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Artikel 11 - Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)

G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008 (Nr. 15); Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 15
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Artikel 11 Änderung der Beitragsverfahrensverordnung


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 BVV § 7, § 8, § 9, § 10, § 14

Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„In den Fällen einer elektronisch unterstützten Betriebsprüfung nach § 28p Absatz 6a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt die Mitteilung auf Wunsch des Arbeitgebers durch Datenübertragung."

b)
In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „1 und 2" durch die Angabe „1 bis 3" ersetzt.

2.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird nach Nummer 11 folgende Nummer 11a eingefügt:

„11a.
das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt, die anzuwendende Gefahrtarifstelle und die jeweilige zeitliche Zuordnung,".

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 6 werden nach den Wörtern „§ 2 des Nachweisgesetzes" die Wörter „sowie für Seefahrtbetriebe der Heuervertrag nach § 28 des Seearbeitsgesetzes" eingefügt.

bb)
In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 16 angefügt:

„16.
für Seefahrtbetriebe die Besatzungslisten sowie Seetagebücher nach § 22 des Seearbeitsgesetzes, für Binnenschiffe die Schiffsatteste und für Schiffe der Rheinschifffahrt die Rheinschifffahrtszugehörigkeitsurkunde."

3.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
das in der gesetzlichen Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt,".

b)
Dem Absatz 5 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Überführt der Arbeitgeber schriftliche Entgeltunterlagen mit Unterschriftserfordernis in elektronische Form, hat er diese mit einer fortgeschrittenen Signatur des Arbeitgebers zu versehen. Das ihm im Meldeverfahren nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ausgestellte Zertifikat kann dafür verwendet werden. Nach vollständiger Übernahme in elektronischer Form können die schriftlichen Entgeltunterlagen vernichtet werden."

4.
§ 10 Absatz 5 wird aufgehoben.

5.
In § 14 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Betriebsstätten" durch das Wort „Beschäftigungsbetriebe" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 11 5. SGB IV-ÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 5. SGB IV-ÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 5. SGB IV-ÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
Artikel 17 6. SGB IV-ÄndG Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
... Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) geändert worden ist, wird wie folgt ...