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§ 4 - Holzmechanikerausbildungsverordnung (HolzmechAusbV)
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
- a)
- Herstellen von Möbeln und Innenausbauteilen,
- b)
- Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln und Rahmen oder
- c)
- Montieren von Innenausbauten und Bauelementen,
- 3.
- fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,
- 2.
- Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
- 3.
- Durchführen von Messungen, Herstellen und Anwenden von Schablonen und Lehren,
- 4.
- Be- und Verarbeiten von Holz, Holzwerk- und sonstigen Werkstoffen,
- 5.
- Herstellen, Vormontieren, Zusammenbauen und Demontieren von Teilen,
- 6.
- Behandeln von Oberflächen sowie
- 7.
- Verpacken, Lagern und Transportieren von Produkten.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Herstellen von Möbeln und Innenausbauteilen sind:
- 1.
- Herstellen von Möbeln oder Innenausbauteilen,
- 2.
- Herstellen von Oberflächen,
- 3.
- Überwachen und Steuern von Produktionsprozessen sowie
- 4.
- Prüfen von Produkten.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln und Rahmen sind:
- 1.
- Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln oder Rahmen,
- 2.
- Ausführen von Holzschutzarbeiten oder Herstellen von Oberflächen,
- 3.
- Überwachen und Steuern von Produktionsprozessen sowie
- 4.
- Prüfen von Produkten.
(5) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Montieren von Innenausbauten und Bauelementen sind:
- 1.
- Schützen von Bestandteilen und Einbauten,
- 2.
- Planen und Vorbereiten der Montage,
- 3.
- Einrichten, Sichern und Räumen von Montagestellen,
- 4.
- Montieren und Demontieren von Innenausbauten oder Bauelementen,
- 5.
- Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Geräten und Einrichtungen und
- 6.
- Durchführen von Anschlussarbeiten an Wasser- und Abwasserleitungen sowie an Lüftungszu- und -abführungen.
(6) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen,
- 6.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
- 7.
- Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,
- 8.
- Kundenorientierung und
- 9.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
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Zitierungen von § 4 HolzmechAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 HolzmechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HolzmechAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 30 HolzmechAusbV Inhalt der Zusatzqualifikation
... Über das in § 4 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in der Zusatzqualifikation ...
Anlage 1 HolzmechAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin
... Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) a) Arbeitsplätze oder Montagestellen einrichten, sichern, ... von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein- ... von Messungen, Herstellen und Anwenden von Schablonen und Lehren (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) a) Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion ... und Verarbeiten von Holz, Holzwerk- und sonstigen Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) a) Arten und Eigenschaften von Holz und Holzwerk- stoffen ... Vormontieren, Zusammenbauen und Demontieren von Teilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) a) Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe zurichten b) Teile ... 12 6 Behandeln von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) a) Oberflächen hinsichtlich Bearbeitung und Nutzung ... Lagern und Transportieren von Produkten (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) a) Verpackungsmaterialien nach Verwendungszweck sowie unter ... Herstellen von Möbeln oder Innenausbauteilen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) a) Konstruktionen unterscheiden und Konstruktions- weisen bei ... 6 2 Herstellen von Oberflächen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) a) Oberflächenbehandlungstechniken anwenden, insbe- sondere ... und Steuern von Produktionsprozessen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) a) Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschi- nen und ... 6 4 Prüfen von Produkten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) a) Produkte und bewegliche Teile auf Funktion prüfen b) ... Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln oder Rahmen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) a) Konstruktionen unterscheiden und Konstruktions- weisen bei ... von Holzschutz- arbeiten oder Herstellen von Oberflächen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) a) Holzschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung öko- ... und Steuern von Produktionsprozessen (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) a) Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschi- nen und ... 6 4 Prüfen von Produkten (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) a) Prüfkriterien für Bauelemente, Holzpackmittel oder ... 1 Schützen von Bestandteilen und Einbauten (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) a) Bestand im Zugangs- und Montagebereich beurteilen und ... und Vorbereiten der Montage (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) a) Aufbau- und Einbausituation nach Arbeitsunterlagen, ... Sichern und Räumen von Montagestellen (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) a) örtliche Gegebenheiten für den Arbeitsbeginn prüfen, ... und Demontieren von Innenausbauten oder Bauelementen (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) a) Konstruktions- und Bauweisen von Erzeugnissen bei Montage- ... und Inbetrieb- nehmen von elektrischen Geräten und Einrichtungen (§ 4 Absatz 5 Nummer 5) a) Regeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen und ... und Abwasserleitungen sowie an Lüftungszu- und -abführungen (§ 4 Absatz 5 Nummer 6) a) Lüftungsrohre und -kanäle aus unterschiedlichen ... 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 6 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins- ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 6 Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern ... 3 Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 6 Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits- ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 4 Absatz 6 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im ... mit Informations- und Kommunikations- systemen (§ 4 Absatz 6 Nummer 5) a) Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschut- zes ... und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 6 Nummer 6) a) Arbeitsaufgaben erfassen und Vorgaben auf Umsetz- barkeit ... und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 6 Nummer 7) a) technische Unterlagen anwenden, insbesondere ... 4 8 Kundenorientierung (§ 4 Absatz 6 Nummer 8) a) Arbeiten kundenorientiert durchführen, Einhaltung von ... Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 6 Nummer 9) a) Aufgaben und Ziele des Qualitätsmanagements an- hand ...
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