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§ 4 - Holzmechanikerausbildungsverordnung (HolzmechAusbV)

V. v. 19.05.2015 BGBl. I S. 738 (Nr. 20)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-96 Berufliche Bildung

§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild



(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung

a)
Herstellen von Möbeln und Innenausbauteilen,

b)
Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln und Rahmen oder

c)
Montieren von Innenausbauten und Bauelementen,

3.
fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,

2.
Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,

3.
Durchführen von Messungen, Herstellen und Anwenden von Schablonen und Lehren,

4.
Be- und Verarbeiten von Holz, Holzwerk- und sonstigen Werkstoffen,

5.
Herstellen, Vormontieren, Zusammenbauen und Demontieren von Teilen,

6.
Behandeln von Oberflächen sowie

7.
Verpacken, Lagern und Transportieren von Produkten.

(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Herstellen von Möbeln und Innenausbauteilen sind:

1.
Herstellen von Möbeln oder Innenausbauteilen,

2.
Herstellen von Oberflächen,

3.
Überwachen und Steuern von Produktionsprozessen sowie

4.
Prüfen von Produkten.

(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln und Rahmen sind:

1.
Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln oder Rahmen,

2.
Ausführen von Holzschutzarbeiten oder Herstellen von Oberflächen,

3.
Überwachen und Steuern von Produktionsprozessen sowie

4.
Prüfen von Produkten.

(5) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Montieren von Innenausbauten und Bauelementen sind:

1.
Schützen von Bestandteilen und Einbauten,

2.
Planen und Vorbereiten der Montage,

3.
Einrichten, Sichern und Räumen von Montagestellen,

4.
Montieren und Demontieren von Innenausbauten oder Bauelementen,

5.
Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Geräten und Einrichtungen und

6.
Durchführen von Anschlussarbeiten an Wasser- und Abwasserleitungen sowie an Lüftungszu- und -abführungen.

(6) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen,

6.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,

7.
Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,

8.
Kundenorientierung und

9.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

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Zitierungen von § 4 HolzmechAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 HolzmechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HolzmechAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 HolzmechAusbV Inhalt der Zusatzqualifikation
... Über das in § 4 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in der Zusatzqualifikation ...
Anlage 1 HolzmechAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin
... Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) a) Arbeitsplätze oder Montagestellen einrichten, sichern,  ... von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-  ... von Messungen, Herstellen und Anwenden von Schablonen und Lehren (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) a) Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion  ... und Verarbeiten von Holz, Holzwerk- und sonstigen Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) a) Arten und Eigenschaften von Holz und Holzwerk- stoffen ... Vormontieren, Zusammenbauen und Demontieren von Teilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) a) Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe zurichten b) Teile ... 12   6 Behandeln von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) a) Oberflächen hinsichtlich Bearbeitung und Nutzung  ... Lagern und Transportieren von Produkten (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) a) Verpackungsmaterialien nach Verwendungszweck sowie unter ... Herstellen von Möbeln oder Innenausbauteilen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) a) Konstruktionen unterscheiden und Konstruktions- weisen bei ...   6 2 Herstellen von Oberflächen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) a) Oberflächenbehandlungstechniken anwenden, insbe- sondere ... und Steuern von Produktionsprozessen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) a) Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschi- nen und ...   6 4 Prüfen von Produkten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) a) Produkte und bewegliche Teile auf Funktion prüfen b) ... Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln oder Rahmen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) a) Konstruktionen unterscheiden und Konstruktions- weisen bei ... von Holzschutz- arbeiten oder Herstellen von Oberflächen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) a) Holzschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung öko-  ... und Steuern von Produktionsprozessen (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) a) Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschi- nen und ...   6 4 Prüfen von Produkten (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) a) Prüfkriterien für Bauelemente, Holzpackmittel oder  ... 1 Schützen von Bestandteilen und Einbauten (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) a) Bestand im Zugangs- und Montagebereich beurteilen und ... und Vorbereiten der Montage (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) a) Aufbau- und Einbausituation nach Arbeitsunterlagen,  ... Sichern und Räumen von Montagestellen (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) a) örtliche Gegebenheiten für den Arbeitsbeginn prüfen, ... und Demontieren von Innenausbauten oder Bauelementen (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) a) Konstruktions- und Bauweisen von Erzeugnissen bei Montage- ... und Inbetrieb- nehmen von elektrischen Geräten und Einrichtungen (§ 4 Absatz 5 Nummer 5) a) Regeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen und  ... und Abwasserleitungen sowie an Lüftungszu- und -abführungen (§ 4 Absatz 5 Nummer 6) a) Lüftungsrohre und -kanäle aus unterschiedlichen  ... 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 6 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-  ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 6 Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern ... 3 Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 6 Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits-  ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 4 Absatz 6 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im  ... mit Informations- und Kommunikations- systemen (§ 4 Absatz 6 Nummer 5) a) Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschut- zes ... und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 6 Nummer 6) a) Arbeitsaufgaben erfassen und Vorgaben auf Umsetz- barkeit ... und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 6 Nummer 7) a) technische Unterlagen anwenden, insbesondere  ... 4   8 Kundenorientierung (§ 4 Absatz 6 Nummer 8) a) Arbeiten kundenorientiert durchführen, Einhaltung von ... Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 6 Nummer 9) a) Aufgaben und Ziele des Qualitätsmanagements an- hand ...