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Artikel 26 - Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)

Artikel 26 Folgeänderungen


Artikel 26 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. März 2026 FamFG § 375, DDG § 3, WpHG § 107, LiqV § 10, EinSiG § 50, KAPrüfbV § 3


§ 375 wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt:

„11.
§ 2c Absatz 2 Satz 2 bis 7, § 28 Absatz 2, § 36 Absatz 3 Satz 3, § 38 Absatz 2 Satz 2, § 45a Absatz 2 Satz 1, 3, 4 und 6 des Kreditwesengesetzes,".

2.
Nummer 11c wird durch die folgende Nummer 11c ersetzt:

„11c.
§ 13 Absatz 2 Satz 2, § 23 Absatz 5 Satz 2, § 25 Absatz 9 Satz 2 bis 7, § 28 Absatz 4 Satz 4 sowie § 39 Absatz 4 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes,".


§ 3 Absatz 4 Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:

 
„9.
Bereiche, die erfasst sind von den §§ 39, 57 bis 59, 61 bis 65, 146, 241 bis 243b, 305, 306 bis 306b des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, für Bereiche, die erfasst sind von den Vorschriften der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2858), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 414) geändert worden ist, für die Regelungen über das auf Versicherungsverträge anwendbare Recht sowie für Bedingungen, die für das Angebot und den Abschluss von Versicherungen zur Erfüllung einer in einem Mitgliedstaat vorgeschriebenen Versicherungspflicht gelten."

(3) Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 107 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

 
„Die Bundesanstalt kann eine Prüfung der Rechnungslegung auch dann einleiten, wenn sie eine Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes, nach § 14 Absatz 2 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches, nach § 5 Absatz 4 Satz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes, nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder nach § 306 Absatz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes durchführt oder durchgeführt hat und die Prüfungen denselben Gegenstand betreffen."


§ 10 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

 
„Die Eignung eines institutseigenen Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahrens wird auf der Grundlage einer von der Bundesanstalt in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank durchgeführten Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes beurteilt und nach erteilter Eignungsbestätigung durch Nachschauprüfungen überprüft."


§ 50 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

 
„(3) Der Bundesanstalt stehen gegenüber den Einlagensicherungssystemen die Auskunfts- und Prüfungsrechte nach § 44 Absatz 1, 4 und 7 des Kreditwesengesetzes zu."


§ 3 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

 
„(2) Wurde im Berichtszeitraum eine Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches durchgeführt, so hat der Abschlussprüfer die Ergebnisse dieser Prüfung bei der Prüfung der aufsichtlichen Sachverhalte zu verwerten. Bei Sachverhalten, die Gegenstand der Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches waren, kann sich die aufsichtsrechtliche Berichterstattung auf Veränderungen bis zum Bilanzstichtag der Gesellschaft beschränken."



 

Zitierungen von Artikel 26 BRUBEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 26 BRUBEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRUBEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 27 BRUBEG Weitere Folgeänderungen
... in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das zuletzt durch Artikel 26 Absatz 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 375 ... 6 des Kreditwesengesetzes,". (2) Das Wertpapierhandelsgesetz, das zuletzt durch Artikel 26 Absatz 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 80 ...