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Änderung § 2 KNV-V vom 01.01.2016

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§ 2 KNV-V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 2 KNV-V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. 'Kraft-Wärme-Kopplung':

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne des § 3 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes;

(Text neue Fassung)

Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne des § 2 Nummer 13 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes;

2. 'wirtschaftlich vertretbarer Bedarf':

Bedarf, der die benötigte Wärme- oder Kühlungsleistung nicht überschreitet und der sonst durch andere Energieerzeugungsprozesse als Kraft-Wärme-Kopplung zu Marktbedingungen gedeckt würde;

3. 'hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung':

Kraft-Wärme-Kopplung, die den in Anhang II der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) festgelegten Kriterien entspricht;

4. 'Fernwärmenetz':

vorherige Änderung nächste Änderung

Wärmenetz im Sinne des § 3 Absatz 13 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes;



Wärmenetz im Sinne des § 2 Nummer 32 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes;

5. 'Fernkältenetz':

vorherige Änderung nächste Änderung

Kältenetz im Sinne des § 3 Absatz 14a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes;



Kältenetz im Sinne des § 2 Nummer 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes;

6. 'Trasse':

vorherige Änderung

Trasse im Sinne des § 3 Absatz 15 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes;



Trasse im Sinne des § 2 Nummer 29 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes;

7. 'erhebliche Modernisierung':

wesentliche Änderung, deren Kosten mehr als 50 Prozent der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen; der Einbau von Ausrüstungen für die Abscheidung des von einer Anlage gemäß § 1 Nummer 1 erzeugten Kohlendioxid im Hinblick auf seine geologische Speicherung gemäß des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes gilt nicht als erhebliche Modernisierung;

8. 'effiziente Fernwärme- oder Fernkälteversorgung':

Versorgung über ein Fernwärme- oder Fernkältesystem mit einer Nutzung von mindestens

a) 50 Prozent erneuerbare Energien,

b) 50 Prozent Abwärme,

c) 75 Prozent Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung oder

d) 50 Prozent einer Kombination dieser Energien und dieser Wärme.