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§ 26 - Holzmechanikerausbildungsverordnung (HolzmechAusbV)

V. v. 19.05.2015 BGBl. I S. 738 (Nr. 20)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-96 Berufliche Bildung

§ 26 Prüfungsbereich Montagetechnik



(1) Im Prüfungsbereich Montagetechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe zu planen, zu steuern und zu optimieren,

2.
Auf- und Einbausituationen anhand von Arbeits- und Konstruktionsunterlagen zu prüfen,

3.
Werkzeuge, Geräte und Maschinen zuzuordnen,

4.
Montagen von Innenausbauten und Bauelementen zu planen und festzulegen,

5.
Verwendung von Befestigungsmitteln zu planen,

6.
Dicht- und Dämmstoffe auszuwählen,

7.
Innenausbauten und Bauelemente zu Systemen zusammenzufügen,

8.
Installationen elektrischer Einrichtungen und Geräte unter Beachtung sicherheitstechnischer Aspekte zu planen,

9.
Anschlussarbeiten an Wasser- und Abwasserleitungen sowie an Lüftungsanlagen unter Beachtung der Sicherheitsaspekte zu planen,

10.
Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und

11.
qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen und Abnahme- oder Übergabeprotokolle zu erstellen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

 
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