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Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin (Holzmechanikerausbildungsverordnung - HolzmechAusbV)

V. v. 19.05.2015 BGBl. I S. 738 (Nr. 20)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-96 Berufliche Bildung

Eingangsformel *)



Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:


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*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.


Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf des Holzmechanikers und der Holzmechanikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.


§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild



(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung

a)
Herstellen von Möbeln und Innenausbauteilen,

b)
Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln und Rahmen oder

c)
Montieren von Innenausbauten und Bauelementen,

3.
fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,

2.
Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,

3.
Durchführen von Messungen, Herstellen und Anwenden von Schablonen und Lehren,

4.
Be- und Verarbeiten von Holz, Holzwerk- und sonstigen Werkstoffen,

5.
Herstellen, Vormontieren, Zusammenbauen und Demontieren von Teilen,

6.
Behandeln von Oberflächen sowie

7.
Verpacken, Lagern und Transportieren von Produkten.

(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Herstellen von Möbeln und Innenausbauteilen sind:

1.
Herstellen von Möbeln oder Innenausbauteilen,

2.
Herstellen von Oberflächen,

3.
Überwachen und Steuern von Produktionsprozessen sowie

4.
Prüfen von Produkten.

(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln und Rahmen sind:

1.
Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln oder Rahmen,

2.
Ausführen von Holzschutzarbeiten oder Herstellen von Oberflächen,

3.
Überwachen und Steuern von Produktionsprozessen sowie

4.
Prüfen von Produkten.

(5) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Montieren von Innenausbauten und Bauelementen sind:

1.
Schützen von Bestandteilen und Einbauten,

2.
Planen und Vorbereiten der Montage,

3.
Einrichten, Sichern und Räumen von Montagestellen,

4.
Montieren und Demontieren von Innenausbauten oder Bauelementen,

5.
Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Geräten und Einrichtungen und

6.
Durchführen von Anschlussarbeiten an Wasser- und Abwasserleitungen sowie an Lüftungszu- und -abführungen.

(6) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen,

6.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,

7.
Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,

8.
Kundenorientierung und

9.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.


§ 5 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis



(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


Abschnitt 2 Zwischenprüfung

§ 7 Ziel und Zeitpunkt



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.


§ 8 Inhalt



Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Ausbildungsmonate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 9 Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstücks



(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstücks statt.

(2) Im Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstücks soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsschritte zu planen,

2.
Arbeitsmittel festzulegen,

3.
technische Unterlagen zu nutzen,

4.
Messungen durchzuführen,

5.
manuelle und maschinelle Bearbeitungstechniken anzuwenden,

6.
Verbindungstechniken anzuwenden,

7.
Oberflächen manuell zu behandeln,

8.
Werkstücke herzustellen und

9.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen.

(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Weiterhin soll er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der Arbeitsaufgabe fünf Stunden und für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben 120 Minuten.


Abschnitt 3 Abschlussprüfung

Unterabschnitt 1 Allgemeines

§ 10 Ziel und Zeitpunkt



(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.


§ 11 Inhalt



Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


Unterabschnitt 2 Fachrichtung Herstellen von Möbeln und Innenausbauteilen

§ 12 Prüfungsbereiche



In der Fachrichtung Herstellen von Möbeln und Innenausbauteilen findet die Abschlussprüfung in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Herstellen eines Möbels oder Innenausbauteils,

2.
Fertigungstechnik,

3.
Maschinen- und Anlagentechnik sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.


§ 13 Prüfungsbereich Herstellen eines Möbels oder Innenausbauteils



(1) Im Prüfungsbereich Herstellen eines Möbels oder Innenausbauteils soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe unter Beachtung terminlicher, ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte selbständig zu planen,

2.
Arbeitszusammenhänge zu erkennen,

3.
technische Einrichtungen und Maschinen einzurichten und zu bedienen,

4.
Beschläge und Zulieferteile zu montieren,

5.
Oberflächen herzustellen,

6.
Produktionsprozesse zu überwachen und zu steuern,

7.
Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu dokumentieren,

8.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und

9.
seine Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen, die der Prüfling auswählt:

1.
Herstellen von Teilen und Zusammenbauen zu einem Möbel oder

2.
Herstellen von Teilen und Zusammenbauen zu einem Innenausbauteil.

(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwölf Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.


§ 14 Prüfungsbereich Fertigungstechnik



(1) Im Prüfungsbereich Fertigungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe zu planen, zu steuern und zu optimieren,

2.
Fertigungsunterlagen zu erstellen,

3.
die Verwendung von Holz, Holzwerk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen zu planen,

4.
die Verwendung von Beschlägen und Zulieferteilen zu planen,

5.
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen zu unterscheiden und zuzuordnen,

6.
Oberflächenbehandlungs- und Beschichtungstechniken unter Berücksichtigung von Produktqualität und Verwendungszweck zu planen,

7.
Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und

8.
qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.


§ 15 Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik



(1) Im Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
technische Einrichtungen, Maschinenwerkzeuge und Maschinen einzurichten, zu bedienen, zu steuern und instand zu halten,

2.
technische Vorgaben zu beachten,

3.
Programmdaten einzugeben und anzupassen,

4.
Produktionsabläufe zu überwachen und zu optimieren,

5.
Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und

6.
qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.


§ 16 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Herstellen eines Möbels oder Innenausbauteils mit 50 Prozent,

2.
Fertigungstechnik mit 20 Prozent,

3.
Maschinen- und Anlagentechnik mit 20 Prozent,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Fertigungstechnik", „Maschinen- und Anlagentechnik" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.


Unterabschnitt 3 Fachrichtung Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln und Rahmen

§ 18 Prüfungsbereiche



In der Fachrichtung Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln und Rahmen findet die Abschlussprüfung in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Herstellen eines Bauelementes, eines Holzpackmittels oder eines Rahmens,

2.
Fertigungstechnik,

3.
Maschinen- und Anlagentechnik sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.


§ 19 Prüfungsbereich Herstellen eines Bauelementes, eines Holzpackmittels oder eines Rahmens



(1) Im Prüfungsbereich Herstellen eines Bauelementes, eines Holzpackmittels oder eines Rahmens soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe unter Beachtung terminlicher, ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte selbständig zu planen,

2.
Arbeitszusammenhänge zu erkennen,

3.
technische Einrichtungen und Maschinen einzurichten und zu bedienen,

4.
Beschläge und Zulieferteile zu montieren,

5.
Oberflächen herzustellen,

6.
Holzschutzarbeiten auszuführen,

7.
Produktionsprozesse zu überwachen und zu steuern,

8.
Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu dokumentieren,

9.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und

10.
seine Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen, die der Prüfling auswählt:

1.
Herstellen von Teilen und Zusammenbauen zu einem Bauelement,

2.
Herstellen eines Holzpackmittels oder

3.
Herstellen einer Leisten-Rahmen-Konstruktion.

(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwölf Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.


§ 20 Prüfungsbereich Fertigungstechnik



(1) Im Prüfungsbereich Fertigungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe zu planen, zu steuern und zu optimieren,

2.
Fertigungsunterlagen zu erstellen,

3.
die Verwendung von Holz, Holzwerk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen zu planen,

4.
die Verwendung von Beschlägen und Zulieferteilen zu planen,

5.
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen zuzuordnen,

6.
Oberflächenbehandlungs-, Beschichtungs- und Holzschutztechniken unter Berücksichtigung von Produktqualität und Verwendungszweck zu planen,

7.
Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und

8.
qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.


§ 21 Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik



(1) Im Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
technische Einrichtungen, Maschinenwerkzeuge und Maschinen einzurichten, zu bedienen, zu steuern und instand zu halten,

2.
technische Vorgaben zu beachten,

3.
Programmdaten einzugeben und anzupassen,

4.
Produktionsabläufe zu überwachen und zu optimieren,

5.
Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und

6.
qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.


§ 22 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 23 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Herstellen eines Bauelementes, eines Holzpackmittels oder eines Rahmens mit 50 Prozent,

2.
Fertigungstechnik mit 20 Prozent,

3.
Maschinen- und Anlagentechnik mit 20 Prozent,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Fertigungstechnik", „Maschinen- und Anlagentechnik" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.


Unterabschnitt 4 Fachrichtung Montieren von Innenausbauten und Bauelementen

§ 24 Prüfungsbereiche



In der Fachrichtung Montieren von Innenausbauten und Bauelementen findet die Abschlussprüfung in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Montieren eines Innenausbaus oder eines Bauelementes,

2.
Montagetechnik,

3.
Maschinentechnik sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.


§ 25 Prüfungsbereich Montieren eines Innenausbaus oder eines Bauelementes



(1) Im Prüfungsbereich Montieren eines Innenausbaus oder eines Bauelementes soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeits- und Montageabläufe unter Beachtung terminlicher, ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte selbständig zu planen,

2.
Arbeitszusammenhänge und Abhängigkeiten von anderen Beteiligten vor Ort zu berücksichtigen,

3.
Bestandsschutzmaßnahmen durchzuführen und zu dokumentieren,

4.
Maschinen einzurichten und zu bedienen,

5.
Leitungswege zu prüfen,

6.
Innenausbauten und Bauelemente zu montieren und anzupassen,

7.
Beschläge zu montieren und Zulieferteile mit vorhandenen Anschlüssen zu verbinden,

8.
Befestigungsmittel und -systeme zu montieren,

9.
Funktions- und Dichtigkeitsprüfungen durchzuführen,

10.
Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu dokumentieren,

11.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und

12.
seine Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen, die der Prüfling auswählt:

1.
Montieren eines Bauelementes oder

2.
Montieren eines Innenausbaus einschließlich Installations- und Anschlussarbeiten.

(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwölf Stunden. Das situative Fachgespräch dauert 20 Minuten.


§ 26 Prüfungsbereich Montagetechnik



(1) Im Prüfungsbereich Montagetechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe zu planen, zu steuern und zu optimieren,

2.
Auf- und Einbausituationen anhand von Arbeits- und Konstruktionsunterlagen zu prüfen,

3.
Werkzeuge, Geräte und Maschinen zuzuordnen,

4.
Montagen von Innenausbauten und Bauelementen zu planen und festzulegen,

5.
Verwendung von Befestigungsmitteln zu planen,

6.
Dicht- und Dämmstoffe auszuwählen,

7.
Innenausbauten und Bauelemente zu Systemen zusammenzufügen,

8.
Installationen elektrischer Einrichtungen und Geräte unter Beachtung sicherheitstechnischer Aspekte zu planen,

9.
Anschlussarbeiten an Wasser- und Abwasserleitungen sowie an Lüftungsanlagen unter Beachtung der Sicherheitsaspekte zu planen,

10.
Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und

11.
qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen und Abnahme- oder Übergabeprotokolle zu erstellen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.


§ 27 Prüfungsbereich Maschinentechnik



(1) Im Prüfungsbereich Maschinentechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Werkzeuge und Maschinen werkstoffgerecht auszuwählen,

2.
technische Einrichtungen und Maschinen einzurichten, zu bedienen und instand zu halten,

3.
technische Vorgaben zu beachten,

4.
Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und

5.
qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 28 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 29 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Montieren eines Innenausbaus oder eines Bauelementes mit 50 Prozent,

2.
Montagetechnik mit 30 Prozent,

3.
Maschinentechnik mit 10 Prozent,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Montagetechnik", „Maschinentechnik" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.


Abschnitt 4 Zusatzqualifikation CAD- und CNC-Technik Holz

§ 30 Inhalt der Zusatzqualifikation



(1) Über das in § 4 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in der Zusatzqualifikation computergestütztes Konstruieren (CAD) und nummerisch gesteuerte Fertigungstechnik (CNC-Technik) Holz vereinbart werden.

(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.


§ 31 Prüfung der Zusatzqualifikation



(1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszubildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind. Die Prüfung findet im Rahmen der Abschlussprüfung als gesonderte Prüfung statt.

(2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation erstreckt sich auf die in Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
3-D-Konstruktionen zu erstellen,

2.
Materiallisten und Zuschnittpläne zu generieren,

3.
CAD-Daten an CNC-Maschinen zu übermitteln,

4.
CNC-Programme zur Herstellung von Teilen zu erstellen,

5.
CNC-Maschinen einzurichten,

6.
CNC-Programme einzulesen und abzufahren und

7.
Ursachen von Fehlern und Störungen festzustellen und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen.

(4) Für den Nachweis nach Absatz 3 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Erstellen einer CAD-Zeichnung für ein Produkt sowie

2.
Generieren des CNC-Programmes und Herstellen eines Teils dieses Produktes.

(5) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(6) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.

(7) Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend" bewertet worden ist.


Abschnitt 5 Schlussvorschriften

§ 32 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.


§ 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 33 ändert mWv. 1. August 2015 HolzMAusbV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker/zur Holzmechanikerin vom 25. Januar 2006 (BGBl. I S. 255) außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Machnig


Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Einrichten, Sichern und
Räumen von Arbeitsplätzen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Arbeitsplätze oder Montagestellen einrichten, sichern,
unterhalten und räumen; dabei ergonomische und
ökonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
b) Transportwege auf Eignung und Sicherheit beurteilen
c) Energieversorgung sicherstellen
d) Arbeitsschutzmaßnahmen anwenden
e) technische Vorgaben und Sicherheitshinweise be-
achten
3 
2 Einrichten, Bedienen
und Instandhalten
von Werkzeugen, Geräten,
Maschinen und technischen
Einrichtungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-
richtungen auswählen
b) Handwerkzeuge handhaben und instand halten
c) handgeführte Maschinen einrichten, bedienen und
warten
d) Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwen-
dung von Schutzeinrichtungen bedienen, technische
Einrichtungen anwenden
e) Hebe- und Transportgeräte auswählen und einsetzen
f) Störungen an Geräten, Maschinen und technischen
Einrichtungen erkennen und Maßnahmen zur Störungs-
beseitigung ergreifen
g) Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen
warten; Wartungspläne berücksichtigen
11 
h) pneumatische, hydraulische, elektrische und elektro-
nische Steuer- und Regeleinrichtungen einstellen und
bedienen
i) Anwendungsprogramme nutzen, Daten eingeben,
programmierbare Maschinen bedienen
j) Maschinenwerkzeuge einrichten, instand halten und
lagern
 12
3Durchführen von Messungen,
Herstellen und Anwenden
von Schablonen und Lehren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion
prüfen und lagern
b) Messungen durchführen, Ergebnisse dokumentieren
und berücksichtigen
c) Maßtoleranzen prüfen, Ergebnisse dokumentieren und
berücksichtigen
d) Schablonen, Lehren und Vorrichtungen anfertigen,
einsetzen und instand halten
6 
4Be- und Verarbeiten
von Holz, Holzwerk-
und sonstigen Werkstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Arten und Eigenschaften von Holz und Holzwerk-
stoffen unterscheiden
b) Holzfeuchte bestimmen und Ergebnisse berücksich-
tigen
c) Holz und Holzwerkstoffe auftragsbezogen auswählen,
transportieren und lagern
d) sonstige Werkstoffe, insbesondere Metalle und Kunst-
stoffe, nach Verwendungszweck unterscheiden, aus-
wählen, transportieren und lagern
e) Hilfsstoffe, insbesondere Klebstoffe, auswählen und
verwenden
f) Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe auf Mängel
und Verwendbarkeit prüfen
g) Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe manuell und
maschinell be- und verarbeiten
h) Profile herstellen
20 
5Herstellen, Vormontieren,
Zusammenbauen
und Demontieren von Teilen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe zurichten
b) Teile nach Vorgaben formatieren
c) Teile unter Einsatz maschineller Bearbeitungstech-
niken, insbesondere durch Sägen, Hobeln, Bohren,
Fräsen und Schleifen, herstellen
d) Teile maschinell endbearbeiten
e) Teile auf Güte und Maßgenauigkeit prüfen
f) Verbindungs- und Konstruktionsbeschläge auswählen,
auf Funktion prüfen und montieren
g) Verbindungsarten und Befestigungsmittel nach Ver-
wendungszweck auswählen, Verbindungen herstellen,
insbesondere maschinell
h) Teile kennzeichnen und kommissionieren
i) Teile vorbereiten, zusammenbauen, montieren und
demontieren
12 
6Behandeln von Oberflächen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Oberflächen hinsichtlich Bearbeitung und Nutzung
beurteilen
b) Teile vorbereiten und vorbehandeln
c) Oberflächen bearbeiten, insbesondere putzen und
schleifen
d) Oberflächen vor Beschädigungen schützen
e) Gefährdungen durch Gefahrstoffe, insbesondere durch
Stäube und lösemittelhaltige Stoffe, erkennen und
Schutzmaßnahmen ergreifen
f) Oberflächenbehandlungstechniken, Beschichtungsver-
fahren und -mittel auswählen
g) Oberflächenbeschichtungsmittel und Hilfsstoffe lagern
h) Beschichtungsmittel und Hilfsstoffe für die Verarbei-
tung vorbereiten
i) Oberflächen manuell durch Streichen, Walzen und
Rollen beschichten
j) Qualität von behandelten Oberflächen beurteilen
k) Reststoffe lagern und der Entsorgung zuführen
6 
7Verpacken, Lagern und
Transportieren von Produkten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Verpackungsmaterialien nach Verwendungszweck
sowie unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und
ökologischer Aspekte unterscheiden und auswählen
b) Produkte für Versand oder Auslieferung vorbereiten,
insbesondere unter Beachtung von Richtlinien und
Bestimmungen kennzeichnen, verpacken und lagern
c) Produkte kommissionieren, Ladungen anhand der
Versandunterlagen auf Vollständigkeit prüfen
d) Transportmittel festlegen, Maßnahmen zur Ladungs-
sicherheit sowie zum Schutz des Ladungsgutes auf
dem Ladungsträger durchführen
 4


Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Herstellen von Möbeln und Innenausbauteilen

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1 Herstellen von Möbeln
oder Innenausbauteilen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Konstruktionen unterscheiden und Konstruktions-
weisen bei der Herstellung von Produkten berück-
sichtigen
b) konstruktive Holzschutzmaßnahmen durchführen
c) Verbundwerkstoffe und Glas unterscheiden, auswählen
und verwenden
d) Halbzeuge und Zulieferteile prüfen und verarbeiten
e) Funktions- und Zierbeschläge auswählen, montieren
und justieren
f) elektrische Systemkomponenten nach Vorschriften
auswählen und einbauen
 6
g) Möbel oder Innenausbauteile herstellen, insbeson-
dere durch Zusammenfügen von Einzelkomponenten;
programmierbare Maschinen und technische Einrich-
tungen einsetzen
 18
h) Pass- und Justierarbeiten durchführen
i) Möbel oder Innenausbauteile auf- und abbauen
 6
2Herstellen von Oberflächen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Oberflächenbehandlungstechniken anwenden, insbe-
sondere Flächen farblich behandeln
b) Beschichtungsstoffe nach Verwendungszweck aus-
wählen und zurichten, insbesondere Folien und
Schichtstoffe
c) Trägermaterialien mit Beschichtungsstoffen bekleben
d) Kanten und Schmalflächen beschichten
e) Oberflächenbeschichtungen mit besonderen Effekten
herstellen
f) Oberflächenfehler und -schäden feststellen und be-
heben
g) Gefährdungen durch Gefahrstoffe, insbesondere durch
Stäube und lösemittelhaltige Stoffe, erkennen und
Schutzmaßnahmen ergreifen
h) Lagerung und Transport von Gefahr- und Reststoffen
sicherstellen
i) Maßnahmen zur Vermeidung von Explosionsgefahren
und Immissionen ergreifen, Schutzvorschriften be-
achten
 12
3Überwachen und Steuern
von Produktionsprozessen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschi-
nen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheits-
vorschriften justieren und überwachen
b) Produktionsabläufe optimieren und Maßnahmen doku-
mentieren
c) Fehler in Produktionsprozessen erkennen und Maß-
nahmen zur Behebung ergreifen
d) Produktionsdaten erfassen und auswerten
e) vorgegebene Programmdaten rechnergesteuerter
Maschinen korrigieren und anpassen
 6
4Prüfen von Produkten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) Produkte und bewegliche Teile auf Funktion prüfen
b) Oberflächen, insbesondere von Produkten und Teilen,
sichtprüfen und beurteilen
c) Funktionsmängel feststellen und dokumentieren, Maß-
nahmen zur Behebung ergreifen
 4


Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln und Rahmen

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1 Herstellen von Bauelementen,
Holzpackmitteln
oder Rahmen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a) Konstruktionen unterscheiden und Konstruktions-
weisen bei der Herstellung von Produkten berück-
sichtigen
b) Beschläge für Bauelemente, Holzpackmittel oder
Rahmen auswählen und einbauen
c) Zubehör- und Zulieferteile prüfen und einbauen
d) Hilfsstoffe, insbesondere Dichtmittel, auswählen und
verwenden
 11
e) Bauelemente, Holzpackmittel oder Rahmen nach Vor-
schriften und Kundenauftrag herstellen, insbeson-
dere durch Zusammenfügen von Einzelkomponenten;
programmierbare Maschinen und technische Einrich-
tungen einsetzen
f) Produkte endbearbeiten
 18
g) Produkte nach Vorgaben zusammenstellen  7
2 Ausführen von Holzschutz-
arbeiten oder Herstellen
von Oberflächen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a) Holzschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung öko-
logischer Gesichtspunkte sowie des Verwendungs-
zweckes unterscheiden und auswählen
b) Holzschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des
Gesundheits- und des Umweltschutzes durchführen
5
oder
c) Oberflächenbehandlungstechniken anwenden, insbe-
sondere Flächen farblich behandeln
d) Beschichtungsstoffe nach Verwendungszweck aus-
wählen und zurichten, insbesondere Folien und
Schichtstoffe
e) Trägermaterialien mit Beschichtungsstoffen bekleben
f) Maßnahmen zur Vermeidung von Explosionsgefahren
und Immissionen ergreifen, Schutzvorschriften be-
achten
3Überwachen und Steuern
von Produktionsprozessen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a) Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschi-
nen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheits-
vorschriften justieren und überwachen
b) Produktionsabläufe optimieren und Maßnahmen doku-
mentieren
c) Fehler in Produktionsprozessen erkennen und Maß-
nahmen zur Behebung ergreifen
d) Produktionsdaten erfassen und auswerten
e) vorgegebene Programmdaten rechnergesteuerter
Maschinen korrigieren und anpassen
 6
4Prüfen von Produkten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)
a) Prüfkriterien für Bauelemente, Holzpackmittel oder
Rahmen unterscheiden und anwenden
b) Funktionsprüfungen durchführen, Mängel feststellen
und dokumentieren, Maßnahmen zur Behebung er-
greifen
 5


Abschnitt D: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Montieren von Innenausbauten und Bauelementen

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Schützen von Bestandteilen
und Einbauten
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
a) Bestand im Zugangs- und Montagebereich beurteilen
und dokumentieren
b) Maßnahmen des Bestandsschutzes auswählen, Mate-
rialien und Systeme des Bestandsschutzes anwenden
c) Materialien und Systeme des Bestandsschutzes zu-
rückbauen und Entsorgung veranlassen
 4
2Planen und Vorbereiten
der Montage
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
a) Aufbau- und Einbausituation nach Arbeitsunterlagen,
insbesondere Maße, Leitungswege, Anschlüsse so-
wie bauliche, örtliche und sicherheitstechnische Ge-
gebenheiten, prüfen
b) bauliche Vorleistungen und Einbaubedingungen vor
Ort erfassen und beurteilen
c) Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren
Beteiligten unter Berücksichtigung der eigenen Ver-
antwortlichkeiten treffen
d) Untergründe auf Beschaffenheit prüfen und beurteilen
e) Befestigungssysteme unterscheiden, Befestigungs-
punkte und -systeme unter Berücksichtigung des
Verwendungszwecks, der Herstellerangaben sowie
bauaufsichtlicher und betrieblicher Vorgaben festlegen
f) Befestigungsmittel nach Einsatzzweck auswählen
g) Generalpläne, Übersichtspläne, Bauzeichnungen und
Installationspläne anwenden; Maße aus Zeichnungen
und Plänen auf den Ein- und Aufbauort übertragen
h) Kunden beraten und Termine abstimmen
 9
3Einrichten, Sichern und
Räumen von Montagestellen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
a) örtliche Gegebenheiten für den Arbeitsbeginn prüfen,
insbesondere Transport- und Verkehrswege aus-
wählen und beurteilen; Maßnahmen zur Verbesserung
der Nutzung von örtlichen Gegebenheiten ergreifen
b) Verkehrssicherungsmaßnahmen zur Be- und Ent-
ladung vornehmen
c) Leitern und Arbeitsgerüste auswählen, auf Verwend-
barkeit und Betriebssicherheit prüfen, Arbeitsgerüste
auf- und abbauen
d) Montagestellen sichern sowie Materialien, Geräte
und Maschinen vor Witterungseinflüssen, Beschädi-
gungen und Diebstahl schützen
e) Erzeugnisse anhand des Montageauftrages auf Voll-
ständigkeit und Transportschäden prüfen, Ergebnisse
dokumentieren, Erzeugnisse vertragen
f) Abfall- und Reststoffe trennen und lagern, Maß-
nahmen zur Entsorgung veranlassen
 5
4 Montieren und Demontieren
von Innenausbauten
oder Bauelementen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)
a) Konstruktions- und Bauweisen von Erzeugnissen bei
Montage- und Demontagearbeiten berücksichtigen
b) Anschlüsse zu vorhandenen Bauteilen, Bauwerken
oder Einbauten herstellen
c) Innenausbauteile zu Innenausbauten zusammenfügen,
insbesondere durch Schrauben, Kleben und Nieten
d) Innenausbauten, Zulieferteile und Systeme ausrich-
ten, anpassen, nachbearbeiten und montieren sowie
demontieren
e) Schutzmaßnahmen für fertiggestellte Innenausbauten
und Bauelemente festlegen und durchführen
f) fertiggestellte Arbeiten übergeben, Kunden über
Pflege- und Wartungsarbeiten informieren und Be-
dienungsanleitungen erläutern
g) Reklamationen entgegennehmen und Maßnahmen
zur Behebung ergreifen
14
oder
h) Bauelemente, Zulieferteile und Systeme ausrichten,
anpassen, nachbearbeiten und montieren sowie de-
montieren
i) Dämm- und Dichtstoffe auswählen und einbauen,
Fugen ausbilden
j) Schutzmaßnahmen für fertiggestellte Innenausbauten
und Bauelemente festlegen und durchführen
k) fertiggestellte Arbeiten übergeben, Kunden über
Pflege- und Wartungsarbeiten informieren und Be-
dienungsanleitungen erläutern
l) Reklamationen entgegennehmen und Maßnahmen
zur Behebung ergreifen
5Installieren und Inbetrieb-
nehmen von elektrischen
Geräten und Einrichtungen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 5)
a) Regeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen und
Geräten anwenden, Unfallverhütungsvorschriften be-
achten
b) elektrische Einrichtungen und Geräte nach Hersteller-
angaben einbauen
c) elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädi-
gung sichtprüfen
d) mechanische und elektrotechnische Funktions-
prüfungen durchführen, Ergebnisse prüfen und doku-
mentieren
e) elektrische Anschlüsse an vorhandene Einspeise-
punkte herstellen; elektrische Schutzmaßnahmen
kontrollieren; Sicherheitsregeln zur Vermeidung von
Gefahren durch elektrischen Strom beachten und an-
wenden
f) elektrische Einrichtungen und Geräte in Betrieb neh-
men
g) Maßnahmen zur Behebung von Mängeln veranlassen
h) elektrische Einbauten, Geräte und Systeme demon-
tieren
 12
6Durchführen von Anschluss-
arbeiten an Wasser-
und Abwasserleitungen
sowie an Lüftungszu- und
-abführungen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 6)
a) Lüftungsrohre und -kanäle aus unterschiedlichen
Werkstoffen einbauen und mit vorhandenen An-
schlüssen verbinden
b) Anschlüsse an Wasser- und Abwasserleitungen her-
stellen und Wasserarmaturen sowie Einzelobjekte
nach Herstellerangaben einbauen
c) Funktionsprüfungen durchführen, Dichtigkeit sicht-
prüfen, Mängel beheben; Sicherheitsregeln beachten
d) Einzelobjekte und Wasserarmaturen ausbauen
 8


Abschnitt E: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 6 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 6 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie An-
gebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwal-
tung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 6 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits-
platz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der
Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 6 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5Umgang mit Informations-
und Kommunikations-
systemen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 5)
a) Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschut-
zes beachten, Daten pflegen und sichern
b) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
c) Informationen beschaffen, auswerten und dokumen-
tieren
d) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und
Kommunikationssystemen bearbeiten
e) branchenspezifische Software anwenden
f) Informations- und Kommunikationssysteme unter
Einbeziehung vernetzter Systeme nutzen
5 
6 Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen,
Arbeiten im Team
(§ 4 Absatz 6 Nummer 6)
a) Arbeitsaufgaben erfassen und Vorgaben auf Umsetz-
barkeit prüfen
b) Gespräche mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und
Vorgesetzten situationsgerecht führen, Sachverhalte
darstellen
c) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung konstruktiver,
fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichts-
punkte planen, Arbeitsmittel festlegen
6 
d) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung terminlicher,
ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und
sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen
e) Störungen im Arbeitsablauf feststellen und Maß-
nahmen zur Behebung ergreifen
f) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
g) Aufgaben im Team planen und durchführen, Ergeb-
nisse der Zusammenarbeit auswerten
h) technische Veränderungen feststellen, Umsetzbarkeit
prüfen
 5
7Erstellen und Anwenden
von technischen Unterlagen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 7)
a) technische Unterlagen anwenden, insbesondere
Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Betriebsanleitun-
gen und Handbücher
b) Skizzen, Pläne und Zeichnungen anfertigen und unter
Berücksichtigung von Vorgaben und Regelwerken
anwenden
c) Material- und Stücklisten erstellen, Material bereit-
stellen
d) Aufrisse anfertigen und Maße übertragen
4 
8Kundenorientierung
(§ 4 Absatz 6 Nummer 8)
a) Arbeiten kundenorientiert durchführen, Einhaltung
von Kundenanforderungen kontrollieren
b) Gespräche, insbesondere mit Kunden oder Ge-
schäftspartnern, führen und dabei kulturelle Beson-
derheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen
2 
9 Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 9)
a) Aufgaben und Ziele des Qualitätsmanagements an-
hand betrieblicher Beispiele unterscheiden und zur
Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich
beitragen
b) qualitätssichernde Maßnahmen anwenden
c) Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauf-
trages durchführen, auswerten und Ergebnisse doku-
mentieren
3 
d) Qualitätsabweichungen und deren Ursachen fest-
stellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Be-
hebung ergreifen
e) Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und
dokumentieren
f) Qualität von vorbehandelten Teilen und Produkten
prüfen und sichern
g) Zulieferteile prüfen, Bestände kontrollieren und Maß-
nahmen zur Korrektur ergreifen
h) Abnahme- oder Übergabeprotokolle erstellen
 5



Anlage 2 (zu § 30 Absatz 2) Zusatzqualifikation CAD- und CNC-Technik Holz


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil der
Zusatzqualifikation
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche
Richtwerte
in Wochen
1234
1Erstellen und Anwenden
von CAD-Zeichnungen
für Möbel, Innenausbauten,
Bauelemente, Holzpackmittel
und Rahmen
a) CAD-Technik, Programme und Anwendungsgebiete unter-
scheiden
b) 3-D-Konstruktionen unter Berücksichtigung von gestalte-
rischen und fertigungstechnischen Vorgaben erstellen
c) 2-D-Schnitte aus 3-D-Zeichnungen generieren
d) CAD-Visualisierungen generieren, insbesondere zur Ge-
staltung
e) CAD-Animationen erstellen, insbesondere zur Konstruk-
tionskontrolle beweglicher Elemente
f) Materiallisten und Zuschnittpläne aus CAD-Zeichnungen
generieren
g) Zeichnungsdaten in maschinenlesbare Daten umwandeln
h) Daten pflegen und sichern; Datenschutzbestimmungen
berücksichtigen
4
2Erstellen von
CNC-Programmen
a) CNC-Maschinen unterscheiden, insbesondere nach Bau-
formen, Bearbeitungsaggregaten und -möglichkeiten
b) Anwendung der CNC-Technologie unter fertigungs-
technischen Vorgaben zuordnen
c) Koordinatensysteme und Maschinenachsen sowie Be-
zugspunkte bei der Programmerstellung berücksichtigen
d) Bearbeitungsstrategien festlegen
e) Programme zur Herstellung von Teilen unter Berücksich-
tigung von Konstruktionsvorgaben und Materialeigen-
schaften erstellen
f) Programme mit Variablen erstellen sowie Haupt- und
Unterprogramme organisieren
g) Programmdaten pflegen und sichern; betriebliche Daten-
schutzbestimmungen berücksichtigen
4
3Arbeiten mit CNC-Maschinen a) Maschinen unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften
einrichten; Programmvorgaben berücksichtigen
b) Positionierhilfen und Spannsysteme einsetzen
c) Programme in die Steuerung einlesen, Werkzeugkorrektu-
ren vornehmen, Programme abfahren
d) Programmabläufe überwachen und optimieren
e) Werkzeugdatenbank verwalten
f) Ursachen von Fehlern und Störungen feststellen;
Maßnahmen zur Behebung ergreifen
g) Maschinen reinigen und warten
2