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Änderung § 32a EinSiG vom 29.12.2020

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§ 32a EinSiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung
§ 32a EinSiG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773

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§ 32a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 32a Inanspruchnahme einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung im Rahmen einer Abwicklung


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Die §§ 27 bis 32 sind im Falle der Inanspruchnahme einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung im Rahmen einer Abwicklung gemäß § 145 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes entsprechend anzuwenden, wenn die verfügbaren Finanzmittel nicht ausreichen, um die sich aus § 145 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ergebende Pflicht zur Haftung zu erfüllen.