Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 2 - Pauschalentlastungsgesetz (PauschEG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Mauergrundstücksgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 MauerG § 5, § 6

Das Mauergrundstücksgesetz vom 15. Juli 1996 (BGBl. I S. 980) wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

§ 5 Auflösung des Fonds, Mittelverwendung und Zweckbestimmung

(1) Der mit diesem Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung errichtete Fonds zur Förderung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zwecken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet wird zum 31. Januar 2024 aufgelöst. Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten des Fonds ein. Ein zum Zeitpunkt der Auflösung bestehendes Vermögen dieses Fonds fließt mit der Auflösung des Fonds dem Bundeshaushalt zu. Ein Betrag in Höhe des nach Satz 3 dem Bundeshaushalt zugeführten Fondsvermögens ist bei den gemäß Absatz 2 zu verwendenden Mitteln zu berücksichtigen.

(2) Die Einnahmen aus der Veräußerung der Mauer- und Grenzgrundstücke abzüglich der auf Grund dieses Gesetzes erfolgenden Leistungen an Berechtigte und der Nebenkosten nach § 2 Absatz 2 sind zur Förderung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zwecken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zu verwenden.

(3) Der Teil der Mittel, der zur Förderung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zwecken zu verwenden ist, ist gesperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. Dabei ist zu gewährleisten, dass die Mittel nicht zur Erfüllung von rechtlichen Verpflichtungen eingesetzt werden."

2.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

§ 6 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Auflösung des Fonds, der Verwaltung der Mittel zur Förderung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zwecken gemäß § 5 Absatz 2 sowie der Zahlungsmodalitäten nach § 3 zu regeln."



 

Zitierungen von Artikel 2 Pauschalentlastungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 PauschEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PauschEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 PauschEG Inkrafttreten
... 1 dieses Gesetzes tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 dieses Gesetzes tritt am 1. Januar 2024 in ...
 
Zitat in folgenden Normen

Mauergrundstücksverordnung (MauerV)
V. v. 16.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 14
Eingangsformel MauerV
... Grund des § 6 des Mauergrundstücksgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 13. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 310 ) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der ...