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2. Abschnitt - Hörgeräteakustikermeisterverordnung (HörgAkMstrV)

V. v. 26.04.1994 BGBl. I S. 895; aufgehoben durch § 15 V. v. 17.02.2022 BGBl. I S. 207
Geltung ab 01.08.1994; FNA: 7110-3-110 Handwerk im Allgemeinen
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2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)



(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen.

(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als zwei Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als acht Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.


§ 3 Meisterprüfungsarbeit



Als Meisterprüfungsarbeit sind die nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
Ermittlung der Kenndaten des Hörorganes,

2.
Auswahl geeigneter Hörhilfen auf Grund der ermittelten Daten,

3.
Voreinstellung der ausgewählten Hörhilfen und Meßkontrolle,

4.
Meßvergleich der Hörhilfen am Hörbehinderten,

5.
Herstellen von vier paßgenauen Abformungen des äußeren Ohres,

6.
Herstellen eines Rohlings einer Hinter-dem-Ohr-Otoplastik, einer In-dem-Ohr-Schale und einer Sonderform.


§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach den Nummern 1 und 2, auszuführen:

1.
Messen der Kenndaten eines Hörgerätes,

2.
Instandsetzen eines Hörgerätes,

3.
Einbauen eines Hörgerätes in eine individuell hergestellte Schale,

4.
Endmontieren eines spezifizierten Hörgerätes aus Bauteilen,

5.
Durchführen einer Messung des Übertragungsverhaltens einer Hörhilfe am Ohr,

6.
Programmieren von Hörgeräten, insbesondere mit EDV,

7.
berufsbezogene Prüfung der Werk- und Hilfsstoffe.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.


§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Psychologie der Hörbehinderten:

a)
psycho-soziale Situation Hörbehinderter,

b)
Psychologie des Alterns unter den Besonderheiten hörbehinderter Menschen;

2.
Fachtechnologie:

a)
physikalische und chemische Zusammenhänge,

b)
Akustik, Physio- und Psychoakustik,

c)
elektronische, elektrotechnische und schaltungstechnische Zusammenhänge;

3.
Hörgeräteversorgung:

a)
Anatomie und Pathologie des Ohres sowie Physiologie und Pathophysiologie des Hörens, Anatomie und Pathologie der spracherzeugenden Organe des Menschen sowie deren Funktion,

b)
Methoden zur Ermittlung der akustischen Kenndaten,

c)
Methoden der Hörgeräte-Anpassung,

d)
Aufbau und Wirkungsweise der Hörgeräte;

4.
Kalkulation:

Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 3.