz 2 Satz 2 die Identität des Dritten und die seines wirtschaftlich Berechtigten nicht feststellt,

6. entgegen § 54 Absatz 2 Satz 3 die Überprüfung der Identität nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,

7. entgegen § 55 Nummer 1 vor einer Auszahlung ein Mitglied der Führungsebene nicht informiert.

(4g) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1; L 306 vom 15.11.2016, S. 43) verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen Artikel 16 Absatz 1 als beaufsichtigter Kontributor die dort genannten Anforderungen an die Unternehmensführung und Kontrolle nicht erfüllt,

2. entgegen Artikel 16 Absatz 2 oder Absatz 3 als beaufsichtigter Kontributor nicht über wirksame Systeme, Kontrollen und Strategien zur Wahrung der Integrität und Zuverlässigkeit aller Beiträge von Eingabedaten oder Expertenschätzungen nach Absatz 3 für den Administrator verfügt,

3. entgegen Artikel 16 Absatz 3 Satz 1 als beaufsichtigter Kontributor Aufzeichnungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

4. entgegen Artikel 16 Absatz 4 als beaufsichtigter Kontributor bei der Prüfung und Beaufsichtigung der Bereitstellung eines Referenzwertes Informationen oder Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt oder nicht uneingeschränkt mit dem Administrator und der Aufsichtsbehörde zusammenarbeitet,

5. entgegen Artikel 23 Absatz 3 Satz 1 als beaufsichtigter Kontributor eine Benachrichtigung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig dem Administrator mitteilt,

6. einer ergangenen und vollziehbaren Anordnung der Aufsichtsbehörde als Kontributor nach Artikel 23 Absatz 5, als beaufsichtigtes Unternehmen nach Artikel 23 Absatz 6 oder als beaufsichtigter Kontributor nach Artikel 23 Absatz 10 zuwiderhandelt,

7. entgegen Artikel 28 Absatz 2 als beaufsichtigtes Unternehmen einen den dort genannten Anforderungen genügenden Plan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufstellt, nicht aktualisiert, der Aufsichtsbehörde nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder sich daran nicht orientiert,

8. entgegen Artikel 29 Absatz 1 als beaufsichtigtes Unternehmen einen Referenzwert verwendet, der die dort genannten Anforderungen nicht erfüllt, oder

9. entgegen Artikel 29 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein Prospekt die dort genannten Informationen enthält.

(4h) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwendungsbereich dieses Gesetzes entgegen Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35) Vermögenswerte auswählt.

(4i) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gegen die Verordnung (EU) 2017/2402 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Anteil nicht hält,

2. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 bis 4 oder 5 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

3. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 oder 2 ein anderes Kriterium oder Verfahren anwendet,

4. entgegen Artikel 18 Satz 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet oder

5. entgegen Artikel 27 Absatz 4 die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder die Aufsichtsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt.

(4j) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vorsätzlich oder fahrlässig

1. nicht sicherstellt, dass er über ein wirksames System nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 verfügt,

2. eine in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannte Risikoposition verbrieft, ohne eine dort genannte Prüfung vorgenommen zu haben, oder

3. eine Meldung nach Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 1, 2 oder 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 mit irreführendem Inhalt macht.

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(5) 1 Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 4e, 4h, 4i und 4j mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro, in den Fällen des Absatzes 4d mit einer Geldbuße bis zu siebenhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b, des Absatzes 2 Nummer 3 und des Absatzes 3 Nummer 3, 3a, 3b und 3c ***) und des Absatzes 4g mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, des Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe a, der Absätze 4 und 4f mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 7 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. 2 In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 3 kann gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung über Satz 1 hinaus eine höhere Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro verhängt werden.



(5) 1 Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 4e, 4h, 4i und 4j mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro, in den Fällen des Absatzes 4d mit einer Geldbuße bis zu siebenhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b, des Absatzes 2 Nummer 3, des Absatzes 3 Nummer 3, 3a, 3b und 3c, der Absätze 4a und 4b sowie 4g mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, des Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe a, der Absätze 4 und 4f mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 7 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. 2 In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 3 kann gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung über Satz 1 hinaus eine höhere Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro verhängt werden.

(6) Gegenüber einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung kann in den Fällen des Absatzes 4d über Absatz 5 hinaus eine höhere Geldbuße verhängt werden; diese darf den höheren der Beträge von fünf Millionen Euro oder 3 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder die Personenvereinigung im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, nicht übersteigen.

(6a) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung kann in den Fällen der Absätze 4e, 4h, 4i und 4j über Absatz 5 hinaus eine höhere Geldbuße verhängt werden; diese darf

1. in den Fällen des Absatzes 4e Nummer 1 und 2 und der Absätze 4h, 4i und 4j den höheren der Beträge von fünf Millionen Euro und 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder Personenvereinigung im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat,

2. in den Fällen des Absatzes 4e Nummer 3 den höheren der Beträge von fünfzehn Millionen Euro und 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder Personenvereinigung im der Behördenentscheidung vorangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat,

nicht überschreiten.

(6b) Gegenüber einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung kann in den Fällen des Absatzes 4f, sofern es sich um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße handelt, über Absatz 5 hinaus eine höhere Geldbuße verhängt werden; diese darf den höheren der Beträge von fünf Millionen Euro oder 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder Personenvereinigung im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, nicht übersteigen.

(6c) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung kann in den Fällen des Absatzes 4g über Absatz 5 hinaus eine höhere Geldbuße verhängt werden; diese darf den höheren der Beträge von einer Million Euro und 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder Personenvereinigung im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, nicht überschreiten.

(6d) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung kann in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 3, 3a, 3b und 3c über Absatz 5 hinaus eine höhere Geldbuße verhängt werden; diese darf den höheren der Beträge von fünf Millionen Euro oder 5 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder Personenvereinigung im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, nicht übersteigen.

(7) 1 Über die in den Absätzen 5, 6, 6a, 6b, 6c und 6d genannten Beträge hinaus kann die Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 3, 3a, 3b, 3c, 4d, 4f, 4h, 4i und 4j mit einer Geldbuße bis zum Zweifachen, in den Fällen des Absatzes 4e und 4g mit einer Geldbuße bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden. 2 Der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.

(8) 1 Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 6, 6a, 6b, 6c und 6d *) ist

1. im Falle von Versicherungsunternehmen der sich aus dem auf das Versicherungsunternehmen anwendbaren nationalen Recht im Einklang mit Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, ergebende Gesamtbetrag abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern,

2. im Übrigen der Betrag der Nettoumsätze nach Maßgabe des auf das Unternehmen anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19, L 369 vom 24.12.2014, S. 79), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/102/EU (ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. 86) geändert worden ist.

2 Handelt es sich bei der juristischen Person oder der Personenvereinigung um das Mutterunternehmen oder um eine Tochtergesellschaft, so ist anstelle des Gesamtumsatzes der juristischen Person oder der Personenvereinigung der jeweilige Gesamtbetrag in dem Konzernabschluss des Mutterunternehmens maßgeblich, der für den größten Kreis von Unternehmen aufgestellt wird. 3 Wird der Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen nicht nach den in Satz 1 genannten Vorschriften aufgestellt, ist der Gesamtumsatz nach Maßgabe der den in Satz 1 Nummer 1 und 2 vergleichbaren Posten des Konzernabschlusses zu ermitteln. 4 Ist ein Jahresabschluss oder Konzernabschluss für das maßgebliche Geschäftsjahr nicht verfügbar, ist der Jahres- oder Konzernabschluss für das unmittelbar vorangegangene Geschäftsjahr maßgeblich; ist auch dieser nicht verfügbar, kann der Gesamtumsatz geschätzt werden.

(9) 1 § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist nicht anzuwenden bei Verstößen gegen Gebote und Verbote, die in Absatz 3 Nummer 3, 3a, 3b, 3c und den Absätzen 4d, 4e, 4f, 4g, 4h, 4i und 4j **) in Bezug genommen werden. 2 § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt auch für juristische Personen oder für Personenvereinigungen, die über eine Niederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland tätig sind. 3 Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 3 Nummer 3, 3a, 3b, 3c und den Absätzen 4d, 4e, 4f, 4g, 4h, 4i und 4j **) verjährt in drei Jahren.


---
Anm. d. Red.:
*) Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 20 Nr. 10 lit. e G. v. 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) wurde sinngemäß konsolidiert.
**) Die nicht durchführbaren Änderungen in Artikel 14 Nr. 7 Buchstabe f G. v. 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693), Artikel 2 Nr. 13 Buchstabe g G. v. 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2789) und Artikel 2 Nr. 8 Buchstabe e G. v. 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2626) wurden sinngemäß konsolidiert.
***) Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 2 Nr. 13 Buchstabe c aa) G. v. 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2789) wurde sinngemäß konsolidiert.



(heute geltende Fassung) 

§ 334 Beteiligung der Aufsichtsbehörde und Mitteilungen in Strafsachen


(1) 1 Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde übermittelt der Bundesanstalt in Strafverfahren gegen Geschäftsleiter von Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds, Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane von Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds sowie gegen Inhaber bedeutender Beteiligungen an Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds oder deren gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter wegen Verletzung ihrer Berufspflichten oder anderer Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, ferner in Strafverfahren, die Straftaten nach § 331 zum Gegenstand haben, im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage

1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,

2. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls, wenn diesem nicht umgehend entsprochen wird, und

3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung.

2 Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, so ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. 3 In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Satz 1 Nummer 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Bundesanstalt geboten sind.

(2) 1 In Strafverfahren, die Straftaten nach § 331 Absatz 1 und 2 Nummer 1 zum Gegenstand haben, hat die Staatsanwaltschaft die Aufsichtsbehörde bereits über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens zu unterrichten, soweit dadurch eine Gefährdung des Ermittlungszwecks nicht zu erwarten ist. 2 Erwägt die Staatsanwaltschaft das Verfahren einzustellen, so hat sie die Aufsichtsbehörde zu hören.

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(2a) 1 In Strafverfahren, die eine Straftat nach § 331 Absatz 2a zum Gegenstand haben, übermittelt die Staatsanwaltschaft im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die das Verfahren abschließende Entscheidung. 2 Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.



(2a) 1 In Strafverfahren, die eine Straftat nach § 331 Absatz 2a oder 2b zum Gegenstand haben, übermittelt die Staatsanwaltschaft im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die das Verfahren abschließende Entscheidung. 2 Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.

(3) 1 Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen bekannt, die auf Missstände in dem Geschäftsbetrieb eines Versicherungsunternehmens oder eines Pensionsfonds einschließlich des Außendienstes hindeuten, so soll das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde diese Tatsachen ebenfalls mitteilen, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen. 2 Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. 3 Tatsachen, die auf die Unzuverlässigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds, eines Geschäftsleiters, eines Verantwortlichen Aktuars oder eines Inhabers einer bedeutenden Beteiligung schließen lassen, deuten in der Regel auf Missstände im Geschäftsbetrieb hin.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3a) Die nach § 333 zuständige Verwaltungsbehörde übermittelt der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidungen nach § 332 Absatz 4a.



(3a) Die nach § 333 zuständige Verwaltungsbehörde übermittelt der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidungen nach § 332 Absatz 4a oder 4b.

(4) Betrifft eine Mitteilung nach Absatz 1 oder 2 ein Versicherungsunternehmen oder einen Pensionsfonds, über das oder den die Aufsicht nach diesem Gesetz durch eine Landesbehörde ausgeübt wird, leitet die Bundesanstalt die Mitteilung unverzüglich an diese Behörde weiter.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 357 (neu)




§ 357 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz


vorherige Änderung

 


1 Die §§ 36, 191, 331, 332 und 334 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 Die §§ 36, 191, 331, 332 und 334 in der bis einschließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.




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