(1) Bei den in Artikel 4 Absatz 1 und 2 der
Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 aufgeführten Druckgeräten und Baugruppen, die harmonisierten Normen oder Teilen dieser Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der
Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfüllen, soweit diese von den betreffenden Normen oder von Teilen dieser Normen abgedeckt sind.
(2) Bei den für die Herstellung von Druckgeräten oder Baugruppen verwendeten Werkstoffen, für die eine europäische Werkstoffzulassung erteilt wurde, deren Fundstelle gemäß Artikel 15 Absatz 4 der
Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, wird vermutet, dass sie die zutreffenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der
Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfüllen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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V. v. 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54