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Änderung § 5 BGremBG vom 12.08.2021

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§ 5 BGremBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung
§ 5 BGremBG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Vorgaben für wesentliche Gremien


(Text neue Fassung)

§ 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Institutionen des Bundes nach § 3 Nummer 3 haben ein Gremium als wesentlich zu bestimmen, wenn es besondere tatsächliche, wissenschaftliche oder zukunftsrelevante Bedeutung hat.

(2) 1 Bei wesentlichen Gremien haben die Institutionen des Bundes darauf hinzuwirken, dass eine paritätische Vertretung von Frauen und Männern geschaffen oder erhalten wird. 2 Dieses Ziel kann stufenweise entsprechend den Vorgaben in § 4 Absatz 1 und 2 erreicht werden.

(3) § 4 Absatz 1 Satz 3 bis 6 und Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.