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Verordnung zur Änderung produktsicherheitsrechtlicher Verordnungen (ProdSÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel 1)
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet aufgrund des § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3147), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 29) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, sowie dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Verkehr, dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat und dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen nach Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit:
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- 1)
- Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2749 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Änderung der Richtlinien 2000/14/EG, 2006/42/EG, 2010/35/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU und 2014/68/EU in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls (ABl. L, 2024/2749, 8.11.2024).
Artikel 1 Änderung der Verordnung über elektrische Betriebsmittel
Artikel 1 ändert mWv. 30. Mai 2026 1. ProdSV offen
Die Verordnung über elektrische Betriebsmittel vom 17. März 2016 (BGBl. I S. 502), die durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu § 14 wird die folgende Angabe eingefügt:
„Abschnitt 3 Notfallverfahren
§ 14a Anwendung der Notfallverfahren
§ 14b Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen und gemeinsamen Spezifikationen
§ 14c Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden". - b)
- Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 4 Marktüberwachung". - c)
- Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen". - d)
- Die Angabe zu § 20 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 20 (weggefallen)".
- 2.
- § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
- „1.
- EU-Konformitätserklärung: eine Erklärung gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2014/35/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024,
- 2.
- harmonisierte Norm: eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012,".
- b)
- In Nummer 4 wird die Angabe „genügen muss." durch die Angabe „genügen muss," ersetzt.
- c)
- Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 und 6 eingefügt:
- „5.
- krisenrelevante Waren: krisenrelevante Waren im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/2747,
- 6.
- Notfallmodus für den Binnenmarkt: der Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747."
- 3.
- In § 3 Nummer 1, § 7 Absatz 2 Satz 1 und 2 und § 10 Absatz 2 Nummer 1 wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2014/35/EU" durch die Angabe „Richtlinie 2014/35/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024" ersetzt.
- 4.
- Nach § 14 wird der folgende Abschnitt 3 eingefügt:
„Abschnitt 3 Notfallverfahren
§ 14a Anwendung der Notfallverfahren(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden, wenn- 1.
- die Europäische Kommission nach Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 einen Durchführungsrechtsakt in Bezug auf ein elektrisches Betriebsmittel erlassen hat, für das diese Verordnung anzuwenden ist, und
- 2.
- das elektrische Betriebsmittel nach Nummer 1 in der Liste krisenrelevanter Waren nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, der Verordnung (EU) 2024/2747 enthalten ist.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nur anzuwenden, während der Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert ist. § 14b Absatz 3 bleibt unberührt.
§ 14b Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen und gemeinsamen Spezifikationen(1) Bei einem elektrischen Betriebsmittel, das den in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 22b Absatz 1 der Richtlinie 2014/35/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon entspricht, wird vermutet, dass es die Sicherheitsziele nach Artikel 3 und Anhang I der Richtlinie 2014/35/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfüllt, soweit es von den betreffenden Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt ist.(2) Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich Hersteller nicht mehr auf die Konformitätsvermutung nach Absatz 1 berufen.(3) Ein in den Verkehr gebrachtes elektrisches Betriebsmittel, das mit den in Absatz 1 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmt, gilt auch nach dem Außerkrafttreten eines Durchführungsrechtsakts nach Absatz 1 oder nach dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als konform mit den Sicherheitszielen nach Artikel 3 und Anhang I der Richtlinie 2014/35/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024, sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass es ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen darstellt.
§ 14c Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden(1) Die Marktüberwachungsbehörde hat Marktüberwachungstätigkeiten für elektrische Betriebsmittel, die in dem in § 14a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang einzuräumen.(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat alle erdenklichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen. Auf Ersuchen der Marktüberwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ist die Marktüberwachungsbehörde gehalten,- 1.
- eigene fachkundige Beschäftigte zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der ersuchenden Marktüberwachungsbehörde zu entsenden oder
- 2.
- logistische Unterstützung zu leisten, insbesondere durch den Ausbau der Prüfkapazitäten für jene elektrischen Betriebsmittel, die in dem in § 14a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind."
- 5.
- Der bisherige Abschnitt 3 wird zu Abschnitt 4.
- 6.
- In § 16 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Richtlinie 2014/35/EU" durch die Angabe „Richtlinie 2014/35/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024" ersetzt.
- 7.
- Der bisherige Abschnitt 4 wird zu Abschnitt 5 und die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen". - 8.
- § 20 wird gestrichen.
- 9.
- In § 21 wird die Angabe „Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 10)" durch die Angabe „Richtlinie 2006/95/EG in der Fassung vom 12. Dezember 2006" ersetzt.
Artikel 2 Änderung der Verordnung über einfache Druckbehälter
Artikel 2 ändert mWv. 30. Mai 2026 6. ProdSV offen
Die Verordnung über einfache Druckbehälter vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 597), die durch Artikel 22 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu § 12 wird die folgende Angabe eingefügt:
„Abschnitt 3 Notfallverfahren
§ 12a Anwendung der Notfallverfahren
§ 12b Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Behältern
§ 12c Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist
§ 12d Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen oder gemeinsamen Spezifikationen
§ 12e Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden". - b)
- Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 4 Marktüberwachung". - c)
- Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen". - d)
- Die Angabe zu § 18 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 18 (weggefallen)".
- 2.
- § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Nummern 3 und 4 werden durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:
- „3.
- EU-Konformitätserklärung: eine Erklärung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2014/29/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024,
- 4.
- harmonisierte Norm: eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012,".
- b)
- In Nummer 6 wird die Angabe „genügen muss." durch die Angabe „genügen muss," ersetzt.
- c)
- Nach Nummer 6 werden die folgenden Nummern 7 und 8 eingefügt:
- „7.
- krisenrelevante Waren: krisenrelevante Waren im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/2747,
- 8.
- Notfallmodus für den Binnenmarkt: der Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747."
- 3.
- In den §§ 4, 5 Absatz 1, 3 Satz 2 und Absatz 4, § 6 Absatz 3, § 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, § 9 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Nummer 1 sowie § 12 Absatz 1 wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2014/29/EU" durch die Angabe „Richtlinie 2014/29/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024" ersetzt.
- 4.
- Nach § 12 wird der folgende Abschnitt 3 eingefügt:
„Abschnitt 3 Notfallverfahren
§ 12a Anwendung der Notfallverfahren(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden, wenn- 1.
- die Europäische Kommission nach Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 einen Durchführungsrechtsakt in Bezug auf einen Behälter erlassen hat, für den diese Verordnung anzuwenden ist, und
- 2.
- der Behälter nach Nummer 1 in der Liste krisenrelevanter Waren nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, der Verordnung (EU) 2024/2747 enthalten ist.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nur anzuwenden, während der Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert ist. § 12d Absatz 3 bleibt unberührt.
§ 12b Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Behältern(1) Die notifizierte Stelle soll die Anträge auf Konformitätsbewertung der Behälter, die in dem in § 12a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 12 unterliegen, vorrangig bearbeiten. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Antrag vor oder nach der Aktivierung des Notfallmodus nach § 12a Absatz 2 Satz 1 gestellt wurde.(2) Dem antragstellenden Hersteller dürfen durch die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung nach Absatz 1 keine unverhältnismäßigen zusätzlichen Kosten entstehen.(3) Die notifizierten Stellen haben zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, ihre Prüfkapazitäten für die Behälter nach Absatz 1 zu erhöhen, für die sie notifiziert wurden.
§ 12c Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist(1) Abweichend von § 12 Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs genehmigen, dass ein in einem in § 12a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführter Behälter ohne Durchführung der in § 12 genannten Konformitätsbewertungsverfahren in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. Die Genehmigung nach Satz 1 setzt voraus, dass die Erfüllung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/29/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 nachgewiesen worden ist.(2) Jede nach Absatz 1 Satz 1 erteilte Genehmigung hat die Bedingungen und Anforderungen zu bestimmen, unter denen der Behälter in den Verkehr gebracht werden darf. Die Genehmigung hat insbesondere Folgendes zu bestimmen:- 1.
- das Enddatum für die Gültigkeit der Genehmigung, das nicht über den letzten Tag des Zeitraums hinausgehen darf, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde,
- 2.
- Maßnahmen, die beim Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf den betreffenden Behälter zu ergreifen sind.
(3) Die Begründung des Bescheids über die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 hat eine Beschreibung der Verfahren zu enthalten, mit denen die Einhaltung der geltenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2014/29/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfolgreich nachgewiesen wurde. Die Genehmigung kann in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit des betreffenden Behälters und in Bezug auf die Notwendigkeit einer fortlaufenden Konformitätsbewertung Anforderungen festlegen.(4) Die zuständige Behörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über jede nach Absatz 1 Satz 1 erteilte Genehmigung zu informieren. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat die Informationen unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuleiten.(5) Auf Verlangen der Europäischen Kommission hat die Marktüberwachungsbehörde zu der technischen Bewertung, die der nach Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigung zu Grunde lag, Stellung zu nehmen und sachdienliche Informationen bereitzustellen, die von der Europäischen Kommission zum Erlass eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 38c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/29/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 benötigt werden.(6) Vor dem Inverkehrbringen hat der Wirtschaftsakteur auf einem Behälter, für den eine Genehmigung erteilt wurde, die durch einen Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission nach Artikel 38c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/29/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 auf das Gebiet der gesamten Europäischen Union ausgedehnt wurde, die Information, dass der Behälter als „krisenrelevante Ware" in den Verkehr gebracht wird, gemäß Satz 2 anzubringen. Vorbehaltlich näherer oder abweichender Bestimmungen in dem betreffenden Durchführungsrechtsakt muss der Hinweis in deutscher Sprache abgefasst und klar, verständlich und leserlich sein.(7) Solange kein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 38c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/29/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erlassen wurde, kann die zuständige Behörde die Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Genehmigung anerkennen. Die zuständige Behörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über die Anerkennung der Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Genehmigung zu informieren. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat die Informationen unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuleiten.(8) Der Hersteller eines Behälters, der dem in Absatz 1 genannten Genehmigungsverfahren unterliegt, hat zu erklären, dass der betreffende Behälter alle geltenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie 2014/29/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfüllt. Der Hersteller ist für die Durchführung aller von der zuständigen Behörde vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich.(9) Ein Behälter, für den eine Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 erteilt wurde, darf nicht mit der CE-Kennzeichnung gemäß § 7 des Produktsicherheitsgesetzes und den Aufschriften nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2014/29/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 versehen werden.(10) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über alle von ihr getroffenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen zu informieren. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat die Informationen der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuleiten.
§ 12d Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen oder gemeinsamen Spezifikationen(1) Bei einem Behälter, der den in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 38d Absatz 1 der Richtlinie 2014/29/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon entspricht, wird vermutet, dass er die wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/29/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfüllt, soweit diese von den betreffenden Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind.(2) Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich Hersteller nicht mehr auf die Konformitätsvermutung nach Absatz 1 berufen.(3) Ein in den Verkehr gebrachter Behälter, der mit den in Absatz 1 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmt, gilt auch nach dem Außerkrafttreten eines Durchführungsrechtsakts nach Absatz 1 oder nach dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als konform mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/29/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024, sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass er ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen darstellt.
§ 12e Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden(1) Die Marktüberwachungsbehörde hat Marktüberwachungstätigkeiten für Behälter, die in dem in § 12a Absatz 1 Nummer 2 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang einzuräumen.(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat alle erdenklichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen. Auf Ersuchen der Marktüberwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ist die Marktüberwachungsbehörde gehalten,- 1.
- eigene fachkundige Beschäftigte zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der ersuchenden Marktüberwachungsbehörde zu entsenden oder
- 2.
- logistische Unterstützung zu leisten, insbesondere durch den Ausbau der Prüfkapazitäten für jene Behälter, die in dem in § 12a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind."
- 5.
- Der bisherige Abschnitt 3 wird zu Abschnitt 4.
- 6.
- In § 14 Absatz 4 Satz 1 und § 16 Absatz 1 Nummer 3 wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2014/29/EU" durch die Angabe „Richtlinie 2014/29/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024" ersetzt.
- 7.
- Der bisherige Abschnitt 4 wird zu Abschnitt 5 und die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen". - 8.
- § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 wird die Angabe „beigefügt sind, oder" durch die Angabe „beigefügt sind," ersetzt.
- b)
- In Nummer 5 wird die Angabe „Verkehr bringt." durch die Angabe „Verkehr bringt oder" ersetzt.
- c)
- Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:
- „6.
- entgegen § 12c Absatz 6 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt."
- 9.
- § 18 wird gestrichen.
- 10.
- In § 19 wird die Angabe „Richtlinie 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über einfache Druckbehälter (ABl. L 264 vom 8.10.2009, S. 12)" durch die Angabe „Richtlinie 2009/105/EG in der Fassung vom 25. Oktober 2012" ersetzt.
Artikel 3 Änderung der Maschinenverordnung
Artikel 3 ändert mWv. 30. Mai 2026 9. ProdSV offen
Die Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. ProdSV)". - 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchstabe a wird die Angabe „Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 167/2013" ersetzt.
- bbb)
- In Buchstabe b wird die Angabe „Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2018/858" ersetzt.
- ccc)
- In Buchstabe c wird die Angabe „Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 124 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 168/2013" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 11 wird in der Angabe vor Buchstabe a die Angabe „Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. EU Nr. L 374 S. 10) in ihrer jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe „Richtlinie 2014/35/EU" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. EU Nr. L 157 S. 24) in ihrer jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe „Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG" ersetzt.
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 Satz 2 wird die Angabe „Richtlinie 2006/42/EG" durch die Angabe „Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024" ersetzt.
- b)
- Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt:
- „11.
- Eine harmonisierte Norm ist eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012."
- c)
- In Nummer 12 Satz 3 wird die Angabe „Richtlinie 2006/42/EG" durch die Angabe „Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024" ersetzt.
- d)
- Nach Nummer 12 werden die folgenden Nummern 13 und 14 eingefügt:
- „13.
- Eine krisenrelevante Ware ist eine solche im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/2747.
- 14.
- Der Notfallmodus für den Binnenmarkt ist der in Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747 niedergelegte Rahmen zur Bewältigung einer Krise mit erheblichen negativen Auswirkungen auf den Binnenmarkt."
- 4.
- In § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 5 sowie Absatz 3, § 4 Absatz 2 bis 4 sowie § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2006/42/EG" durch die Angabe „Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024" ersetzt.
- 5.
- Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6e eingefügt:
„§ 6a Anwendung der Notfallverfahren(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden, wenn- 1.
- die Europäische Kommission nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 einen Durchführungsrechtsakt in Bezug auf eine Maschine erlassen hat, für die diese Verordnung anzuwenden ist, und
- 2.
- die Maschine nach Nummer 1 in der Liste krisenrelevanter Waren nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, der Verordnung (EU) 2024/2747 enthalten ist.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nur anzuwenden, während der Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert ist. § 6d Absatz 3 bleibt unberührt.
§ 6b Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Maschinen(1) Die notifizierte Stelle soll die Anträge auf Konformitätsbewertung der Maschinen, die in dem in § 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 4 unterliegen, vorrangig bearbeiten. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Antrag vor oder nach der Aktivierung des Notfallmodus nach § 6a Absatz 2 Satz 1 gestellt wurde.(2) Dem antragstellenden Hersteller dürfen durch die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung nach Absatz 1 keine unverhältnismäßigen zusätzlichen Kosten entstehen.(3) Die notifizierten Stellen haben zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, ihre Prüfkapazitäten für die Maschinen nach Absatz 1, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.
§ 6c Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist(1) Abweichend von § 4 kann die zuständige Behörde auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs genehmigen, dass ein in einem in § 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführte Maschine ohne Durchführung der in § 4 genannten Konformitätsbewertungsverfahren in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. Die Genehmigung nach Satz 1 setzt voraus, dass die Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nachgewiesen worden ist.(2) Jede nach Absatz 1 Satz 1 erteilte Genehmigung hat die Bedingungen und Anforderungen zu bestimmen, unter denen die Maschine in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden darf. Die Genehmigung hat insbesondere Folgendes zu bestimmen:- 1.
- das Enddatum für die Gültigkeit der Genehmigung, das nicht über den letzten Tag des Zeitraums hinausgehen darf, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde,
- 2.
- Maßnahmen, die beim Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf die betreffende Maschine zu ergreifen sind.
(3) Die Begründung des Bescheids über die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 hat eine Beschreibung der Verfahren zu enthalten, mit denen die Einhaltung der geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfolgreich nachgewiesen wurde. Die Genehmigung kann in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit der betreffenden Maschine und in Bezug auf die Notwendigkeit einer fortlaufenden Konformitätsbewertung Anforderungen festlegen.(4) Die zuständige Behörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung zu informieren. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat die Informationen unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuleiten.(5) Auf Verlangen der Europäischen Kommission hat die Marktüberwachungsbehörde zu der technischen Bewertung, die der nach Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigung zu Grunde lag, Stellung zu nehmen und sachdienliche Informationen bereitzustellen, die von der Europäischen Kommission zum Erlass eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 21d Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 benötigt werden.(6) Vor dem Inverkehrbringen hat der Wirtschaftsakteur auf einer Maschine, für die eine Genehmigung erteilt wurde, die durch einen Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission nach Artikel 21d Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 auf das Gebiet der gesamten Europäischen Union ausgedehnt wurde, den Hinweis, dass die Maschine als „krisenrelevante Ware" in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, gemäß Satz 2 anzubringen. Vorbehaltlich näherer oder abweichender Bestimmungen in dem betreffenden Durchführungsrechtsakt muss der Hinweis in deutscher Sprache abgefasst und klar, verständlich und leserlich sein.(7) Solange kein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 21d Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erlassen wurde, kann die zuständige Behörde die Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Genehmigung anerkennen. Die zuständige Behörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über die Anerkennung der Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Genehmigung zu informieren. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat die Informationen unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuleiten.(8) Der Hersteller einer Maschine, die dem in Absatz 1 genannten Genehmigungsverfahren unterliegt, hat zu erklären, dass die betreffende Maschine alle grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt. Der Hersteller ist für die Durchführung aller von der zuständigen Behörde vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich.(9) Eine Maschine, für die eine Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 erteilt wurde, darf nicht mit der CE-Kennzeichnung gemäß § 7 des Produktsicherheitsgesetzes versehen werden.(10) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über alle von ihr getroffenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen zu informieren. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat die Informationen der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuleiten.
§ 6d Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen oder gemeinsamen Spezifikationen(1) Bei einer Maschine, die den in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 21e Absatz 1 der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon entspricht, wird vermutet, dass sie die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt, soweit sie von den betreffenden Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt ist.(2) Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich Hersteller nicht mehr auf die Konformitätsvermutung nach Absatz 1 berufen.(3) Eine in den Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Maschine, die mit den in Absatz 1 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmt, gilt auch nach dem Außerkrafttreten eines Durchführungsrechtsakts nach Absatz 1 oder nach dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als konform mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass sie ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen darstellt.
§ 6e Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden(1) Die Marktüberwachungsbehörde hat Marktüberwachungstätigkeiten für Maschinen, die in dem in § 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang einzuräumen.(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat alle erdenklichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen. Auf Ersuchen der Marktüberwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ist die Marktüberwachungsbehörde gehalten,- 1.
- eigene fachkundige Beschäftigte zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der ersuchenden Marktüberwachungsbehörde zu entsenden oder
- 2.
- logistische Unterstützung zu leisten, insbesondere durch den Ausbau der Prüfkapazitäten für jene Maschinen, die in dem in § 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind."
- 6.
- In § 7 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2006/42/EG" durch die Angabe „Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024" ersetzt.
- 7.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 8 wird die Angabe „beifügt oder" durch die Angabe „beifügt," ersetzt.
- b)
- In Nummer 9 wird die Angabe „anbringt." durch die Angabe „anbringt oder" ersetzt.
- c)
- Nach Nummer 9 wird die folgende Nummer 10 eingefügt:
- „10.
- entgegen § 6c Absatz 6 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt."
Artikel 4 Änderung der Explosionsschutzprodukteverordnung
Artikel 4 ändert mWv. 30. Mai 2026 11. ProdSV offen
Die Explosionsschutzprodukteverordnung vom 6. Januar 2016 (BGBl. I S. 39), die durch Artikel 25 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu § 14 wird die folgende Angabe eingefügt:
„Abschnitt 4 Notfallverfahren
§ 14a Anwendung der Notfallverfahren
§ 14b Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Produkten
§ 14c Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren
§ 14d Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen oder gemeinsamen Spezifikationen
§ 14e Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden". - b)
- Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 5 Marktüberwachung". - c)
- Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen". - d)
- Die Angabe zu § 20 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 20 (weggefallen)".
- 2.
- § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- EU-Konformitätserklärung: eine Erklärung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024,".
- b)
- In den Nummern 6 und 7 wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2014/34/EU" durch die Angabe „Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024" ersetzt.
- c)
- Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:
- „9.
- harmonisierte Norm: eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012,".
- d)
- In Nummer 12 wird die Angabe „Richtlinie 2014/34/EU," durch die Angabe „Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024," ersetzt.
- e)
- In Nummer 14 wird die Angabe „genügen muss." durch die Angabe „genügen muss," ersetzt.
- f)
- Nach Nummer 14 werden die folgenden Nummern 15 und 16 eingefügt:
- „15.
- krisenrelevante Waren: krisenrelevante Waren im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/2747,
- 16.
- Notfallmodus für den Binnenmarkt: der Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747."
- 3.
- In den §§ 4, 5 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2, § 8 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4, § 10 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4, § 13 Absatz 1 Satz 1 sowie § 14 Absatz 1 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2014/34/EU" durch die Angabe „Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024" ersetzt.
- 4.
- Nach § 14 wird der folgende Abschnitt 4 eingefügt:
„Abschnitt 4 Notfallverfahren
§ 14a Anwendung der Notfallverfahren(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden, wenn- 1.
- die Europäische Kommission nach Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 einen Durchführungsrechtsakt in Bezug auf ein Produkt erlassen hat, für das diese Verordnung anzuwenden ist, und
- 2.
- das Produkt nach Nummer 1 in der Liste krisenrelevanter Waren nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, der Verordnung (EU) 2024/2747 enthalten ist.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nur anzuwenden, während der Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert ist. § 14d Absatz 3 bleibt unberührt.
§ 14b Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Produkten(1) Die notifizierte Stelle soll die Anträge auf Konformitätsbewertung der Produkte, die in dem in § 14a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 13 unterliegen, vorrangig bearbeiten. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Antrag vor oder nach der Aktivierung des Notfallmodus nach § 14a Absatz 2 Satz 1 gestellt wurde.(2) Dem antragstellenden Hersteller dürfen durch die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung nach Absatz 1 keine unverhältnismäßigen zusätzlichen Kosten entstehen.(3) Die notifizierten Stellen haben zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, ihre Prüfkapazitäten für die Produkte nach Absatz 1, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.
§ 14c Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren(1) Abweichend von § 13 Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs genehmigen, dass ein in einem in § 14a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführtes Produkt ohne Durchführung der in § 13 genannten Konformitätsbewertungsverfahren in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. Die Genehmigung nach Satz 1 setzt voraus, dass die Erfüllung der wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 nachgewiesen worden ist.(2) Jede nach Absatz 1 Satz 1 erteilte Genehmigung hat die Bedingungen und Anforderungen zu bestimmen, unter denen das Produkt in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden darf. Die Genehmigung hat insbesondere Folgendes zu bestimmen:- 1.
- das Enddatum für die Gültigkeit der Genehmigung, das nicht über den letzten Tag des Zeitraums hinausgehen darf, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde,
- 2.
- Maßnahmen, die bei Auslaufen oder Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf das betreffende Produkt zu ergreifen sind.
(3) Die Begründung des Bescheids über die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 hat eine Beschreibung der Verfahren zu enthalten, mit denen die Einhaltung der geltenden wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfolgreich nachgewiesen wurde. Die Genehmigung kann in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit des betreffenden Produkts und in Bezug auf die Notwendigkeit einer fortlaufenden Konformitätsbewertung Anforderungen festlegen.(4) Die zuständige Behörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über jede nach Absatz 1 Satz 1 erteilte Genehmigung zu informieren. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat die Informationen unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuleiten.(5) Auf Verlangen der Europäische Kommission hat die Marktüberwachungsbehörde zu der technischen Bewertung, die der nach Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigung zu Grunde lag, Stellung zu nehmen und sachdienliche Informationen bereitzustellen, die von der Europäischen Kommission zum Erlass eines nach Artikel 38c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 benötigt werden.(6) Vor dem Inverkehrbringen hat der Wirtschaftsakteur auf einem Produkt, für das eine Genehmigung erteilt wurde, die durch einen Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission nach Artikel 38c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 auf das Gebiet der gesamten Europäischen Union ausgedehnt wurde, den Hinweis, dass das Produkt als „krisenrelevante Ware" in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, gemäß Satz 2 anzubringen. Vorbehaltlich näherer oder abweichender Bestimmungen in dem betreffenden Durchführungsrechtsakt muss der Hinweis in deutscher Sprache abgefasst und klar, verständlich und leserlich sein.(7) Solange kein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 38c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erlassen wurde, kann die zuständige Behörde die Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Genehmigung anerkennen. Die zuständige Behörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über die Anerkennung der Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Genehmigung zu informieren. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat die Informationen unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuleiten.(8) Der Hersteller eines Produkts, das dem in Absatz 1 genannten Genehmigungsverfahren unterliegt, hat zu erklären, dass das betreffende Produkt alle wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfüllt. Der Hersteller ist für die Durchführung aller von der zuständigen Behörde vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich.(9) Ein Produkt, für das eine Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 erteilt wurde, darf nicht mit der CE-Kennzeichnung gemäß § 7 des Produktsicherheitsgesetzes versehen werden.(10) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über alle von ihr getroffenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen zu informieren. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat die Informationen der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuleiten.
§ 14d Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen oder gemeinsamen Spezifikationen(1) Bei einem Produkt, das den in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 38d Absatz 1 der Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon entspricht, wird vermutet, dass es die wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfüllt, soweit diese von den betreffenden Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind.(2) Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich Hersteller nicht mehr auf die Konformitätsvermutung nach Absatz 1 berufen.(3) In den Verkehr gebrachte Produkte, die mit den in Absatz 1 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmen, gelten auch nach dem Außerkrafttreten oder der Aufhebung eines Durchführungsrechtsakts nach Absatz 1 und dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als konform mit den wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024, sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass diese ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen darstellen.
§ 14e Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden(1) Die Marktüberwachungsbehörde hat Marktüberwachungstätigkeiten für Produkte, die in dem in § 14a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang einzuräumen.(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat alle erdenklichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen. Auf Ersuchen der Marktüberwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ist die Marktüberwachungsbehörde gehalten,- 1.
- eigene fachkundige Beschäftigte zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der ersuchenden Marktüberwachungsbehörde zu entsenden oder
- 2.
- logistische Unterstützung zu leisten, insbesondere durch den Ausbau der Prüfkapazitäten für jene Produkte, die in dem in § 14a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind."
- 5.
- Der bisherige Abschnitt 4 wird zu Abschnitt 5.
- 6.
- In § 16 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Richtlinie 2014/34/EU" durch die Angabe „Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024" ersetzt.
- 7.
- Der bisherige Abschnitt 5 wird zu Abschnitt 6 und die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen". - 8.
- § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 7 wird die Angabe „beigefügt sind, oder" durch die Angabe „beigefügt sind," ersetzt.
- b)
- In Nummer 8 wird die Angabe „Verkehr bringt." durch die Angabe „Verkehr bringt oder" ersetzt.
- c)
- Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt:
- „9.
- entgegen § 14c Absatz 6 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt."
- 9.
- § 20 wird gestrichen.
- 10.
- In § 21 Absatz 1 wird die Angabe „Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 1)" durch die Angabe „Richtlinie 94/9/EG in der Fassung vom 25. Oktober 2012" ersetzt.
Artikel 5 Änderung der Aufzugsverordnung
Artikel 5 ändert mWv. 30. Mai 2026 12. ProdSV offen
Die Aufzugsverordnung vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 605), die durch Artikel 26 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu § 16 wird die folgende Angabe eingefügt:
„Abschnitt 4 Notfallverfahren
§ 16a Anwendung der Notfallverfahren
§ 16b Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge
§ 16c Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist
§ 16d Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen oder gemeinsamen Spezifikationen
§ 16e Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden". - b)
- Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 5 Marktüberwachung". - c)
- Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen". - d)
- Die Angabe zu § 22 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 22 (weggefallen)".
- 2.
- In § 1 Absatz 4 wird die Angabe „Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251)" durch die Angabe „Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024" ersetzt.
- 3.
- § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 5 wird die Angabe „Richtlinie 2014/33/EU," durch die Angabe „Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024," ersetzt.
- b)
- Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
- „6.
- harmonisierte Norm: eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012,".
- c)
- In den Nummern 11 und 13 wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2014/33/EU" durch die Angabe „Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024" ersetzt.
- d)
- In Nummer 15 wird die Angabe „der Händler." durch die Angabe „der Händler," ersetzt.
- e)
- Nach Nummer 15 werden die folgenden Nummern 16 und 17 eingefügt:
- „16.
- krisenrelevante Waren: krisenrelevante Waren im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/2747,
- 17.
- Notfallmodus für den Binnenmarkt: der Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747."
- 4.
- In den §§ 4, 5 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3, § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3, § 8 Absatz 3, § 10 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 4, § 12 Absatz 2 Nummer 2, § 15 Absatz 1 und 2 Satz 1, Absatz 3 und 4 und § 16 wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2014/33/EU" durch die Angabe „Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024" ersetzt.
- 5.
- Nach § 16 wird der folgende Abschnitt 4 eingefügt:
„Abschnitt 4 Notfallverfahren
§ 16a Anwendung der Notfallverfahren(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden, wenn- 1.
- die Europäische Kommission nach Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 einen Durchführungsrechtsakt in Bezug auf Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge erlassen hat, für die diese Verordnung anzuwenden ist, und
- 2.
- diese Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge nach Nummer 1 in der Liste krisenrelevanter Waren nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 enthalten sind.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nur anzuwenden, während der Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert ist. § 16d Absatz 3 bleibt unberührt.
§ 16b Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge(1) Die notifizierte Stelle soll die Anträge auf Konformitätsbewertung der Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die in dem in § 16a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren nach den §§ 15 und 16 unterliegen, vorrangig bearbeiten. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Antrag vor oder nach der Aktivierung der Notfallverfahren gemäß § 16a Absatz 2 Satz 1 gestellt wurde.(2) Dem antragstellenden Montagebetrieb oder dem antragstellenden Hersteller dürfen durch die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung nach Absatz 1 keine unverhältnismäßigen zusätzlichen Kosten entstehen.(3) Die notifizierten Stellen haben zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, ihre Prüfkapazitäten für die genannten Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge nach Absatz 1, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.
§ 16c Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist(1) Abweichend von den §§ 15 und 16 kann die zuständige Behörde auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs genehmigen, dass ein in einem in § 16a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführter bestimmter Aufzug oder ein bestimmtes Sicherheitsbauteil für Aufzüge ohne Durchführung der in den §§ 15 und 16 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist, in den Verkehr gebracht wird. Die Genehmigung nach Satz 1 setzt voraus, dass die Erfüllung der wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 nachgewiesen worden ist.(2) Jede nach Absatz 1 Satz 1 erteilte Genehmigung hat die Bedingungen und Anforderungen zu bestimmen, unter denen der Aufzug oder das Sicherheitsbauteil für Aufzüge in den Verkehr gebracht werden darf. Die Genehmigung hat insbesondere Folgendes zu bestimmen:- 1.
- das Enddatum für die Gültigkeit der Genehmigung, das nicht über den letzten Tag des Zeitraums hinausgehen darf, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde,
- 2.
- Maßnahmen, die beim Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf den betreffenden Aufzug oder das betreffende Sicherheitsbauteil für Aufzüge zu ergreifen sind.
(3) Die Begründung des Bescheids über die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 hat eine Beschreibung der Verfahren zu enthalten, mit denen die Einhaltung der geltenden wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfolgreich nachgewiesen wurde. Die Genehmigung kann in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit des betreffenden Aufzugs oder Sicherheitsbauteils für Aufzüge und in Bezug auf die Notwendigkeit einer fortlaufenden Konformitätsbewertung Anforderungen festlegen.(4) Die zuständige Behörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über jede nach Absatz 1 Satz 1 erteilte Genehmigung zu informieren. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat die Informationen unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuleiten.(5) Auf Verlangen der Europäischen Kommission hat die Marktüberwachungsbehörde Stellung zu der technischen Bewertung, die der in Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigung zu Grunde lag, Stellung zu nehmen und sachdienliche Informationen bereitzustellen, die von der Europäischen Kommission zum Erlass eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 41c Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 benötigt werden.(6) Vor dem Inverkehrbringen hat der Wirtschaftsakteur auf einem Aufzug oder einem Sicherheitsbauteil für Aufzüge, für den oder das eine Genehmigung erteilt wurde, die durch einen Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission nach Artikel 41c Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 auf das Gebiet der gesamten Europäischen Union ausgedehnt wurde, den Hinweis, dass der Aufzug oder das Sicherheitsbauteil für Aufzüge als „krisenrelevante Ware" in den Verkehr gebracht wird, gemäß Satz 2 anzubringen. Vorbehaltlich näherer oder abweichender Bestimmungen in dem betreffenden Durchführungsrechtsakt muss der Hinweis in deutscher Sprache abgefasst und klar, verständlich und leserlich sein.(7) Solange kein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 41c Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erlassen wurde, kann die zuständige Behörde die Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Genehmigung anerkennen. Die zuständige Behörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über die Anerkennung der Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Genehmigung zu informieren. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat die Informationen unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuleiten.(8) Die Montagebetriebe oder Hersteller von Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen für Aufzüge, die dem in Absatz 1 genannten Genehmigungsverfahren unterliegen, erklären auf eigene Verantwortung, dass die betreffenden Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge alle geltenden wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfüllen. Die Montagebetriebe und Hersteller sind für die Durchführung aller von der zuständigen Behörde vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich.(9) Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge, für die eine Genehmigung nach Absatz 1 erteilt wurde, dürfen nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen werden.(10) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über alle von ihr getroffenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen zu informieren. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat die Informationen der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuleiten.
§ 16d Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen oder gemeinsamen Spezifikationen(1) Bei Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen für Aufzüge, die den in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 41d Absatz 1 der Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon entsprechen, wird vermutet, dass sie die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfüllen, soweit diese von den betreffenden Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind.(2) Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich Montagebetriebe und Hersteller nicht mehr auf die Konformitätsvermutung nach Absatz 1 berufen.(3) In den Verkehr gebrachte Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die mit den in Absatz 1 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmen, gelten auch nach dem Außerkrafttreten eines Durchführungsrechtsakts nach Absatz 1 oder nach dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als konform mit den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024, sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass diese ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen darstellen.
§ 16e Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden(1) Die Marktüberwachungsbehörde hat Marktüberwachungstätigkeiten für Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die in dem in § 16a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang einzuräumen.(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat alle erdenklichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen. Auf Ersuchen der Marktüberwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ist die Marktüberwachungsbehörde gehalten,- 1.
- eigene fachkundige Beschäftigte zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der ersuchenden Marktüberwachungsbehörde zu entsenden oder
- 2.
- logistische Unterstützung zu leisten, insbesondere durch den Ausbau der Prüfkapazitäten für jene Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die in dem in § 16a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind."
- 6.
- Der bisherige Abschnitt 4 wird zu Abschnitt 5.
- 7.
- In § 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2014/33/EU" durch die Angabe „Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024" ersetzt.
- 8.
- Der bisherige Abschnitt 5 wird zu Abschnitt 6 und die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen". - 9.
- § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 6 wird die Angabe „angegeben wird, oder" durch die Angabe „angegeben wird," ersetzt.
- b)
- In Nummer 7 wird die Angabe „Verkehr bringt." durch die Angabe „Verkehr bringt oder" ersetzt.
- c)
- Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:
- „8.
- entgegen § 16c Absatz 6 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt."
- 10.
- § 22 wird gestrichen.
- 11.
- In § 23 Absatz 1 wird die Angabe „Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. L 213 vom 7.9.1995, S. 1)" durch die Angabe „Richtlinie 95/16/EG in der Fassung vom 25. Oktober 2012" ersetzt.
Artikel 6 Änderung der Druckgeräteverordnung
Artikel 6 ändert mWv. 30. Mai 2026 14. ProdSV offen
Die Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 692), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu § 17 wird die folgende Angabe eingefügt:
„Abschnitt 5 Notfallverfahren
§ 17a Anwendung der Notfallverfahren
§ 17b Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Druckgeräten und Baugruppen
§ 17c Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist
§ 17d Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen oder gemeinsamen Spezifikationen
§ 17e Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden". - b)
- Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 6 Marktüberwachung". - c)
- Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 6 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 7 Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen".
- 2.
- In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164)" durch die Angabe „Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024" ersetzt.
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
- „5.
- harmonisierte Norm: eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;".
- bb)
- In Nummer 10 wird die Angabe „Richtlinie 2014/68/EU." durch die Angabe „Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024;" ersetzt.
- cc)
- Nach Nummer 10 werden die folgenden Nummern 11 und 12 eingefügt:
- „11.
- krisenrelevante Waren: krisenrelevante Waren im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/2747;
- 12.
- Notfallmodus für den Binnenmarkt: der Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747."
- b)
- In Satz 2 wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2014/68/EU" durch die Angabe „Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024" ersetzt.
- 4.
- In § 4 Absatz 1 und 2, § 5 Absatz 1 bis 3 Satz 1 und 2, § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 8 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5, § 9 Absatz 2 und 3 Satz 1 und Absatz 4, § 12 Satz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2, den §§ 14 und 15 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 4 Satz 1 sowie § 17 Absatz 1 und 4 wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2014/68/EU" durch die Angabe „Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024" ersetzt.
- 5.
- Nach § 17 wird der folgende Abschnitt 5 eingefügt:
„Abschnitt 5 Notfallverfahren
§ 17a Anwendung der Notfallverfahren(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden, wenn- 1.
- die Europäische Kommission nach Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 einen Durchführungsrechtsakt in Bezug auf Druckgeräte und Baugruppen erlassen hat, für die diese Verordnung anzuwenden ist, und
- 2.
- diese Druckgeräte und Baugruppen nach Nummer 1 in der Liste krisenrelevanter Waren nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, der Verordnung (EU) 2024/2747 enthalten sind.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nur anzuwenden, während der Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert ist. § 17d Absatz 3 bleibt unberührt.
§ 17b Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Druckgeräten und Baugruppen(1) Die notifizierte Stelle soll die Anträge auf Konformitätsbewertung der Druckgeräte und Baugruppen, die in dem in § 17a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 13 unterliegen, vorrangig bearbeiten. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Antrag vor oder nach der Aktivierung des Notfallmodus nach § 17a Absatz 2 Satz 1 gestellt wurde.(2) Dem antragstellenden Hersteller dürfen durch die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung nach Absatz 1 keine unverhältnismäßigen zusätzlichen Kosten entstehen.(3) Die notifizierten Stellen haben zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, ihre Prüfkapazitäten für Druckgeräte und Baugruppen nach Absatz 1, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.
§ 17c Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist(1) Abweichend von § 13 Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines Druckgeräts oder einer Baugruppe, das oder die in einem in § 17a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist, ohne Durchführung der in § 13 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist, genehmigen. Die Genehmigung nach Satz 1 setzt voraus, dass die Erfüllung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 nachgewiesen worden ist.(2) Jede nach Absatz 1 Satz 1 erteilte Genehmigung hat die Bedingungen und Anforderungen zu bestimmen, unter denen das Druckgerät oder die Baugruppe in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden darf. Die Genehmigung hat insbesondere Folgendes zu bestimmen:- 1.
- das Enddatum für die Gültigkeit der Genehmigung, das nicht über den letzten Tag des Zeitraums hinausgehen darf, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde,
- 2.
- Maßnahmen, die beim Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf das betreffende Druckgerät oder die betreffende Baugruppe zu ergreifen sind.
(3) Die Begründung des Bescheids über die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 hat eine Beschreibung der Verfahren zu enthalten, mit denen die Einhaltung der geltenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfolgreich nachgewiesen wurde. Die Genehmigung kann in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit des betreffenden Druckgeräts oder der betreffenden Baugruppe und auf die Notwendigkeit einer fortlaufenden Konformitätsbewertung Anforderungen festlegen.(4) Die zuständige Behörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über jede nach Absatz 1 Satz 1 erteilte Genehmigung zu informieren. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat die Informationen unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuleiten.(5) Auf Verlangen der Europäischen Kommission hat die Marktüberwachungsbehörde Stellung zu der technischen Bewertung, die der in Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigung zu Grunde lag, Stellung zu nehmen und sachdienliche Informationen bereitzustellen, die von der Europäischen Kommission zum Erlass eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 43c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 benötigt werden.(6) Vor dem Inverkehrbringen hat der Wirtschaftsakteur auf Druckgeräten oder Baugruppen, für die eine Genehmigung erteilt wurde, die durch einen Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission nach Artikel 43c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 auf das Gebiet der gesamten Europäischen Union ausgedehnt wurde, den Hinweis, dass die Druckgeräte oder Baugruppen als „krisenrelevante Ware" in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, gemäß Satz 2 anzubringen. Vorbehaltlich näherer oder abweichender Bestimmungen in dem betreffenden Durchführungsrechtsakt muss der Hinweis in deutscher Sprache abgefasst und klar, verständlich und leserlich sein.(7) Solange kein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 43c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erlassen wurde, kann die zuständige Behörde die Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Genehmigung anerkennen. Die zuständige Behörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über die Anerkennung der Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Genehmigung zu informieren. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat die Informationen unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuleiten.(8) Der Hersteller von Druckgeräten oder Baugruppen, die dem in Absatz 1 genannten Genehmigungsverfahren unterliegen, hat zu erklären, dass das betreffende Druckgerät oder die betreffende Baugruppe alle geltenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anlage I der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfüllt. Der Hersteller ist für die Durchführung aller von der zuständigen Behörde vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich.(9) Druckgeräte oder Baugruppen, für die eine Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 erteilt wurde, dürfen nicht mit der CE-Kennzeichnung gemäß § 7 des Produktsicherheitsgesetzes versehen werden.(10) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über alle von ihr getroffenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen zu informieren. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat die Informationen der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuleiten.
§ 17d Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen oder gemeinsamen Spezifikationen(1) Bei Druckgeräten oder Baugruppen, die den in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 43d Absatz 1 der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon entsprechen, wird vermutet, dass sie die wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfüllen, soweit diese von den betreffenden Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind.(2) Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich Hersteller nicht mehr auf die Konformitätsvermutung nach Absatz 1 berufen.(3) In den Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Druckgeräte oder Baugruppen, die mit den in Absatz 1 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmen, gelten auch nach dem Außerkrafttreten eines Durchführungsrechtsakts nach Absatz 1 oder nach dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als konform mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024, sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass diese ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen darstellen.
§ 17e Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden(1) Die Marktüberwachungsbehörde räumt Marktüberwachungstätigkeiten für Druckgeräte und Baugruppen, die in dem in § 17a Satz 1 Nummer 2 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang ein.(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat alle erdenklichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen. Auf Ersuchen der Marktüberwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ist die Marktüberwachungsbehörde gehalten,- 1.
- eigene fachkundige Beschäftigte zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der ersuchenden Marktüberwachungsbehörde zu entsenden oder
- 2.
- logistische Unterstützung zu leisten, insbesondere durch den Ausbau der Prüfkapazitäten für jene Druckgeräte oder Baugruppen, die in dem in § 17a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind."
- 6.
- Der bisherige Abschnitt 5 wird zu Abschnitt 6.
- 7.
- In § 19 Absatz 4 Satz 1 und § 21 Absatz 1 Nummer 3 wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2014/68/EU" durch die Angabe „Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024" ersetzt.
- 8.
- Der bisherige Abschnitt 6 wird zu Abschnitt 7 und die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 7 Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen". - 9.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 22 Ordnungswidrigkeiten". - b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 4 wird die Angabe „anbringt oder" durch die Angabe „anbringt," ersetzt.
- bb)
- In Nummer 5 wird die Angabe „Verkehr bringt." durch die Angabe „Verkehr bringt oder" ersetzt.
- cc)
- Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:
- „6.
- entgegen § 17c Absatz 6 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt."
- c)
- Absatz 3 wird gestrichen.
- 10.
- In § 23 wird die Angabe „Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 1)" durch die Angabe „Richtlinie 97/23/EG in der Fassung vom 25. Oktober 2012" ersetzt.
Artikel 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 30. Mai 2026 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Bärbel Bas
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Bärbel Bas
Anhang EU-Rechtsakte:
- 1.
- Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/34/EU vom 26. Februar 2014 (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 309) geändert worden ist
- 2.
- Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. L 213 vom 7.9.1995, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/33/EU (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251) geändert worden ist
- 3.
- Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 1) die zuletzt durch die Richtlinie 2014/68/EU vom 15. Mai 2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164) geändert worden ist
- 4.
- Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24, L 76 vom 16.3.2007, S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 vom 9. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2749, 8.11.2024) geändert worden ist
- 5.
- Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/35/EU vom 26. Februar 2014 (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357) geändert worden ist
- 6.
- Richtlinie 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über einfache Druckbehälter (ABl. L 264 vom 8.10.2009, S. 12), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/29/EU vom 26. Februar 2014 (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 45) geändert worden ist
- 7.
- Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/988 vom 10. Mai 2023 (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1) geändert worden ist
- 8.
- Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52; L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 398 vom 11.11.2021, S. 54), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/2847 vom 23. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2847, 20.11.2024) geändert worden ist
- 9.
- Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/2838 vom 23. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2838, 7.11.2024) geändert worden ist
- 10.
- Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 45), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 vom 9. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2749, 8.11.2024) geändert worden ist
- 11.
- Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 vom 9. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2749, 8.11.2024) geändert worden ist
- 12.
- Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 309), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 vom 9. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2749, 8.11.2024) geändert worden ist
- 13.
- Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 vom 9. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2749, 8.11.2024) geändert worden ist
- 14.
- Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 vom 9. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2749, 8.11.2024) geändert worden ist
- 15.
- Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1; L 210 vom 11.8.2022 S. 19), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1689 vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024) geändert worden ist
- 16.
- Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts) (ABl. L, 2024/2747, 8.11.2024)
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