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§ 11 - Druckgeräteverordnung (14. ProdSV)
V. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 692 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54
Geltung ab 19.07.2016, abweichend siehe § 24; FNA: 8053-4-17-1 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 19.07.2016, abweichend siehe § 24; FNA: 8053-4-17-1 Sonstige Vorschriften
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§ 11 Angabe der Wirtschaftsakteure
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Wirtschaftsakteure nennen den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen die Wirtschaftsakteure,
- 1.
- von denen sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe bezogen haben und
- 2.
- an die sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe abgegeben haben.
(2) Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 nach dem Bezug des Druckgeräts oder der Baugruppe sowie nach der Abgabe des Druckgeräts oder der Baugruppe jeweils zehn Jahre lang vorlegen können.
Zitierungen von § 11 14. ProdSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 14. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
14. ProdSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 14. ProdSV Ordnungswidrigkeiten (vom 30.05.2026)
... in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt oder 3. entgegen § 11 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung
V. v. 06.04.2016 BGBl. I S. 597
Artikel 2 DruckGRÄndV Änderung der Druckgeräteverordnung
... vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt oder 3. entgegen § 11 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig nennt. (3) Wer eine in ...
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