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§ 4 - Schulmilch-Durchführungsverordnung (SchulmilchDurchfV)

§ 4 Behinderteneinrichtungen und Schullandheime



Bildungseinrichtungen im Sinne des EU-Schulmilchprogramms sind für die Zeit des Aufenthaltes von Schülern an den Unterrichtstagen auch Einrichtungen für Menschen mit Behinderung sowie Schullandheime.