Änderung § 46 EinSiG vom 29.12.2020

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§ 46 EinSiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung
§ 46 EinSiG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773

(Textabschnitt unverändert)

§ 46 Widerruf der Anerkennung; Rechtsfolgen


(1) 1 Liegen die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach § 43 nicht mehr vor, kann die Anerkennung durch die Bundesanstalt widerrufen werden. 2 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Widerruf haben keine aufschiebende Wirkung.

(Text alte Fassung)

(2) Das institutsbezogene Sicherungssystem hat die bisher ihm angehörenden CRR-Kreditinstitute über den Widerruf der Anerkennung zu informieren und ihnen mitzuteilen, welcher gesetzlichen Entschädigungseinrichtung sie gemäß § 24 Absatz 1 zugeordnet sind.

(Text neue Fassung)

(2) Das institutsbezogene Sicherungssystem hat die bisher ihm angehörenden CRR-Kreditinstitute über den Widerruf der Anerkennung zu informieren und ihnen mitzuteilen, welcher gesetzlichen Entschädigungseinrichtung sie gemäß § 24 zugeordnet sind.

(3) Nach Zugang des Widerrufs hat das institutsbezogene Sicherungssystem die verfügbaren Finanzmittel bis zu dem in § 17 Absatz 2 genannten Betrag, einschließlich der Forderungen gegen die CRR-Kreditinstitute auf Grund bestehender Zahlungsverpflichtungen nach § 18 Absatz 2, innerhalb von fünf Arbeitstagen an die von der Bundesanstalt zu benennende gesetzliche Entschädigungseinrichtung zu übertragen.

(4) 1 Sind die betroffenen CRR-Kreditinstitute verschiedenen gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen zugeordnet, werden die verfügbaren Finanzmittel anteilig nach der Höhe der gedeckten Einlagen der betroffenen CRR-Kreditinstitute aufgeteilt. 2 Vorübergehend gedeckte Einlagen nach § 8 Absatz 2 werden dabei nicht berücksichtigt.






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