§ 17 - Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung (BWFSPrV)

V. v. 23.04.2015 BGBl. I S. 663 (Nr. 17); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.07.2020 BGBl. I S. 1697
Geltung ab 01.05.2015; FNA: 53-4-22 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 17 Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung



(1) Die mündliche Abschlussprüfung findet als Einzelprüfung vor dem Prüfungsausschuss statt Unterausschuss einem oder. Die Prüfung sowie die anschließende Beratung des Prüfungsausschusses oder des Unterausschusses sind nicht öffentlich.

(2) Die mündliche Abschlussprüfung dauert in der Regel zwischen 15 und 20 Minuten. Dem Prüfling steht eine angemessene Vorbereitungszeit zu. Sie beträgt in der Regel 20 Minuten.

(3) Die Noten der mündlichen Abschlussprüfung setzt der Prüfungsausschuss oder der Unterausschuss auf Vorschlag der Fachlehrkraft mit Stimmenmehrheit fest. Bei Stimmengleichheit gilt § 4 Absatz 4.

(4) Die Entscheidungen des Unterausschusses sind für den Prüfungsausschuss bindend.



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