Vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung hat die Schulleiterin oder der Schulleiter den Prüflingen die Bestimmungen der §§ 22 und 23 bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist zu dokumentieren.
... der Klausuren, 6. einen Vermerk über die Belehrung der Prüflinge nach § 24 , 7. besondere Vorkommnisse, insbesondere Störungen der Prüfung oder ...