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§ 5 - Schulmilch-Durchführungsverordnung (SchulmilchDurchfV)

§ 5 Beihilfefähige Erzeugnisse



(1) Beihilfefähig sind alle Erzeugnisse, die im Rahmen des EU-Schulmilchprogramms für eine Beihilfe in Betracht kommen, soweit sie keine Süßungsmittel im Sinne der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231) in ihrer jeweils geltenden Fassung enthalten.

(2) Im Falle von Schulmahlzeiten dürfen die beihilfefähigen Erzeugnisse in kalter Form für die Zubereitung nicht erhitzter Schulmahlzeiten in den Räumlichkeiten der Bildungseinrichtung verwendet werden.

(3) Die in Kategorie I Buchstabe a oder b des Anhanges I der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 der Kommission vom 10. Juli 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen (ABl. L 183 vom 11.7.2008, S. 17) in ihrer jeweils geltenden Fassung genannten Erzeugnisse dürfen vor einem Direktverzehr erhitzt werden.