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Abschnitt 4 - Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung (BWFSPrV)

V. v. 23.04.2015 BGBl. I S. 663 (Nr. 17); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.07.2020 BGBl. I S. 1697
Geltung ab 01.05.2015; FNA: 53-4-22 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Abschnitt 4 Mündliche Abschlussprüfung

§ 14 Mündliche Abschlussprüfung



(1) In jedem Fach, das im Prüfungshalbjahr unterrichtet worden ist, kann eine mündliche Abschlussprüfung durchgeführt werden. Sie ist eine eigenständige Prüfungsleistung.

(2) In den Fächern, in denen die Note der schriftlichen Abschlussprüfung mit der Vornote übereinstimmt, wird keine mündliche Abschlussprüfung durchgeführt. Weicht die Note der schriftlichen Abschlussprüfung von der Vornote ab, setzt der Prüfungsausschuss eine vorläufige Endnote fest und führt auf Antrag des Prüflings eine mündliche Abschlussprüfung durch.

(3) In den Fächern, in denen keine schriftliche Abschlussprüfung stattfindet, ist auf Antrag des Prüflings eine mündliche Abschlussprüfung durchzuführen.

(4) In Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss eine mündliche Abschlussprüfung auch ohne Antrag des Prüflings durchführen.

(5) Anträge nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 sind schriftlich oder elektronisch bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu stellen. Die Antragsfrist endet am ersten Unterrichtstag nach der Mitteilung und Belehrung nach § 15 Absatz 3. Eine nachträgliche Änderung des Antrags ist nicht zulässig.


§ 15 Vorbereitung der mündlichen Abschlussprüfung



(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestimmt im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes den Termin der mündlichen Abschlussprüfung.

(2) Die mündliche Abschlussprüfung wird in einer Konferenz des Prüfungsausschusses vorbereitet.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter teilt den Prüflingen drei Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Abschlussprüfung alle bisher erreichten Noten mit und belehrt die Prüflinge über die Bestimmungen des § 14. Am folgenden Unterrichtstag teilt der Prüfling schriftlich oder elektronisch der Schulleitung verbindlich mit, in welchen der nach § 14 Absatz 2 und Absatz 3 zulässigen Fächer er eine mündliche Abschlussprüfung ablegen will.

(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert die Prüflinge, für die der Prüfungsausschuss in begründeten Einzelfällen ohne Antrag des Prüflings eine mündliche Abschlussprüfung anberaumt hat, drei Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Abschlussprüfung über die angesetzten Prüfungen.

(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes die Reihenfolge der mündlichen Abschlussprüfungen fest. Die betroffenen Prüflinge werden unverzüglich darüber informiert, wann ihre mündlichen Abschlussprüfungen durchgeführt werden.


§ 16 Aufgaben der mündlichen Abschlussprüfung



Die Prüfungsaufgabe, die zulässigen Hilfsmittel, den Erwartungshorizont und das Bewertungsschema soll die Fachlehrkraft festlegen, die das Fach der mündlichen Abschlussprüfung planmäßig unterrichtet hat.


§ 17 Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung



(1) Die mündliche Abschlussprüfung findet als Einzelprüfung vor dem Prüfungsausschuss oder einem Unterausschuss statt. Die Prüfung sowie die anschließende Beratung des Prüfungsausschusses oder des Unterausschusses sind nicht öffentlich.

(2) Die mündliche Abschlussprüfung dauert in der Regel zwischen 15 und 20 Minuten. Dem Prüfling steht eine angemessene Vorbereitungszeit zu. Sie beträgt in der Regel 20 Minuten.

(3) Die Noten der mündlichen Abschlussprüfung setzt der Prüfungsausschuss oder der Unterausschuss auf Vorschlag der Fachlehrkraft mit Stimmenmehrheit fest. Bei Stimmengleichheit gilt § 4 Absatz 4.

(4) Die Entscheidungen des Unterausschusses sind für den Prüfungsausschuss bindend.


§ 18 Zuhörerinnen und Zuhörer der mündlichen Abschlussprüfung



(1) Mit Zustimmung des Prüflings und der oder des Beauftragten der obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes können als Zuhörerinnen und Zuhörer der mündlichen Abschlussprüfung eingeladen werden:

1.
ein Mitglied der Landesschulvertretung durch die oder den Beauftragten der obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes,

2.
Fachlehrkräfte einer Bundeswehrfachschule und eine Vertreterin oder ein Vertreter der obersten Schulaufsichtsbehörde der Bundeswehrverwaltung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter.

(2) § 4 Absatz 3 gilt entsprechend.