§
289a Absatz 2 des
Handelsgesetzbuchs, das zuletzt durch Artikel
10 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- 2.
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- die Angabe, ob die Gesellschaft bei der Besetzung des Aufsichtsrats mit Frauen und Männern jeweils Mindestanteile im Bezugszeitraum eingehalten hat, und wenn nicht, Angaben zu den Gründen, sofern es sich um folgende Gesellschaften handelt:
- a)
- börsennotierte Aktiengesellschaften, die auf Grund von § 96 Absatz 2 und 3 des Aktiengesetzes Mindestanteile einzuhalten haben oder
- b)
- börsennotierte Europäische Gesellschaften (SE), die auf Grund von § 17 Absatz 2 oder § 24 Absatz 3 des SE-Ausführungsgesetzes Mindestanteile einzuhalten haben."
G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1114, 2017 I 3768; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693