§ 32a EinSiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung | § 32a EinSiG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773 |
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(Text alte Fassung) § 32a (neu) | (Text neue Fassung)§ 32a Inanspruchnahme einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung im Rahmen einer Abwicklung |
Die §§ 27 bis 32 sind im Falle der Inanspruchnahme einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung im Rahmen einer Abwicklung gemäß § 145 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes entsprechend anzuwenden, wenn die verfügbaren Finanzmittel nicht ausreichen, um die sich aus § 145 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ergebende Pflicht zur Haftung zu erfüllen. |