Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1 - StIKoVet-Verordnung (StIKoVetV)

V. v. 05.05.2015 BGBl. I S. 687 (Nr. 18)
Geltung ab 19.05.2015; FNA: 7831-14-2 Tierseuchenbekämpfung

§ 1 Aufgaben der Kommission



Die Ständige Impfkommission Veterinärmedizin beim Friedrich-Loeffler-Institut (Kommission)

1.
gibt Empfehlungen zur Durchführung von Impfungen mit immunologischen Tierarzneimitteln im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes,

2.
kann Empfehlungen abgeben zur Durchführung von Impfungen mit immunologischen Tierarzneimitteln,

a)
die nach § 11 Absatz 1 Satz 2 des Tiergesundheitsgesetzes keiner Zulassung oder Genehmigung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes bedürfen,

b)
bei denen nach § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Tiergesundheitsgesetzes von der Zulassung abgesehen wurde oder

c)
bei denen nach § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Tiergesundheitsgesetzes eine vorläufige Zulassung erteilt wurde,

3.
prüft und bewertet Fragen im Zusammenhang mit Impfungen von Tieren, insbesondere zu Kreuzimmunitäten, und

4.
berät die Bundesregierung zu Fragen im Zusammenhang mit Impfungen von Tieren.

Die Aufgaben nach Satz 1 sind auf die Tierarten Einhufer, Rinder, kleine Wiederkäuer, Schweine, Hunde, Katzen, Geflügel und Fische beschränkt. Die Befassung mit weiteren Tierarten bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium). Die Kommission berücksichtigt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den Stand der Wissenschaft und Technik und hält ihre Empfehlungen auf diesem Stand.

Anzeige


 

Zitierungen von § 1 StIKoVetV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 StIKoVetV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StIKoVetV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 StIKoVetV Berufung der Mitglieder
... das Mitglied in die Kommission. Soweit es zur sachgerechten Erledigung der Aufgaben nach § 1 Satz 1 erforderlich ist, können zusätzlich bis zu vier ordentliche Mitglieder und ... Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Die Sachkunde der Kommission soll die in § 1 Satz 2 genannten Tierarten und bei Erweiterung dieser um weitere Tierarten auch diese Tierarten ...