Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 24 - Holzmechanikerausbildungsverordnung (HolzmechAusbV)

V. v. 19.05.2015 BGBl. I S. 738 (Nr. 20)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-96 Berufliche Bildung

§ 24 Prüfungsbereiche



In der Fachrichtung Montieren von Innenausbauten und Bauelementen findet die Abschlussprüfung in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Montieren eines Innenausbaus oder eines Bauelementes,

2.
Montagetechnik,

3.
Maschinentechnik sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

Anzeige