(1)
1Die CE-Kennzeichnung ist nach
§ 7 Absatz 1 und 3 bis 5 des Produktsicherheitsgesetzes auf dem in Artikel 4 Absatz 1 und 2 der
Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 aufgeführten Druckgerät oder der dort aufgeführten Baugruppe oder auf dem jeweiligen Typenschild anzubringen.
2Falls die Art des Druckgeräts oder der Baugruppe dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, ist die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung und den Begleitunterlagen anzubringen.
(2) Das Druckgerät oder die Baugruppe muss fertig hergestellt sein oder sich in einem Zustand befinden, der die Abnahme gemäß Anhang I Nummer 3.2 der
Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 ermöglicht.
(3) 1Es ist nicht erforderlich, die CE-Kennzeichnung auf jedem einzelnen der Druckgeräte anzubringen, aus denen sich eine Baugruppe zusammensetzt. 2Die einzelnen Druckgeräte, die bei ihrem Einbau in die Baugruppe bereits die CE-Kennzeichnung tragen, behalten diese Kennzeichnung.
(4)
1Die in Artikel 4 Absatz 3 der
Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 aufgeführten Druckgeräte und Baugruppen sowie Druckgeräte und Baugruppen, deren Konformität von einer Betreiberprüfstelle nach
§ 17 festgestellt wurde, dürfen nicht mit der CE-Kennzeichnung nach Absatz 1 versehen werden.
2Davon unberührt bleibt die Pflicht zur CE-Kennzeichnung nach anderen Rechtsvorschriften.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 21 14. ProdSV Formale Nichtkonformität (vom 30.05.2026) ... wurde nicht oder unter Verletzung von § 7 des Produktsicherheitsgesetzes in Verbindung mit § 15 dieser Verordnung angebracht, 2. die Kennnummer der notifizierten Stelle wurde nicht ... nicht oder unter Verletzung von § 7 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes in Verbindung mit § 15 dieser Verordnung angebracht, 3. die Kennzeichnung und Etikettierung nach Anhang I ...
V. v. 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54