§ 24 - Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung (BWFSPrV)

V. v. 23.04.2015 BGBl. I S. 663 (Nr. 17); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.07.2020 BGBl. I S. 1697
Geltung ab 01.05.2015; FNA: 53-4-22 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 24 Belehrung


§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert

Vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung hat die Schulleiterin oder der Schulleiter den Prüflingen die Bestimmungen der §§ 22 und 23 bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist zu dokumentieren.

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Zitierungen von § 24 BWFSPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 BWFSPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWFSPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 BWFSPrV Prüfungsprotokolle
... der Klausuren, 6. einen Vermerk über die Belehrung der Prüflinge nach § 24 , 7. besondere Vorkommnisse, insbesondere Störungen der Prüfung oder ...


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