Artikel 3 - Gesetz zur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie und zur Verschiebung des Außerkrafttretens des § 47g Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (EERLTUG k.a.Abk.)

G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 578 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Geltung ab 22.04.2015, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 3 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 GWB § 47g

§ 47g Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie und zur Verschiebung des Außerkrafttretens des § 47g Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 EERLTUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EERLTUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 EERLTUG Inkrafttreten (vom 09.06.2017)
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 3 tritt am 1. Januar 2021 in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
Artikel 8 BilRUG Änderung sonstigen Bundesrechts
... Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 578) geändert worden ist, werden die Wörter ...


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