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§ 4 - Einlagensicherungsgesetz (EinSiG)

Artikel 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 15 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Geltung ab 03.07.2015, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 7610-20 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 4 Information für den Einleger und Kündigungsrecht bei Umwandlung



(1) 1Ein CRR-Kreditinstitut hat die Einleger im Falle einer Umwandlung, die zu einem Wechsel des Einlagensicherungssystems führt, mindestens einen Monat, bevor die Umwandlung wirksam wird, über die Umwandlung und den Wechsel des Einlagensicherungssystems zu informieren, es sei denn, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) lässt aus Gründen der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen oder der Stabilität des Finanzsystems eine kürzere Frist zu. 2Über eine Verkürzung der Frist nach Satz 1 entscheidet die Bundesanstalt auf Antrag des CRR-Kreditinstituts innerhalb von fünf Arbeitstagen.

(2) Die Einleger sind berechtigt, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zugang der Informationen nach Absatz 1 ihre entschädigungsfähigen Einlagen im Sinne des § 2 Absatz 4 einschließlich der Ansprüche auf Zinsen auf diese Einlagen, soweit sie die Deckungssumme gemäß § 8 übersteigen, höchstens jedoch den zum Zeitpunkt der Umwandlung vorhandenen Betrag entschädigungsfrei abzuheben oder auf ein anderes CRR-Kreditinstitut zu übertragen.