(1) Ehemalige Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger (Berechtigte) können ihre früheren, jetzt bundeseigenen Mauer- und Grenzgrundstücke zu 25 vom Hundert des Verkehrswerts zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erwerben, sofern der Bund sie nicht für dringende eigene öffentliche Zwecke verwenden oder im öffentlichen Interesse an Dritte veräußern will. Wenn die sofortige Entrichtung des Kaufpreises für den Käufer mit einer erheblichen Härte verbunden ist, kann der Kaufpreis gegen eine Verzinsung von 4 vom Hundert gestundet werden.
(2) Aus den Einnahmen nach Absatz 1 dürfen anfallende Nebenkosten (z.B. Kosten einer Vermessung, Abschätzung und der Herrichtung) geleistet werden, soweit sie ausnahmsweise vom Bund zu tragen sind. Erstattungen zuviel gezahlter Beträge dürfen von den Einnahmen abgesetzt werden.
(3) Der Erwerb nach Absatz 1 ist von der Grunderwerbsteuer befreit. Er ist nicht als Anschaffung im Sinne des §
23 des
Einkommensteuergesetzes zu behandeln.
V. v. 16.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 14
§ 1 MauerV Mittelverwendung nach § 5 des Mauergrundstücksgesetzes ... nach § 3 Absatz 1 und 2 des Mauergrundstücksgesetzes und der Nebenkosten nach § 2 Absatz 2 des Mauergrundstücksgesetzes sind zur Förderung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zwecken in dem in Artikel 3 ... einer Abschätzung des Kaufpreises oder einer Herrichtung des Grundstücks nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Mauergrundstücksgesetzes , 2. für Erstattungen von zu viel gezahlten Beträgen nach § 2 Absatz 2 ... 2. für Erstattungen von zu viel gezahlten Beträgen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Mauergrundstücksgesetzes , 3. für Ansprüche von Berechtigten auf Zahlung von 75 Prozent des ...
G. v. 13.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 310
V. v. 02.08.2001 BGBl. I S. 2128; aufgehoben durch § 3 V. v. 16.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 14
§ 1 MauerV Mittel des Fonds nach § 5 des Mauergrundstücksgesetzes ... nach § 3 Abs. 1 und 2 des Mauergrundstücksgesetzes und der Nebenkosten nach § 2 Abs. 2 des Mauergrundstücksgesetzes zu. (2) Die Einnahmen werden im ... einer Abschätzung des Kaufpreises oder einer Herrichtung des Grundstücks nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Mauergrundstücksgesetzes vom 15. Juli 1996 (BGBl. I S. 980), 2. ... I S. 980), 2. Erstattungen von zu viel gezahlten Beträgen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Mauergrundstücksgesetzes, 3. Ansprüche von ...