Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 31 EinSiG vom 29.12.2020

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 7 RiG am 29. Dezember 2020 und Änderungshistorie des EinSiG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 31 EinSiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung
§ 31 EinSiG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 31 Berichtspflicht; Erstattung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen


(Text neue Fassung)

§ 31 Berichtspflicht; Erstattung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen; Rückflüsse aus Insolvenzverfahren


(Textabschnitt unverändert)

(1) Nach Abschluss eines Entschädigungsverfahrens hat die gesetzliche Entschädigungseinrichtung den ihr zugeordneten CRR-Kreditinstituten über die Verwendung der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen zu berichten.

(2) Die gesetzliche Entschädigungseinrichtung hat den ihr zugeordneten CRR-Kreditinstituten gezahlte Sonderbeiträge und Sonderzahlungen nach Abschluss des Entschädigungsverfahrens zu erstatten, soweit sie im Fall von Sonderbeiträgen nicht zur Durchführung des Entschädigungsfalls oder im Fall von Sonderzahlungen nicht zur Bedienung eines Kredits verwendet worden sind.

vorherige Änderung

 


(3) Rückflüsse aus Insolvenzverfahren gemäß § 46f Absatz 4 des Kreditwesengesetzes sind den verfügbaren Finanzmitteln der jeweiligen gesetzlichen Entschädigungseinrichtung gemäß § 20 zuzurechnen.