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Synopse aller Änderungen des MauerG am 01.01.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2024 durch Artikel 2 des PauschEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des MauerG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

MauerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
MauerG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 13.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 310

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Erwerb
§ 3 Verwendung im öffentlichen Interesse
§ 4 Antragsfrist
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Fonds
§ 6 Rechtsverordnungsermächtigung
(Text neue Fassung)

§ 5 Auflösung des Fonds, Mittelverwendung und Zweckbestimmung
§ 6 Verordnungsermächtigung
§ 7 Rechtsweg
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Fonds




§ 5 Auflösung des Fonds, Mittelverwendung und Zweckbestimmung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Es wird ein Fonds zur Förderung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zwecken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet errichtet. Dem Fonds stehen die Einnahmen aus der Veräußerung der Mauer- und Grenzgrundstücke abzüglich der auf Grund dieses Gesetzes erfolgenden Leistungen an Berechtigte und der Nebenkosten nach § 2 Abs. 2 zu.

(2)
Die Ausgaben des Fonds sind gesperrt; die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. Dabei ist zu gewährleisten, daß die Mittel des Fonds nicht zur Erfüllung von rechtlichen Verpflichtungen eingesetzt werden.



(1) 1 Der mit diesem Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung errichtete Fonds zur Förderung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zwecken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet wird zum 31. Januar 2024 aufgelöst. 2 Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten des Fonds ein. 3 Ein zum Zeitpunkt der Auflösung bestehendes Vermögen dieses Fonds fließt mit der Auflösung des Fonds dem Bundeshaushalt zu. 4 Ein Betrag in Höhe des nach Satz 3 dem Bundeshaushalt zugeführten Fondsvermögens ist bei den gemäß Absatz 2 zu verwendenden Mitteln zu berücksichtigen.

(2) Die
Einnahmen aus der Veräußerung der Mauer- und Grenzgrundstücke abzüglich der auf Grund dieses Gesetzes erfolgenden Leistungen an Berechtigte und der Nebenkosten nach § 2 Absatz 2 sind zur Förderung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zwecken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zu verwenden.

(3) 1 Der Teil der Mittel, der zur Förderung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zwecken zu verwenden ist, ist gesperrt. 2
Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. 3 Dabei ist zu gewährleisten, dass die Mittel nicht zur Erfüllung von rechtlichen Verpflichtungen eingesetzt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 Rechtsverordnungsermächtigung




§ 6 Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Fonds, seiner Verwaltung sowie der Zahlungsmodalitäten nach § 3 zu regeln.



Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Auflösung des Fonds, der Verwaltung der Mittel zur Förderung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zwecken gemäß § 5 Absatz 2 sowie der Zahlungsmodalitäten nach § 3 zu regeln.