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Abschnitt 5 - Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung (BWFSPrV)

V. v. 23.04.2015 BGBl. I S. 663 (Nr. 17); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.07.2020 BGBl. I S. 1697
Geltung ab 01.05.2015; FNA: 53-4-22 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Abschnitt 5 Prüfungsergebnis

§ 19 Festsetzung der Endnoten



(1) Nach Beendigung der mündlichen Abschlussprüfung setzt der Prüfungsausschuss die Endnoten fest. Zwischennoten sind nicht zulässig.

(2) In den Fächern, in denen weder eine mündliche noch eine schriftliche Abschlussprüfung durchgeführt wird, sind die Vornoten als Endnoten festzusetzen. In den übrigen Fächern ist die jeweilige Endnote das arithmetische Mittel, kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet, und zwar

1.
in den Fächern mit schriftlicher Abschlussprüfung aus

a)
der Vornote und

b)
der in der schriftlichen Abschlussprüfung erreichten Note sowie

c)
der in einer mündlichen Abschlussprüfung erreichten Note,

2.
in den Fächern ohne schriftliche, aber mit mündlicher Abschlussprüfung aus

a)
der Vornote und

b)
der in der mündlichen Abschlussprüfung erreichten Note.


§ 20 Gesamtergebnis und Bestehen der Prüfung



(1) Das Gesamtergebnis der Prüfung lautet „bestanden" oder „nicht bestanden".

(2) Die Gesamtnote ist das arithmetische Mittel aus den Noten der Fächer, die im Prüfungshalbjahr unterrichtet worden sind. Das arithmetische Mittel wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Fach, das im Prüfungshalbjahr unterrichtet worden ist, mindestens die Endnote „ausreichend" erreicht worden ist. Die Prüfung ist auch bestanden, wenn der Endnote „mangelhaft" in einem Fach mindestens die Endnote „befriedigend" in einem anderen Fach gegenübersteht. Hierbei kann die Endnote in einem Fach mit schriftlicher Abschlussprüfung nur durch die Endnote in einem anderen Fach mit schriftlicher Abschlussprüfung ausgeglichen werden. Mangelhafte Leistungen in mehr als einem Fach oder ungenügende Leistungen können nicht ausgeglichen werden.

(4) Die in den einzelnen mündlichen Abschlussprüfungen erzielten Ergebnisse sowie das Gesamtergebnis der Prüfung sind den Prüflingen unverzüglich nach der Beratung des Prüfungsausschusses durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden bekannt zu geben.


§ 21 Abschlusszeugnis



(1) Nach bestandener Prüfung erhalten die Prüflinge ein Abschlusszeugnis, das die Gesamtnote sowie die Endnoten der während des Lehrgangs unterrichteten Fächer enthält. Fächer, in denen der Unterricht vor dem Prüfungshalbjahr abgeschlossen war, sind zu kennzeichnen.

(2) Das Abschlusszeugnis ist von der oder dem Beauftragten der obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes und der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters zu unterschreiben.

(3) Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten anstelle des Abschlusszeugnisses eine Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung. Prüflinge, die die Prüfung nicht abgelegt haben, erhalten eine Bescheinigung über den Besuch der Bundeswehrfachschule.

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