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Artikel 1 - Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (FüPoG II k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Bundesgremienbesetzungsgesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 12. August 2021 BGremBG § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7

Das Bundesgremienbesetzungsgesetz vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Dieses Gesetz gilt für Aufsichtsgremien und wesentliche Gremien, für die der Bund Mitglieder bestimmen kann."

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
wesentliche Gremien:

a)
Gremien, bei denen die Bundesregierung als Gesamtheit die Mitgliedschaft mindestens eines Mitglieds zu beschließen oder zur Kenntnis zu nehmen hat,

b)
Gremien, die wegen ihrer besonderen tatsächlichen, wissenschaftlichen oder zukunftsrelevanten Bedeutung von den Institutionen des Bundes nach Nummer 3 als wesentliche Gremien bestimmt worden sind;".

b)
In Nummer 3 in dem Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort „Bund" durch die Wörter „Institutionen des Bundes" ersetzt.

c)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
vom Bund zu bestimmende Mitglieder: Mitglieder, die die Institutionen des Bundes einzeln oder gemeinsam in ein Aufsichtsgremium oder in ein wesentliches Gremium unmittelbar und rechtsverbindlich wählen, berufen, entsenden oder für ein solches Gremium vorschlagen können; ein Mitglied ist nicht vom Bund bestimmt, wenn ein Dritter gegenüber dem Bund ein Vorschlagsrecht für die Mitgliedschaft hat und von diesem Recht Gebrauch macht."

3.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

§ 4 Besetzung der Aufsichtsgremien und der wesentlichen Gremien

(1) In jedem Aufsichtsgremium mit mindestens zwei vom Bund zu bestimmenden Mitgliedern sollen unter den vom Bund zu bestimmenden Mitgliedern Frauen und Männer zu gleichen Teilen vertreten sein. Steht dem Bund eine ungerade Anzahl an Sitzen zu, so darf das Ungleichgewicht zwischen Frauen und Männern nur einen Sitz betragen. Bei jedem wesentlichen Gremium haben die Institutionen des Bundes darauf hinzuwirken, dass eine paritätische Vertretung von Frauen und Männern nach den Sätzen 1 und 2 geschaffen oder erhalten wird.

(2) Absatz 1 gilt für Neuwahlen, Berufungen und Entsendungen. Bestehende Mandate können bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden.

(3) Sind mehrere Institutionen des Bundes an der Besetzung eines Aufsichtsgremiums oder eines wesentlichen Gremiums beteiligt, so erfüllen sie die Vorgaben des Absatzes 1 gemeinsam unter besonderer Verantwortung der für das jeweilige Gremium federführenden Institution des Bundes. Droht bei einem Aufsichtsgremium oder einem wesentlichen Gremium, dessen Besetzung dem Bundeskabinett vorgelegt wird, eine Unterschreitung der Vorgaben des Absatzes 1, so hat die für dieses Gremium federführende Institution des Bundes unverzüglich das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend davon zu unterrichten. Die Gründe für die drohende Unterschreitung sind darzulegen."

4.
§ 5 wird aufgehoben.

5.
§ 6 wird § 5 und wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Die Institutionen des Bundes erfassen jährlich zum 31. Dezember

1.
die Aufsichtsgremien und die wesentlichen Gremien, für die sie federführend zuständig sind,

2.
die Zahl der vom Bund für die jeweiligen in Nummer 1 genannten Gremien zu bestimmenden Mitglieder,

3.
die Anzahl der Frauen und Männer, die der Bund in den jeweiligen in Nummer 1 genannten Gremien bestimmt hat, und

4.
die Veränderungen nach den Nummern 1 bis 3 im Vergleich zum Vorjahr.

(2) Bis zum 31. März des Folgejahres haben die Institutionen des Bundes die Daten nach Absatz 1 dem Statistischen Bundesamt zu melden. Gleichzeitig haben sie diese Daten in übersichtlicher Form unter Beachtung des Datenschutzes auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Statistische Bundesamt erstellt im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend jährlich eine Statistik zu den ihm nach Absatz 2 Satz 1 gemeldeten Daten."

c)
In Absatz 4 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 1" ersetzt.

6.
§ 7 wird § 6 und wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Gremienbesetzungen durch den Bund" durch die Wörter „vom Bund vorgenommenen Gremienbesetzungen" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter „§ 5 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.