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§ 1 - Druckgeräteverordnung (14. ProdSV)
V. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 692 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54
Geltung ab 19.07.2016, abweichend siehe § 24; FNA: 8053-4-17-1 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 19.07.2016, abweichend siehe § 24; FNA: 8053-4-17-1 Sonstige Vorschriften
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§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung ist auf neue Druckgeräte und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck von über 0,5 bar, die auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden, anzuwenden.
(2) Diese Verordnung ist nicht auf Produkte anzuwenden, die in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 aufgeführt sind.
Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung zur Änderung produktsicherheitsrechtlicher Verordnungen V. v. 2. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 54 m.W.v. 30. Mai 2026
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Frühere Fassungen von § 1 14. ProdSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 30.05.2026 | Artikel 6 Verordnung zur Änderung produktsicherheitsrechtlicher Verordnungen vom 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 14. ProdSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 14. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
14. ProdSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung produktsicherheitsrechtlicher Verordnungen
V. v. 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54
Artikel 6 ProdSÄndV Änderung der Druckgeräteverordnung
... „Abschnitt 7 Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen". 2. In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom ...
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