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§ 6 - Schulmilch-Durchführungsverordnung (SchulmilchDurchfV)

§ 6 Zulassung der Antragsteller



(1) Die Landesstelle erteilt auf Antrag die nach dem EU-Schulmilchprogramm erforderliche Zulassung als Antragsteller auf die Beihilfe (Antragsteller). Antragsteller kann auch ein Lieferant beihilfefähiger Erzeugnisse sein.

(2) Dem Antrag ist eine schriftliche Erklärung des Antragstellers beizufügen, in der er sich ergänzend zu den im EU-Schulmilchprogramm vorgesehenen Verpflichtungen verpflichtet,

1.
dafür Sorge zu tragen, dass sich der Beihilfebetrag auf den vom Schulmilchempfänger zu zahlenden Kaufpreis auswirkt,

2.
die Verwendung der gewährten Beihilfe durch den Europäischen Rechnungshof überprüfen zu lassen und

3.
auf Verlangen der Landesstelle die Anzahl der in Betracht kommenden Schulmilchempfänger und diesbezügliche Änderungen zu melden.

(3) Der Antragsteller darf erst nach seiner Zulassung die Lieferung oder Verteilung beihilfefähiger Erzeugnisse aufnehmen.

(4) Der Antragsteller hat die Abgabepreise für beihilfefähige Erzeugnisse in geeigneter Weise in der Bildungseinrichtung bekanntzugeben.