§ 3 - StIKoVet-Verordnung (StIKoVetV)

V. v. 05.05.2015 BGBl. I S. 687 (Nr. 18)
Geltung ab 19.05.2015; FNA: 7831-14-2 Tierseuchenbekämpfung

§ 3 Mitgliedschaft


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Tätigkeit in der Kommission wird ehrenamtlich ausgeübt. Für die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit und die Verschwiegenheitspflicht gelten die §§ 83 und 84 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem in dem Berufungsschreiben für den Beginn der Berufungsdauer angegebenen Zeitpunkt oder, wenn ein solcher nicht angegeben ist, mit der Bekanntgabe des Berufungsschreibens an den Adressaten. Die Mitgliedschaft endet nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem Beginn der Mitgliedschaft nach Satz 1. Eine Wiederberufung ist zulässig. Die Mitgliedschaft in der Kommission kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Friedrich-Loeffler-Institut jederzeit beendet werden.

(3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner dreijährigen Berufungsdauer aus der Kommission aus, tritt das für dieses berufene stellvertretende Mitglied an seine Stelle, bis ein neues Mitglied berufen wird, längstens bis zum Ablauf der Berufungsdauer des Mitgliedes.

(4) Verletzt ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied seine Pflichten nach dem Tiergesundheitsgesetz, nach dieser Verordnung oder nach der Geschäftsordnung gröblich oder kommt es dauerhaft seinen Aufgaben nicht nach, kann es im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch das Friedrich-Loeffler-Institut abberufen werden.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 3 StIKoVetV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 StIKoVetV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StIKoVetV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 StIKoVetV Sachverständige, Gutachten
... nicht Mitglied der Kommission. Für sie gelten die Pflichten zur Verschwiegenheit nach § 3 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Zum Schutz vor Interessenkonflikten und zur Vermeidung der Besorgnis ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed