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Unterabschnitt 2 - Holzmechanikerausbildungsverordnung (HolzmechAusbV)
Abschnitt 3 Abschlussprüfung
Unterabschnitt 2 Fachrichtung Herstellen von Möbeln und Innenausbauteilen
§ 12 Prüfungsbereiche
In der Fachrichtung Herstellen von Möbeln und Innenausbauteilen findet die Abschlussprüfung in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- Herstellen eines Möbels oder Innenausbauteils,
- 2.
- Fertigungstechnik,
- 3.
- Maschinen- und Anlagentechnik sowie
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 13 Prüfungsbereich Herstellen eines Möbels oder Innenausbauteils
(1) Im Prüfungsbereich Herstellen eines Möbels oder Innenausbauteils soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsabläufe unter Beachtung terminlicher, ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte selbständig zu planen,
- 2.
- Arbeitszusammenhänge zu erkennen,
- 3.
- technische Einrichtungen und Maschinen einzurichten und zu bedienen,
- 4.
- Beschläge und Zulieferteile zu montieren,
- 5.
- Oberflächen herzustellen,
- 6.
- Produktionsprozesse zu überwachen und zu steuern,
- 7.
- Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu dokumentieren,
- 8.
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und
- 9.
- seine Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen, die der Prüfling auswählt:
- 1.
- Herstellen von Teilen und Zusammenbauen zu einem Möbel oder
- 2.
- Herstellen von Teilen und Zusammenbauen zu einem Innenausbauteil.
(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwölf Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.
§ 14 Prüfungsbereich Fertigungstechnik
(1) Im Prüfungsbereich Fertigungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsabläufe zu planen, zu steuern und zu optimieren,
- 2.
- Fertigungsunterlagen zu erstellen,
- 3.
- die Verwendung von Holz, Holzwerk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen zu planen,
- 4.
- die Verwendung von Beschlägen und Zulieferteilen zu planen,
- 5.
- Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen zu unterscheiden und zuzuordnen,
- 6.
- Oberflächenbehandlungs- und Beschichtungstechniken unter Berücksichtigung von Produktqualität und Verwendungszweck zu planen,
- 7.
- Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und
- 8.
- qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 15 Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik
(1) Im Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- technische Einrichtungen, Maschinenwerkzeuge und Maschinen einzurichten, zu bedienen, zu steuern und instand zu halten,
- 2.
- technische Vorgaben zu beachten,
- 3.
- Programmdaten einzugeben und anzupassen,
- 4.
- Produktionsabläufe zu überwachen und zu optimieren,
- 5.
- Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und
- 6.
- qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 16 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Herstellen eines Möbels oder Innenausbauteils mit 50 Prozent,
- 2.
- Fertigungstechnik mit 20 Prozent,
- 3.
- Maschinen- und Anlagentechnik mit 20 Prozent,
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und
- 3.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Fertigungstechnik", „Maschinen- und Anlagentechnik" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen den Ausschlag geben kann.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11576/b28495.htm