(1)
1Die gesetzliche Entschädigungseinrichtung hat zur Einschätzung der Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls und zur Überprüfung der Einhaltung der Pflichten nach
§ 7 Absatz 8 regelmäßig und bei gegebenem Anlass Prüfungen der ihr zugeordneten CRR-Kreditinstitute vorzunehmen.
2Sie hat die Intensität und Häufigkeit der Prüfungen an der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Entschädigungsfalls bei einem CRR-Kreditinstitut und an der Höhe der in diesem Fall zu erwartenden Gesamtentschädigung auszurichten.
(2) Die Entschädigungseinrichtung darf bei einem Unternehmen, das einen Erlaubnisantrag gemäß
§ 32 Absatz 1 Satz 5 des Kreditwesengesetzes bei der Bundesanstalt eingereicht hat und ihr bei einer Erlaubniserteilung zugeordnet wird, Prüfungen zur Einschätzung der Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls im Falle einer Erlaubniserteilung vornehmen.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Prüfungsanordnung haben keine aufschiebende Wirkung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 42 EinSiG Zwangsmittel ... bei Maßnahmen gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1, § 34 Satz 1 und 2, § 35 Absatz 2, § 36 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 und 2 bis zu 50.000 Euro, bei ... 36 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 und 2 bis zu 50.000 Euro, bei Maßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 bis zu 100.000 ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990