(1) Für die in Artikel 4 Absatz 1 der
Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 aufgeführten Druckgeräte sind die Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 14 Absatz 1 bis 5 in Verbindung mit Anhang III der
Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 entsprechend der Kategorie, in die sie nach
§ 12 eingestuft worden sind, durchzuführen.
(2) Für die in Artikel 4 Absatz 2 der
Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 aufgeführten Baugruppen ist das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 14 Absatz 6 in Verbindung mit Anhang III der
Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 durchzuführen.
(3) Die Marktüberwachungsbehörden können in Einzelfällen gestatten, dass für Versuchszwecke einzelne Druckgeräte und Baugruppen auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, für die kein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde.
(4) Die Aufzeichnungen und der Schriftwechsel im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsverfahren sind in deutscher Sprache oder in einer von der Konformitätsbewertungsstelle anerkannten Sprache abzufassen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung
V. v. 06.04.2016 BGBl. I S. 597
V. v. 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54
Artikel 6 ProdSÄndV Änderung der Druckgeräteverordnung ... Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5, § 9 Absatz 2 und 3 Satz 1 und Absatz 4, § 12 Satz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 , den §§ 14 und 15 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 4 Satz 1 sowie § 17 Absatz 1 und 4 ... aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 13 unterliegen, vorrangig bearbeiten. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Antrag vor oder nach ... die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist (1) Abweichend von § 13 Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen ... Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist, ohne Durchführung der in § 13 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten ...