(2) Bis zum erstmaligen Erreichen der in
§ 17 Absatz 2 genannten Beträge sind die Schwellenwerte nach
§ 49 Absatz 3 nicht in Bezug auf diese Beträge, sondern auf die bisher verfügbaren Finanzmittel anzuwenden.
(5) Die Satzung eines anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems nach
§ 47 Absatz 1 kann dem Sicherungssystem gestatten, den jährlichen Beitrag für das in 2015 endende Beitragsjahr abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes zu erheben.
(6) Institutsbezogene Sicherungssysteme, die am 29. Dezember 2020 nach
§ 43 als Einlagensicherungssysteme anerkannt waren, müssen bis zum 29. Dezember 2021 ihre Satzung anpassen, um im Abwicklungsfall Sonderbeiträge nach
§ 48 Absatz 2 Nummer 2 zur Erfüllung der Pflichten aus der Haftung nach
§ 145 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes erheben zu können.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773