Änderung § 24 EinSiG vom 29.12.2020

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§ 24 EinSiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung
§ 24 EinSiG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Zuordnung der CRR-Kreditinstitute zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung


(1) Den gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen wird jeweils eine der folgenden Institutsgruppen zugeordnet:

1. Institutsgruppe der privatrechtlichen CRR-Kreditinstitute oder

2. Institutsgruppe der öffentlich-rechtlichen CRR-Kreditinstitute.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Die Bundesanstalt kann ein CRR-Kreditinstitut auf Antrag einer anderen gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zuordnen, wenn

(Text neue Fassung)

(2) Besteht nur eine gesetzliche Entschädigungseinrichtung, so sind die CRR-Kreditinstitute dieser Entschädigungseinrichtung zugeordnet.

(3) Werden nach dem 29. Dezember 2020 neue Entschädigungseinrichtungen beliehen oder errichtet, richtet sich die Zuordnung der CRR-Kreditinstitute abweichend von Absatz 1 nach den Kriterien, die das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festlegt.

(4)
Die Bundesanstalt kann ein CRR-Kreditinstitut auf Antrag einer anderen gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zuordnen, wenn

1. das CRR-Kreditinstitut ein berechtigtes Interesse an der beantragten Zuordnung darlegt,

2. die Erfüllung der Aufgabe der Entschädigungseinrichtung, der das CRR-Kreditinstitut angehört, nicht gefährdet wird und

3. die andere Entschädigungseinrichtung der beantragten Zuordnung zustimmt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Bundesanstalt kann CRR-Kreditinstitute auch dann einer anderen gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zuordnen, wenn alle CRR-Kreditinstitute, die einer Entschädigungseinrichtung angehören,



(5) Die Bundesanstalt kann CRR-Kreditinstitute auch dann einer anderen gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zuordnen, wenn alle CRR-Kreditinstitute, die einer Entschädigungseinrichtung angehören,

1. die Zuordnung zu einer anderen Entschädigungseinrichtung beantragt haben und

2. die andere Entschädigungseinrichtung der beantragten Zuordnung zustimmt.

vorherige Änderung

(4) Ein Antrag nach Absatz 2 oder Absatz 3 ist mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Wechsel der Entschädigungseinrichtung zu stellen.

(5)
Ein CRR-Kreditinstitut ist von der Zuordnung zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung befreit, wenn es einem nach § 43 anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem angehört.



(6) Ein Antrag nach Absatz 2 oder Absatz 3 ist mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Wechsel der Entschädigungseinrichtung zu stellen.

(7)
Ein CRR-Kreditinstitut ist von der Zuordnung zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung befreit, wenn es einem nach § 43 anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem angehört.




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